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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellen und Entscheidungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 502 — 
der Eheschliessung bei allen rechtlich Beteiligten obwaltete, nicht 
nur, wie unbestritten, bei dem hohen Brautpaar und dem Kur- 
fürsten, der den Konsens zur Ehe entsprechend der Vorschrift 
im $ 6 des Kurfürstlich Hessischen Haus- und Staatsgesetzes 
vom 4. März 1817 (Sammlung von Gesetzen für die Kurhessi- 
schen Staaten Bd. 2, S. 29), sowie im $ 12 der Kurhessischen 
Verfassung vom 5. Januar 1831 (das. Bd. 6, S. 1) erteilt hat, 
sondern auch bei allen Agnaten des Gesamthauses. Denn diese 
haben, wie auf Grund amtlich erteilter Auskunft festgestellt wor- 
den ist, teils ausdrücklich — wie die Herren. Chefs der beiden 
landgräflichen Linien durch Unterzeichnung der Ehepakten — 
teils stillschweigend ihre Zustimmung erteilt. Beweisend ist hier- 
für, dass die Gemahlin des Prinzen Wilhelm von Hessen-Phi- 
lippsthal-Barchfeld nicht nur während der Dauer ihrer im Jahre 
1872 geschiedenen Ehe, sondern auch nachher bis zu der von 
ihr selbst nachgesuchten Namensänderung den Titel „Prinzessin 
von Hessen-Philippsthal“ und das Hessische Wappen und zwar 
beides unangefochten achtzehn Jahre lang geführt hat; auch ihre 
aus der Ehe mit ihrem genannten Gemahl entsprossenen Kinder 
wurden nach wie vor der Ehescheidung als Prinzen und Prin- 
zessinen von Hessen bezeichnet. Erst nach dem im Jahre 1875 
erfolgten Tode des Kurfürsten Friedrich Wilhelm wurde zuerst 
die Führung dieser Titel von seiten einzelner Hessischer Agna- 
ten beanstandet, während bis dahin diese Agnaten nicht nur kei- 
nen Widerspruch dagegen erhoben, sondern selbst die Prinzessin 
Marie als Prinzessin von Hessen-Philippsthal bezeichnet hatten. 
Die nachträgliche Beanstandung wurde dadurch gegenstandslos, 
dass der Prinzessin Marie, ebenso wie ihren Kindern auf ihr 
eignes Gesuch durch Diplom Seiner Majestät des Königs Wil- 
heim von Preussen vom 28. Juli 1876 „unter Belassung des 
Titels von Prinzessinnen beziehungsw. Prinzen mit dem Prädikate 
‚Durchlaucht‘ der Name von Ardeck verliehen“ wurde. — Diese 
Tatsachen ergeben, dass die Prinzessin Marie bei und nach ihrer 
Eheschliessung mit dem Prinzen Wilhelm von Hessen-Philipps- 
thal-Barchfeld zunächst von den Agnaten des Hessischen Hauses 
einmütig als ebenbürtige Angehörige dieses Hauses aufgenommen
	        

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