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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichsexekution.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

_ 13 — 
militärischen Exekution sich erschöpft. Vielmehr dürfte gerade 
die knappe Fassung des Reichsrechtes und das Fehlen jeder in- 
haltlichen Bestimmung die Praxis und die Wissenschaft berech- 
tigen, den Inhalt des als solches aus früherem Recht tibernom- 
menen Rechtsinstitutes weiter auszubilden in Sinne einer fortge- 
schrittenen Kultur, im Sinne einer fortgeschrittenen Ethik, im 
Sinne eben jener „internationalen Konvenienz*, welche 1870 eine 
andere Fassung des Art. 19 veranlasste, welche andererseits 
gerade in den letzten Juhrzehnten auf. dem Wege triedlicher, 
vertragsmässiger Abmachung die Völker des Erdhalles einander 
näher kommen liess. Hatte die Praxis aber hierzu bisher nicht 
die Gelegenheit, so ist die Wissenschaft um so mehr berechtigt, 
ihr für vielleicht später eintretende. Fälle vorzuarbeiten. Dies 
aber haben von RÖNNE und besonders HÄnEL getan mit der 
von ihnen vorgenommenen Weiterausbildung des rechtlichen In- 
haltes der Reichsexekution. von RÖNNE nennt neben der mili- 
tärischen Exekutior das Mittel, Reichskommissarien mit der 
nötigen Befehlsgewalt gegenüber den betreffenden Landesbehör- 
den auszustatten und abzusenden (gegen diese durch VON RÖNNE 
schon 1872 in der ersten Auflage seines Staatsrechtes vertretene 
Ansicht wenden sich offenbar die \Worte voN SEYDELSs in der 
1873 erschienenen ersten Autlage seines Kommentars: „Es würde 
nicht genügen, einfach die Exekution in Bundesrate. zu be- 
schliessen und nun daraufhin in die Staatsgewalt befellend ein- 
zugreifen“). Allein daraus, dass von RÖNNE dieses „friedliche“ 
Mittel als erstes anführt, bei dessen vergeblicher Anwendung 
„nötigenfalls“ das zweite Mittel („Verwendung militärischer 
Macht“) in Anwendung zu bringen sei, sowie aus dem Umstande, 
dass die „Reichskommissarien* von RÖNNEs und seine Ausfülı- 
rung über ihre Funktionen und Rechte an den „Zivilkommissar* 
des Artikel 34 der Schlussakte erinnern, dürfte zu schliessen 
sein, dass VON RÖNNE das erste von ihm angegebene. „friedliche“ 
Mittel sozusagen nur als Vorstufe, damit also als integrieren-
	        

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