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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichsexekution.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

8 — 
Reich kann doch solche Geldbeiträge erst fordern im Anschluss 
an Gesetze, die auf Grund der Reichsverfassung ergingen. Sind 
somit als „verfassungsmässige Bundespflichten“ auch diejenigen 
anzusehen, welche nur mittelbar aus der Reichsverfassung origi- 
nieren, so ergibt sich damit notwendig ein sebr weiter Kreis von 
Pflichten, die durch Artikel 19 getroffen werden; jede von diesen 
Pflichten braucht mit den anderen nur das gemeinsam zu haben, 
dass sie „ihre letzte Begründung in der durch die Reichsver- 
fassung bestimmten und begrenzten Kompetenz des Reiches 
findet“ (HÄnEL 1. c. S. 446). Es kann sich handeln um Zah- 
lung der festgesetzten Matrikularbeiträge oder sonstiger Geld- 
summen an das Reich, um Stellung der auf den Einzelstaat 
fallenden Rekrutenzahl, um Unterlassung von Unternehmungen 
gegen den Bestand des Reiches, um Herstellung voller Ueber- 
einstimmung der partikularen Gesetze mit den Reichsgesetzen, 
um Mitwirkung bei der Konstituierung der Reichsorgane, vor 
allem des Bundesrates (so ZORN 1. c. S. 157 und HäÄneEL |. c. 
S. 447, dagegen sehen WESTERKAMP |. c. S. 70 LABAND |. c. 
S. 221 f. im Anschluss an Fürst. Bismarck in der Ernennung 
von Bundesratsbevollmächtigten nur ein Bundesrecht, nicht aber 
eine Bundespflicht). Ferner kann es sich handeln um Verpflich- 
tungen, welche den Einzelstaaten von Reichs wegen obliegen im 
Verhältnis zu anderen Bundesgliedern oder zu den Staaten der 
Völkergemeinschaft, oder um Anerkennung von Rechten, welche 
nach der Reichsgesetzgebung den Staatsbürgern zustehen. Ebenso 
wie die „verfassungsmässigen Bundespflichten* inhaltlich ganz 
verschiedenartig sein können, so kann aber auch ihre „Nichter- 
füllung“ sich ganz verschieden äussern. Die „Nichterfüllung* 
kann bestehen in einer Handlung oder Unterlassung der voll- 
ziehenden Gewalt, in der Vornahme oder Unterlassung eines 
gesetzgeberischen Aktes und ın jurisdiktiven Anordnungen der 
Partikularbehörden; in letzteren ist allerdings dann niemals eine 
„Nichterfüllung“ zu erblicken, soweit die reichsgesetzlich (cf. Ge-
	        

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