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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Der Einwand des forum non conveniens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 566 — 
Eine schottische Aktiengesellschaft — James Young & Sons 
Ld. —, welche das Geschäft der schottischen Firma James 
Young & Sons übernahm, gab einen Prospekt aus und benannte 
in demselben als ihre Bank die Bank of Scotland. Auf Grund 
dieses Prospekts zeichnete ein. schottischer Schulmeister fünf 
Aktien über je £ 10. Nachdem die Aktiengesellschaft in Liqui- 
dation getreten war, gelangte der Schulmeister zu der An- 
schauung, dass der Prospekt unrichtige Angaben enthalten habe, 
und dass letztere ihn zur Aktienzeichnung verleitet hatten; statt 
in Schottland zu klagen, klagte er in England auf £ 50 Schadens- 
ersatz und richtete seine Klage gegen die Bank of Scotland, 
deren Schatzmeister, und zwei Direktoren der Aktiengesellschaft, 
namens Young und Scott. Nur der letztere lebte in England. 
Young und Scott waren in Vermögensverfall geraten und liessen 
sich deshalb auf die Klage überhaupt nicht ein. Der Bank of 
Scotland wurde die Klage in ihrem Geschäftslokal in London 
zugestellt. Die Bank of Scotland bestritt zunächst die Zustän- 
digkeit der englischen (ierichte und beantragte, nach Feststellung 
der Zuständigkeit, den Prozess als chikanös und als einen Miss- 
brauch des gerichtlichen Verfahrens einzustellen; mit anderen 
Worten, sie erhob den Einwand des forum non conveniens; die 
Klage hätte nicht in England, sondern in Schottland erhoben 
werden sollen. Der Gerichtsbeamte, welcher zunächst zu ent- 
scheiden hatte, stellte den Prozess ein; der Richter hob indessen 
diese Einstellung wieder auf, und gegen diese Entscheidung 
des Richters legten die Bank und ihr Schatzmeister Berufung 
ein. Letztere hatte Erfolg und hat zu der nachstehenden Ent- 
scheidung geführt: 
„Die Bank und ihr Schatzmeister erklären, dass, abgesehen 
davon, dass die Bank die Bank der Aktiengesellschaft gewesen 
sei, die Bank mit der Gründung der Aktiengesellschaft und mit 
der Abfassung und Ausgabe des Prospektes nichts zu schaffen 
gehabt habe; die Bank glaube auch heute noch nicht, dass der
	        

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