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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Literatur.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 590 — 
liche Ermächtigung erwirkt wird. 
‚Durch derartige vereinzelte anfechtbare Stellen wird der Wert eines 
Werks nicht berührt, welches Sir COURTENAY ILBERT einer der hervor- 
ragendsten englischen Juristen und — infolge seiner amtlichen Stellung die 
erste Autorität auf dem von R. behandelten Gebiete — uls ein unentbehr- 
liches Hilfsmittel für den Erforscher der englischen parlamentarischen Ein- 
richtungen bezeichnet (vgl. Contemporary Review, Januar 1906). 
London. Dr. Ernst Schuster, 
Dr. Eduard Hölder, Professor der Rechte in Leipzig: Natürliche und 
juristische Personen. Leipzig, Duncker & Humblot 1905. X und 
862 S. 
Kein gewöhnliches Buch, auf alle Fälle! Das ist doch wieder einmal 
Rechtsphilosophie von altem Schrot und Kern. An einer bedeutsamen 
Rechtsmaterie werden ein paar wichtige Grundbegriffe erkannt und mit 
möglichster Schärfe und Bestimmtheit festgestellt. Und dann geht es da- 
mit hinein in weite Gebiete von Erscheinungen des wirklichen Rechtes. 
Das Errungene gibt überall einen festen Massstab. Freilich nur dann, wenn 
man imstande ist ein solches Gedankenbild unverrückt und unbeirrt beizu- 
behalten. Nicht jeder hat die dazu nötige wissenschaftliche Tapferkeit. 
Wir haben gerade im Öffentlichen Recht so viele geschickte Leute, die 
grundsätzlich nur mit verschwommenen und schillernden Begriffen arbeiten; 
die stehen dann leicht gross da, denn man kann ihnen nie eine eigentliche 
Inkorrektheit dartun. Nicht so der Verfasser; er bleibt seinen ausgeprägten 
Ideen treu bis ans Ende und zeigt uns überall, wie alles sich danach ge- 
stalten muss und aufzufassen ist. Das mag dazwischen einmal mit dem 
geltenden Recht nicht stimmen; dann kommt die Gesetzeskritik zum Wort, 
das ihr selbstverständlich nicht versagt werden darf. Auch gegenüber der 
wissenschaftlichen Literatur und der Rechtsprechung wäre hier reichlich 
Anlass gegeben zur Auseinandersetzung tiefgehender Differenzen. Der Ver- 
fasser ist nur sehr selten darauf eingegangen. Vielleicht in dem Bewusst- 
sein, dass er selbst von dem einmal gewonnenen logischen Ergebnisse doch 
nicht ablassen könnte. Es genügt aber zur Rechtfertigung auch schon die 
einfache Tatsache, dass eine ausreichende Berücksichtigung der Literatur 
tatsächlich fast unmöglich gewesen wäre: der Punkte, in welchen der Ver- 
fasser sie anregt und anstösst, sind so viele und so mannigfaltige, dass das 
Buch eine gewaltige Vermehrung seines Uimfanges hätte erfahren müssen, 
wohl auch die Uebersicht über den eignen Gedankengang des Verfassers 
sehr erschwert worden wäre. So erhalten wir hier ein gelehrtes Werk fast 
ohne Fussnoten — in der Rechtswissenschaft fällt das auf, in der Philo- 
eophie ist man schon eher daran gewöhnt. 
Der Schwerpunkt des Werkes liegt in der Darstellung der Lehre von 
der juristischen Persönlichkeit. Die Lehre von den natürlichen Per-
	        

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