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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellen und Entscheidungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 499 — 
Hochgeborener Graf! 
Freundlich geliebter Herr Vetter! | 
Ew. Liebden erwidere ich auf das geehrte Schreiben vom 
22. v. Mts. ergebenst, dass ich die Ordnung der Familien- 
Angelegenheiten in den gräflichen Nebenlinien den Herren 
Chefs dieser Familien überlassen zu sollen glaube und mich 
deshalb einer Einmischung in jene Angelegenheiten enthalte. 
Indem ich bedaure, dass meine Antwort durch meine län- 
gere Abwesenheit von hier verzögert ist, benutze ich auch 
diesen Anlass zur erneuerten Versicherung meiner vollkom- 
mensten Hochachtung, womit ich verbleibe 
| Ew. Liebden ergebener 
Woldemar, 
Fürst zur Lippe. 
Eine gleiche Erklärung hatte Fürst Woldemar durch ein an 
den Grafen Eberhard zur Lippe-Weissenfeld gerichtetes Schrei- 
ben vom 19. August 1886 der Linie Weissenfeld gegenüber ab- 
gegeben. 
Angesichts dieser Vorgänge kann eine nach jenem Schreiben 
vom 21. Oktober 1882 in der Biesterfelder Linie abgeschlossene 
Ehe nicht mehr deshalb beanstandet werden, weil der landes- 
herrliche Konsens nicht erteilt worden sei. Denn nachdem der 
Fürst durch die Deklaration vom 10. Mai 1853 als Stammhaupt 
erklärt hatte, dass es fortan für die Eheschliessung seines Kon- 
senses bedürfe, war er verpflichtet, auf desfällige Gesuche ein- 
zugehen und zu prüfen, ob die beabsichtigten Ehen dem Haus- 
recht entsprechend seien. Die Entscheidung war freilich ledig- 
lich seinem Ermessen anheimgestell.e. Gab er aber dem Chef 
einer Nebenlinie, wie geschehen, zu erkennen, dass er sich der 
Prüfung nicht mehr unterziehen werde, so setzte er dadurch für 
dessen Nebenlinie die Deklaration ausser Kraft. Aus diesem 
Grunde, nicht deshalb, weil der Fürst, wie von der Biesterfelder 
Seite auch geltend gemacht wird, die Entscheidung über den 
Konsens auf den Chef der Nebenlinie übertragen hätte, ist das 
Fehlen des Konsenses in dem vorliegenden Falle ohne Bedeutung. 
Auch die Ehe des Grafen Rudolf zur Lippe-Biesterfeld mit
	        

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