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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichsexekution.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 56 — 
enthielten die Bestimmung, dass Preussen als Bundespräsidium 
für Aufrechterhaltung der Ordnungen des Bundes nötigenfalls 
im Wege der Exekution sorgen sollte. Demgemäss lautete dann 
der 20. Artikel des Entwurfes der norddeutschen Verfassung: 
„ Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmässigen Bundespflichten 
nicht erfüllen, so können sie dazu im Wege der Exekution an- 
gehalten werden. Diese Exekution ist 
a) in betreff militärischer Leistungen, wenn Gefahr im Ver- 
zuge, von dem Bundesfeldherrn anzuordnen und zu vollzieben, 
b) in allen anderen Fällen aber von dem Bundesrate zu 
beschliessen und von dem Bundesfeldherrn zu vollstrecken. 
Die Exekution kann bis zur Sequestration des betreffenden 
Landes und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. In 
den unter a bezeichneten Fällen ist dem Bundesrate von An- 
ordnung der Exekution unter Darlegung der Beweggründe un- 
gesäumt Kenntnis zu geben“. Bei der Beratung dieses Artikels 
am 27. März 1867 stellte der Abgeordnete KıTz den Antrag, 
dass der letzte Satz des Artikels gestrichen und statt dessen ge- 
sagt werde: „In den unter a bezeichneten Fällen bedarf die 
Anordnung der Exekution der ungesäumt einzuholenden Ge- 
nehmigung des Bundesrats“. Indes wurde das Amendement 
Kırz abgelehnt und der Artikel 20 in der Fassung des Entwurfs 
mit grosser Majorität angenommen. In dem Verfassungsgesetz 
erhielt dieser Artikel 20 infolge Wegfalls des ursprünglichen 
Artikels 12 des Entwurfs die Zahl 19. Nachdem der Artikel 19 
in den 4 Jahren des Bestehens des norddeutschen Bundes un- 
verändert in Geltung geblieben war, ohne einmal in praktische 
Anwendung gekommen zu sein, erlitt er bei Umgestaltung des 
norddeutschen Bundes zum deutschen Reiche Veränderungen, 
die noch weiter gingen, als KıTz s. Z. es beantragt hatte. Die 
Bündnisverträge zu Versailles und Berlin hatten vor allem die 
Stärkung des föderativen Charakters der Verfassung zur Folge. 
„Die Aenderungen, welche die Bundesverfassung erhalten hat“,
	        

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