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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Der Einwand des forum non conveniens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

—_— 568 — 
das der Aktiengesellschaft — wurde in Edinburgh geführt. 1899 
trat die Aktiengesellschaft in Liquidation, anfänglich freiwillig 
und später unter gerichtlicher Aufsicht. Ihre sämtlichen Bücher 
und Urkunden befinden sich beim Liquidator in Edinburgh. Im 
Verlaufe des Prozesses würden zahlreiche Zeugen vorzuführen 
sein, welche sämtlich in Schottland wohnen; es würden ferner 
unter eventuell beträchtlichen Schwierigkeiten zahlreiche Urkun- 
den über schottische Vorgänge zu produzieren sein, und wahr- 
scheinlich würden auch die Rechte und Pflichten der Parteien 
nach schottischem Rechte beurteilt werden müssen. Offenbar 
ist eine derartige Sache, wenn möglich, in Schottland abzuur- 
teilen. Würden die Beklagten ihre Zeugen und Urkunden nach 
London zu schaffen und während der ganzen Dauer einer der- 
artigen Hauptverhandlung hier zur Verfügung zu halten haben, 
so läge darin eine schwere Bedrückung für die Beklagten. Die 
Mühen und Kosten würden in absolut keinem Verhältnis zu dem 
geringen Streitobjekt stehen. Die Klage ist nahezu 5 Jahre 
nach der Liquidation der Aktiengesellschaft erhoben worden, und 
zwar von dem Kläger allein. Der klägerische Anwalt behauptet 
allerdings, dass er noch zahlreiche andere Aktionäre vertrete, 
er erklärt indessen nicht, dass dieselben den Kläger unterstützen 
und das Resultat dieses Prozesses als auch für sich bindend ak- 
zeptiern werden, oder dass diese Klage eine im Interesse zahl- 
reicher Aktionäre erhobene Versuchsklage sei. 
Beklagte lassen vortragen, da ein geeignetes Gericht in 
Schottland gegeben sei, könne dem Kläger aus der Klageerhe- 
bung in England kein Vorteil erwachsen, welcher erlaubt sei; 
Kläger habe nicht bona fide, um einen Rechtsanspruch geltend 
zu machen, in England geklagt, sondern aus Schikane und nur 
um die Bank, unter dem Deckmantel der Geltendmachung eines 
Rechtsanspruchs, zu ‚belästigen, in der Hoffnung, die Bank werde, 
um den Mühen und Kosten eines englischen Prozesses zu ent- 
gehen, den Anspruch, obschon nicht begründet, durch eine Ver-
	        

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