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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichsexekution.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

_- 5 — 
durch rein physischen Zwang den Widerstand eines Staates zu 
brechen suchte, geben von RÖNNE und HÄNEL dem Reiche die 
rechtliche Möglichkeit, auf die Anwendung eines solchen rein 
physischen Zwanges zu verzichten und das gleiche Ziel, Erfül- 
lung der Bundespflichten, auf einem „friedlicheren“ Wege, durch 
das Mittel der „bürgerlichen“ Exekution, zu erreichen; insofern 
hiernach das Reich berechtigt sein soll, von einem rein physischen 
Zwang abzusehn, und statt dessen direkt befehlend in die Landes- 
Staatsgewalt einzugreifen, lässt sich aber diese staatsrechtliche 
Konstruktion vergleichen mit kulturellen Fortschritten, welche 
das zivilprozessuale und das landesverwaltungsrechtliche Zwangs- 
vollstreckungsrecht ebenfalls auch erst im Laufe des 19. Jahr- 
bunderts gemacht hat: für den Fall, dass ein Schuldner zur 
Abgabe einer Willenserklärung verurteilt war, verzichtete zuerst 
ein sächsisches Civilprozess-Gesetz im Jahre 1836 im Gegensatz 
zum bisherigen allgemein geltenden Recht darauf, den Schuldner 
durch physischen Zwang (sei es Strafe, wie in C.P.O. 8 890, 
sei es nur Beugezwang, wie in C.P.O. 8 888 f.) zun Abgeben 
der Willenserklärung zu veranlassen, bestimmte vielmehr einfach, 
„die Erklärung gilt als abgegeben, sobald das Urteil die Rechts- 
kraft erlangt hat“, und das Reichscivilprozessrecht folgte 1879 
(C.P.O. $ 779, jetzt $ 894) mit Recht jenem sächsischen Gesetz 
auf dem eingeschlagenen Wege; andererseits schuf im letzten 
Jahrhundert das Verwaltungsrecht gegenüber Selbstverwaltungs- 
körpern das vom Regierungspräsidenten auszuübende Recht der 
Zwangsetatisierung und verzichtete damit auf einen physischen 
Zwang, der etwa durch Siegeln und Wegnehmen von seiten 
eines Gerichtsvollziehers sich äussern würde. Hat aber in diesen 
Fällen das neuere Recht gegenüber Individuen und Selbstver- 
waltungskörpern im Sinne einer „friedlicheren*, so zu sagen 
gesitteteren Rechtspflege auf rein physischen Zwang verzichtet, 
so dürfte auch in unserem Falle eine Rechtsauslegung möglich 
und infolge der allgemeinen Fassung des Art. 19 sogar nötig
	        

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