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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Literatur.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

—_— 582 — 
zu dem andern gehören. Der Verf. bemerkt mit Recht, dass diese Unter- 
scheidung in der bisherigen staatsrechtlichen Literatur nicht genügend ge- 
würdigt wurde und er entwickelt den Gegensatz in durchaus zutreffender 
Weise unter Verwertung des Kirchenrechts, welches diese Lehre in einer 
auch für das Staatsrecht brauchbaren Weise geregelt hat. Der Verf. führt 
nun aus, dass die Einrichtung einer Behörde eine staatliche Verwaltungs- 
tätigkeit ist und deshalb auch in der‘ Form der Verwaltung (Verordnung, 
Erlass, Verfügung) sich vollzieht; dies ist zweifellos und unbestritten. Da- 
gegen die Organisation und Errichtung sei in allen Fällen ein Akt der Ge- 
setzgebung, eine Rechtssatzung, eine Schaffung objektiven Rechts, weil die 
Willenserklärung, dass eine Behörde entstehen oder verändert werden soll 
eine Norm ist, „welche an einen Tatbestand subjektive Rechte und Pflich- 
ten der Beteiligten anknüpft“. Dies ist nun in dieser Allgemeinheit un- 
richtig.. Wenn eine Behörde errichtet wird zu technischen oder wirtschaft- 
lichen Aufgaben, z. B. zur Leitung einer Schiffswerft, eines Artilleriedepots, 
einer Reparaturwerkstätte für Eisenbabnwagen, einer Fabrik u. dergl., 
so wird dadurch kein objektives Recht gesetzt, sondern auf die Tätig- 
keit dieser Behörde, die Rechtsverhältnisse der zu ihr gehörenden Be- 
amten u. s. w, finden die bereits bestehenden Vorschriften des objektiven 
Rechts Anwendung wie auf andere Tatbestände. Der Verf. verfällt hier in 
einen Fehler, dem man bei der jurist. Charakterisierung staatlicher Akte 
und Verhältnisse, namentlich im Behördenrecht, Beamtenrecht, Budgetrecht 
u. 8, w., sehr häufig begegnet. Es gibt in der Einrichtung des Staates, vor 
allem in der sehr ausgedehnten wirtschaftlichen Verwaltung, sehr viele Er- 
scheinungen, welche ganz ebenso in der privatwirtschaftlichen und kom- 
munalen Verwaltung vorkommen, Niemand wird mit einigem Schein des 
Rechts behaupten können, dass wenn ein Standesherr die Verwaltung seiner 
Schlösser, Güter, Forsten, Bierbrauereien, Branntweinbrennereien u. s. W. 
regelt und dafür Behörden und Beamte einsetzt, oder wenn eine Stadt das 
gleiche tut hinsichtlich der Verwaltung ihrer kommunalen Gebäude, Forsten, 
Gasanstalt, Strassenbahn u. s. w. hierin eine Schöpfung objektiven Rechts, 
ein Akt der Gesetzgebung liegt; obgleich sich auch hier an einen Tatbe- 
stand Rechtswirkungen genau ebenso anknüpfen wie an einen gleichartigen 
Akt des Staats, z. B. an die Organisation der Verwaltung einer Porzellan- 
fabrik, Tabakmanufaktur (in Strassburg), Bierfabrik (Hofbräuhaus in Mün- 
chen), eines Bankiergeschäfts (Seehandlung in Berlin), einer Zeitung (Reichs- 
und Staatsanzeiger) u. 8. w. Gleichartige Dinge mit gleichen Voraussetzungen, 
gleichen Wirkungen, gleichen Zwecken müssen aber auch juristisch gleich 
behandelt, d.h, derselben begrifflichen Kategorie untergeordnet werden, 
sonst wird die Aufgabe aller Wissenschaft, gleichartige Erscheinungen unter 
einen einheitlichen Begriff zu ordnen, verkannt und die Theorie einer regel- 
losen Willkür preisgegeben. Diese Gleichartigkeit in den Erscheinungen 
auf stantlichem und ausserstaatlichem Gebiet wird aber von vielen Schrift-
	        

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