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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 560 — 
zuseinem Sprengel oder einem Orte dieses 
Sprengels anhängig sind, weiterhin von dem 
Amtsgericht Berlin-Mitte zu erledigen sein 
werden. Dass das Amtsgericht Berlin-Mitte 
auch die übrigen, nichtinfolge „örtlicher“ Be- 
ziehungen beidem Amtsgericht Iin Berlin an- 
hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
zuerledigen haben wird, ergibt sich aus dem 
obenim Abschnitt HI geschilderten Wesen des 
Gerichts. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wird eben identisch 
sein mit dem bisherigen Amtsgericht I in Berlin !!!, 
v. 
Das in den vorhergehenden Ausführungen für alle an- 
hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gewonnene Resultat 
findet für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten i. e. S. noch seine 
Bestätigung in der besonderen Vorschrift des $ 263 CPO., wel- 
cher lautet: 
„Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit 
der Streitsache begründet. Die Rechtshängigkeit hat folgende 
Wirkungen: 
— 2. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine 
Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.“ 
111 Wie oben Anm. 9 erwähnt, unterscheidet STÖLZEL a. a. O. S. 65 zu- 
treffend zwischen der — in der vorliegenden Abhandlung allein in Frage kom- 
menden — „Zuständigkeit“ des Gerichts und seiner Pflicht zur „formel- 
len“ Erledigung sämtlicher Eingänge. Auf Grund dieser letzteren Pflicht 
liegt dem angerufenen, aber unzuständigen Gericht gleichwohl die formelle 
Erledigung ob. Es muss daher der Vorsitzende des Amtsgerichts I in Berlin 
auf eine bei ihm erst am 31. Mai 1906 eingereichte Klage, auch wenn die 
Zustellung und damit die Begründung der „Anhängigkeit* nicht mehr an die- 
seın Tage erfolgen kann, Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amts- 
gericht I in Berlin anberaumen. Erst in der Verhandlung wird dann dieses 
nunmehr die Bezeichnung Amtsgericht Berlin-Mitte führende Gericht seine 
Unzuständigkeit auszusprechen haben.
	        

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