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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Literatur.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 6716 — 
dern die Ansichten der einflussreichen Staatsmänner der Union, welche er 
durch sehr umfangreiche Auszüge aus ihren Schriften, Reden, Briefen u. s.w. 
belegt. Man gewinnt dadurch einen Einblick in den Gegensatz der föders- 
listischen und zentralistischen Tendenzen und die fortschreitende Verwirk- 
lichung der letzteren in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts; ebenso 
aber auch in die Opposition dagegen und in die separatistischen Bewegun- 
gen in den Neuenglandstaaten. Es ist unmöglich, hier ein Referat über die 
Einzelheiten zu geben; hervorheben möchte ich aber die Darstellung der 
Ansichten Websters und seiner Vorläufer sowie die vollständige, ‚auf dem 
genauen Studium aller vorhandenen Schriften und Reden berubende Dar- 
stellung der Ansichten Calhouns. Dass die Untersuchung mit dem Jahre 
1850 abbricht, ist zu bedauern; vielleicht entschliesst sich der Verf. sie 
wenigstens bis zur Zeit nach dem Sezessionskriege fortzusetzen und die 
Folgen des letzteren für die Auffassung des Bundesverhältnisses darzulegen. 
Laband, 
Georg Benkard, Gerichtsreferendar, Das Stadtschuldbuch der 
Stadt Frankfurt a. M. (Freiburger Dissert.) Berlin 1905. 90 8. 
Die Stadt Frankfurt «& M. hat im Jahre 1902 ein Schuldbuch für ihre 
Anleiheschulden angelegt und eine Schuldbuchordnung beschlossen, welche 
in einigen Punkten durch die jetzt geltende Schuldbuchordnung vom 19. Aug. 
1904 abgeändert worden ist. Nach dem Frankfurter Muster haben auch 
die Städte Kassel und Cöln Schuldbücher angelegt. Diese städtischen Schuld- 
bücher unterscheiden sich von den gesetzlichen Schuldbüchern des Reichs, 
Preussens und anderer deutscher Staaten in mehrfacher Beziehung. Sie 
haben keine gesetzliche Grundlage; die Frankf. Schuldbuchordnung ist auch 
kein Ortsstatut; sie hat lediglich die Bedeutung eines Gemeindebeschlusses, 
der eine einzelne Materie der städtischen Finanzverwaltung regelt. Sie 
kann daher auch durch Gemeindebeschluss abgeändert werden; die Regie- 
rung hat keine andere Zuständigkeit als die in der allgemeinen Kommunal- 
aufsicht begründete. Daher ist das Schuldbuch auch keine „öffentliche Ge- 
meindeanstalt* und alle auf die Eintragung und durch die Eintragung sich 
beziehenden Rechtsverhältnisse sind privatrechtliche. Die Schuldordnung 
ist für die mit Führung des Schuldbuchs betrauten Beamten Dienstinstruk- 
tion, für die Gläubiger der Stadt, welche von der. Eintragung Gebrauch 
machen, Vertragsbedingung. Es besteht ferner für die Stadt keine Ver- 
pflichtung, Anträge auf Eintragung anzunehmen; kein Kontrahierungszwang 
wie bei den gesetzlichen Schuldbüchern; es liegt in jedem einzelnen Falle 
ein zweiseitiger „Schuldbuchsvertrag“ vor, dessen Eingehung die Stadt ab- 
lehnen kann. Der Hauptunterschied ist aber der, dass durch die Einreichung 
der Anleiheurkunden und die Eintragung in das Schuldbuch die Forderung 
aus dem Wertpapier nicht in eine Buchforderung verwandelt wird, die 
Wertpspiere nicht vernichtet, sondern für den eingetragenen Gläubiger
	        

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