Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichsexekution.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 690 — 
glied*, nicht aber gegen seine betreffenden Behörden oder Unter- 
tanen, kann das Reich mit Exekution gemäss Artikel 19 vor- 
gehen. Kann sich aber nach den Wortlaut des Artikels 19 
„wenn Bundesglieder....... nicht erfüllen, können sie... 
angehalten werden“ die Exekution stets und ausnahmslos nur 
gegen den Bundesstaat und seine Regierung richten, so weicht 
unser Artikel damit ab vom Artikel 32 der Wiener Schlussakte, 
wo es heisst: „...... ‚so kann in der Regel nur gegen die 
Regierung selbst ein Exekutionsverfahren stattfinden. Aus- 
nahmenvondieserRegel treten jedoch ein, wenn u. s. w.“ 
Unser Artikel 19 kennt also keine Ausnahmen. Das (zegenteil 
scheinen von SEYDEL und ARNDT anzunehmen, wenn sie Artikel 32 
der Wiener Schlussakte zur Vergleichung mit unserem Artikel 
beranziehen, ohne zugleich auf den in dem „in der Regel“ liegen- 
den Unterschied aufmerksam zu machen: VoN SEYDEL führt den 
ersten Satz des Artikel 32 in Anführungsstrichen an und fügt 
dann hinzu „ganz so liegt die Sache im Deutschen Reich“ 
(l. c. S. 136 f. resp. S. 189) und ARNDT führt eben diesen ersten 
Satz des Artikels 32 ohne Anführungsstriche an, so dass die 
Worte des Artikels 32 scheinbar zugleich als eigene, den Artikel 19 
der Reichsverfassung erklärende Worte des Verfassers gelten 
sollen (Verfassungsurkunde S. 141 resp. 150). Von MonHL 
(l. c. S. 159) und von Rönne (l. c. S. 70) sprechen sich aber 
sogar direkt dahin aus, dass das Reich die Exekution ausnahms- 
weise auch unmittelbar gegen. ungehorsame Untertanen eines 
Bundesstaates anwenden könne, wenn nämlich die Landesregie- 
rung ihre verfassungsmässige Pflicht, den Ungehorsam ihrer Unter- 
tanen gegen die Reichsgesetze zu brechen, zu erfüllen unter- 
lassen, oder wenn ihre Macht dazu nicht ausreichen sollte. In- 
des dürfte im ersten Falle die Exekution doch stets gegen die 
Landesregierung (wegen schuldhaften Unterlassens) zu richten 
sein; im zweiten Fall (der übrigens sicher aus den „Ausnahmen“ 
des Artikels 32 der Wiener Schlussakte entlehnt ist) dürfte es
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.