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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Literatur.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 579 — 
den Organisation der Landesverwaltungen zur Aufstellung einheitlicher und 
definitiver Ordnungen gelangen. Dabei kam auch die Veränderung des 
heimatlichen Rechts durch den Erlass des BGB. und der damit zusammen- 
hängenden Gesetze in Betracht. Es ist daher ein überaus umfangreiches, 
in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen, Schutzbriefen, Konzessionen, Ver- 
trägen, Verfügungen zerstreutes Material, in welchem die Rechtssätze ent- 
halten sind. Dem Verf. der vorliegenden Schrift, dem vor allem Fleiss und 
umsicktige Beherrschung dieses gewaltigen Stoffes nachzurühmen ist, ist es 
gelungen, diesen Stoff mit ziemlicher Uebersichtlichkeit zu ordnen und zu 
verarbeiten. Es ist dies gerade für diese Materie ein erhebliches Ver- 
dienst. Der Verf. hat S. 33 eine Erörterung über das Wesen der Gebiets- 
hoheit eingeschoben, in welcher wie in allen neueren Untersuchungen die 
Frage, ob sie die Betätigung der Staatsgewalt im Staatsgebiet oder anı 
Staatsgebiet ist, erörtert wird, ohne einen neuen Gesichtspunkt zur Lösung 
der Frage beizubringen. Der von mir gegebene Hinweis, dass man auch 
das privatrechtliche Eigentum am Grundstück ebenso gut als eine Betäti- 
gung der Herrschaft des Eigentümers innerhalb der Grundstücksgrenzen wie 
als Herrschaft über das Grundstück auffassen kann, woraus sich ergibt, 
dass die ganze von FRICKER erhobene Polemik eine unfruchtbare dialek- 
tische Gedankenspielerei ist, ist vom Verf. ebenso wie von anderen neueren 
Schriftstellern unbeachtet geblieben. Dass im internationalen Verhältnis 
die sachenrechtliche Behandlung der Territorien gilt, scheint mir unbestreit- 
bar zu sein; für die Dogmatik des Rechts ist aber ein einheitlicher 
Begriff der Gebietshoheit, welcher sowohl für das Völkerrecht als auch für 
das Staatsrecht verwendbar ist, ein wissenschaftliches Erfordernis. Uebrigens 
glaube ich, dass das Bodenregal in den Schutzgebieten und die Landver- 
leihungen Stützpunkte für die Auffassung der Gebietshoheit als Recht am 
Gebiet sind, 
Laband. 
O. Reincke, Reichsgerichtsr. a.D., Die Verfassung desDeutschen 
Reichs nebst Ausführungsgesetzen. Für den prakt. Gebrauch mit 
besonderer Beziehung auf Preussen erläutert. Berlin 1906. 386 S. 
Der Verfasser dieses Werkes ist leider nicht lange Zeit nach Erschei- 
nen desselben gestorben; der Kommentar ist daher gleichsam als ein wissen- 
schaftliches Vermächtnis anzusehen. Er ist nach der Methode gearbeitet, 
nach welcher jetzt alle grösseren Reichsgesetze kommentiert werden. Man 
darf ihn nicht mit dem SEeYDELschen Kommentar vergleichen, welcher von 
einer bestimmten Theorie und politischen Tendenz aus die Bestimmungen 
der RV. beleuchtet, sondern der Verf. erläutert die Artikel der Verf. aus 
dem durch die Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis gegebenen Material 
in ausführlichen Erörterungen. Den Ansichten des Verf. kann man mei-
	        

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