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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 52 — 
1. die Angelegenheiten, welche im ordentlichen d.h. eine Klage 
und mündliche Verhandlung voraussetzenden Verfahren zu 
erledigen sind, 
2. die Angelegenheiten, für welche die besonderen Verfahrens- 
arten ohne Klage und mündliche Verhandlung gelten. 
Im folgenden sollen die ersteren als „bürgerliche Rechts- 
streitigkeiten“ im engeren Sinne, die letzteren als solche im wei- 
teren Sinne bezeichnet werden. 
Wenn man nun von „Anhängigkeit“ einer Rechtsstreitigkeit 
spricht, so ist man meist geneigt, diesen Begriff nur für die 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten i. e. S. als gegeben zu erach- 
ten. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Auch bei den bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten i. w. S. sprechen die Gesetze von 
einem Anhängigwerden bezw. Anhängigsein, so z. B. $ 18 des 
Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung von 
allen in der letzteren geregelten Prozessen im Gegensatz zur 
Zwangsvollstreckung, für die, sofern sie „anhängig“ ist, im $ 21 
desselben Gesetzes Uebergangsbestimmungen enthalten sind; noch 
allgemeiner drückt sich der $ 18 des Einführungsgesetzes zum 
Gerichtsverfassungsgesetze aus, indem er von „anhängigen Sa- 
chen“ spricht. Ferner 'erwähnt die Begründung zu dem genann- 
ten Gesetz betr. die Uebergangsbestimmungen zur deutschen Zi- 
vilprozessordnung ausdrücklich „anhängige Arrest-, Aufgebots- 
und Entmündigungsverfahren“ ®. 
Mit welchem Zeitpunkt eine Rechtsstreitigkeit anhängig wird, 
lässt sich nicht einheitlich feststellen. Die Anbängigkeit einer 
Rechtsstreitigkeit i. e. S. wird nur durch Klageerhebung begrün- 
det, während dies bei den Rechtsstreitigkeiten i. w. S. durch An- 
bringung des Gesuchs, Einreichung des Antrages oder Ladung 
Leipzig 1884 S. 163; STRUCKMANN u. KocH, Die Zivilprozessordnung für 
das Deutsche Reich, 8. Aufl. Bd. II S. 466 Anm. 2 zu $ 18 E.C.PO. 
5 Anlagen zu den Sten. Berichten über die Verhandlungen des Hauses 
der Abgeordneten 1878/79 Bd. IS. 28.
	        

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