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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Literatur.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 505 — 
Literatur. 
Dr. ERnsT BRUCK, Gerichtsasseßsor: Die Gemeindeordnung für Elsass- 
Lothringen vom 6. Juni 1895. Zweite auf Grund des HALLeyYschen Konr- 
mentars neu bearbeitete Auflage. Strassburg, Karl J. Trübner 1905. X und 
444 S. 
Die Elisass-Lothringische Gemeindeordnung von 1895 ist nicht, was 
man eine gesetzgeberische Tat nennen könnte. Sie stellt die Dinge nicht 
mit schöpferischer Kraft auf neue Grundlagen, noch öffnet sie neue Bahnen. 
Das reichsländische Gemeinderecht hat im wesentlichen seine Eigenart be- 
halten, die es von dem, was in den meisten deutschen Ländern gilt, erheb- 
lich unterscheidet, Die Gemeindeordnung hat nur den zerstreuten Stoff 
ordentlich zusammengestellt, stellenweise auch etwas vereinfacht und aus- 
gebessert. Ihr Hauptverdienst liegt auf der rein politischen Seite: für ein 
wichtiges Lebensgebiet verdrängt sie die alten französischen Texte durch 
deutsche und trägt so dazu bei, dem Volke die Gegenwart kräftiger zum 
Bewusstsein zu bringen. Das ist etwas. Vielleicht wäre es klug gewesen, 
wenn die deutschen Regierungen gleich von Anfang an mehr in dieser Rich- 
tung geleistet hätten. 
Der seinerzeit alsbald von dem Geh. Oberregierungsrat HALLEY ver- 
öffentlichte Kommentar kann seinerseits nicht beanspruchen, als eine wis- 
senschaftliche Leistung angesehen zu werden. „Der Verfasser ist in amt- 
licher Eigenschaft bei der Entstehung der Gemeindeordnung beteiligt ge- 
wesen* sagt das damalige Vorwort. Das gibt ihm seine Legitimation. Er 
ist selbstverständlich besonders gut in der Lage zu berichten, was man im 
Ministerium bei der Ausarbeitung des Gesetzes gedacht und berücksichtigt 
hat und wie es dem Entwurf dann weiter auf dem Wege zur Sanktion er- 
gangen ist. Das gibt Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen, die 
wohl geeignet sind, dem Bürger und Landmann, der ja das Gesetz hand- 
haben soll, die Sache zu erleichtern. Zahlreiche Anlagen und ein gutes 
Sachregister machen die Sammlung noch handlicher. Es ist der bekannte 
Typus. Besondere juristische Vorbildung gehört nicht dazu. 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 8. 33
	        

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