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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Literatur.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 615 — 
akademischen Unterricht zu Hilfe kommen soll, wie etwa ein Abdruck der Lex 
Salica oder der Goldenen Bulle für Reichsrecht und Verfassungsgeschichte. 
Mit klarem praktischen Blick für Lehre und Leben führt FLEISOHMANN 
pragmatisch den Aufbau der modernen Staatengesellschaft vor, die Ein- 
richtung der Länderkarte seit 1815 in Europa wie in Amerika; die Rechts- 
beziehungen zu den Balkanstaaten, zur fernen jungen Staatenwelt Ostasiens, 
zum Schauplatz der mannigfaltigen Dependenzverhältnisse in Afrika u. s. w. 
Ergänzend treten zu diesen Aktenstücken der Staaten verfassungsord- 
nung zahlreiche Urkunden hinzu über die schrittweise Ausgestaltung un- 
seres internationalen Verkehrerechts. Was hier in der Fülle des Möglichen 
als das Nötige und Vorteilhafte zur Auswahl gelangt, ist durch des gei- 
stigen Urhebers Eigenart bestimmt. Schiffahrte- und Seerecht, Eisenbahn- 
und Konsularrecht ist angemessener Raum gewährt, auch den Verwaltungs- 
fragen der Staatsangehörigkeit, der Repatriierung, Nachlassbehandlung, dem 
Immaterialgüterrecht u. a. Dass auch das Recht der Auslieferung stellen- 
weise berücksichtigt worden ist, kann gleichsam als Stichprobe von einigem 
Nutzen sein, obschon hier der Satz nicht ganz unbedenklich ist, dass wer 
vieles bringt, -jedem etwas bringen wird. Für gehaltvolles Studium ist zu- 
weilen nichts — besser als zu wenig. Davon abgesehen muss dankbar aner- 
kannt werden, dass FLEISCHMANN der Lehre- des Völkerrechts manch guten 
Dienst erweist, den ihr vor noch wenigen Jahren keiner zu leisten den 
Mut gefunden hätte. Er zeigt an der Hand des mannigfaltigen (Quellen- 
stoffes den ununterbrochenen Kräfteaustauch zwischen Recht und Leben, 
den zunehmenden inhaltlichen Reichtum des internationalen Verkehrs, der 
ohne anspruchsvolle „Zwecktheorien“ der Staatengesellschaft für jede Kul- 
turaufgabe wirksame Rechtseinrichtungen zur Verfügung stellt. Ein sorg- 
fältig detailliertes Sachregister erleichtert in dankenswertem Masse den 
Zugang zu den Einzelbestimmungen des dargebotenen Quellenmateriale. 
Hoffentlich findet das nützliche Buch die Verbreitung und werktätige För- 
derung, die es in der Tat verdient. 
Stoerk. 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 4. 40
	        

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