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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Literatur.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 591 — 
eonen ist vorausgeschickt, um dafür die massgebenden Gesichtspunkte zu 
gewinnen. Ein einleitender Abschnitt über „die Persönlichkeit im alige- 
meinen® fixiert zunächst das Problem und nimmt insbesondere Stellung zu 
der bekannten Theorie GIERKESs, sowie zur Lebre vom Organ. 
Der zweite Abschnitt beginnt mit einer knapp und kräftig durchge- 
führten Auseinandersetzung über das grosse Thema „das Recht* und gibt 
alsdann die Lehre von der „Vertretung“. Diese ist für die Anschauungen 
des Verfassers von grosser Wichtigkeit. Vertreter ist, wie er schon 
vorher festgestellt hat, im wesentlichen das nämliche, was man bei einem 
Verbande ein Organ nennt. Vertreter ist, wem eine gewisse Macht, zu- 
steht, die er zur Förderung des Lebens anderer, einzelner oder vieler, ver- 
wenden soll. Diese Macht ist seine Zuständigkeit, sein eignes Recht. Zu 
ihrer zweckgemässen Verwendung ist der Vertreter verpflichtet, er schuldet 
das dem Vertretenen, er wird tätig in deesen Dienste. Das sind Rechts- 
pflichten, auch wo ein Zwang nicht stattfindet, denn das Recht hat nicht 
notwendig Zwangscharakter; auch das oberste Organ der Gemeinschaft, der 
unverantwortliche Monarch, hat diese Rechtspflicht, auch er ist „Ver- 
treter“ der Staatsangehörigen in diesem Sinne (S. 95). Die Vertretung ist 
nicht notwendig Stellvertretung (wie das BGB. das Wort gebraucht, wäre 
es 80); sie umfasst jede einem Menschen von Rechtswegen zukommende 
Fürsorge für andere. Als Beispiel dieser Vertretung führt Verfasser S. 98 
Massregeln der Gesundheitspolizei an (Desinfektion, die dem Wohnungsin- 
haber vorgeschrieben wird); ebenso „vertritt“ der Richter die Parteien, 
indem er ihre Streitsache durch seine Entscheidung erledigt (8. 111). Die 
Vertretung hat aber noch eine sehr bedeutsame kigenschaft: sie ist durch- 
weg Amt; „denn ein Amt ist jede ihrem Subjekte nicht um seiner selbst 
willen zukommende und daher mit der Pflicht ihrer Verwendung zu dem 
Zwecke, um dessen willen sie besteht, verbundene rechtliche Macht* (8. 102). 
So haben die Eltern in der elterlichen Gewalt ein Amt, hat auch der Fürst 
ein Amt, nur im Umfang von dem eines anderen Amtsträgers verschieden 
(S. 289), und noch gar manches fällt unter den gleichen Begriff. Die Ver- 
tretung ist also amtlicher Natur, es handelt sich um „amtliche Zuständig- 
keiten — und damit spielt die ganze Lehre in sehr umfassender Weise 
hinüber auf unser Gebiet, auf das des öffentlichen Rechts. 
Die Tragweite dieses Vertretungsbegriffes wird uns aber erst klar in 
dem folgenden Kapitel, welches die Ueberschrift trägt: „Die doppelte recht- 
liche Bedeutung des Begriffes der Person". Für die Persönlichkeit des 
Menschen ist entscheidend seine Willensfähigkeit; diese setzt wie- 
der voraus Erkenntnisfähigkeit, Selbstbewusstsein (S. 18, 
8. 21). Es ist das bekannte „Willensdogma‘, welches BERNATZIK seiner- 
zeit im Arch. f. öff. R. Bd. V. so lebhaft bekämpft hat. Der Verfasser zieht aber 
hier sehr entschiedene Folgerungen daraus, „Der handlungsunfähige Mensch 
(weil er eben keinen vom Rechte anerkannten Willen hat) ist nicht Subjekt
	        

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