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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichsexekution.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

6— 
sein, nach welcher dem Reiche gegenüber den Einzelstaaten das 
Mittel der „bürgerlichen“ Exekution zu Gebote steht, allerdings 
anter Beibehaltung des früher allein bekannten Mittels’ der 
militärischen Exekution. Zwar übt auch die- „bürgerliche“ Exe- 
kution einen Zwang aus, derselbe ist aber nicht ein solcher rein 
physicher wie derjenige der militärischen Exekution, ja er lässt 
sich, hinsichtlich seines Prinzipes wenigstens, als ein psychischer 
charakterisieren. Uebrigens berührt es nur die Tatfrage, nicht 
aber die Rechtsfrage, wenn man einwenden wollte, dass ein 
Staat gegenüber der über ihn verhängten „bürgerlichen* Exe- 
kution doch stets zu den Waffen greifen würde, sobald er dazu 
in der Lage ist, und dass dann doch die militärische Exekution 
nötig würde; jedenfalls handelt das Reich mehr im Sinne einer 
fortgeschrittenen Ethik, mehr im Sinne .der „internationalen 
Konvenienz*, wenn es stets zunächst die bürgerliche Exekution 
anwendet. 
Zum Zweck der im gegebenen Fall nötig werdenden Hand- 
habung und Verwirklichung des im ersten Satz dargebotenen 
materiellen Rechtes gibt sodann der Artikel 19 in seinem zweiten 
Satz „diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschliessen und 
vom Kaiser zu vollstrecken* zwei prozessrechtliche Normen. 
Zunächst bestimmt er als Entscheidungsorgan den Bundes- 
rat: „diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschliessen.* 
Diese Bestimmung des Entscheidungsorganes ist die einzige, 
welche die Verfassung bezüglich des Entscheidungsverfahrens 
als des ersten Teiles des Prozesses an dieser Stelle gibt: So 
prinzipal und so inhaltreich nun diese Bestimmung ist, so viele 
Rechtssätze sich aus ihr für das Entscheidungsverfahren ableiten 
lassen, so bleiben doch noch Rechtsfragen :des Entscheidungs- 
verfahrens :übrig, die sich nicht aus Art. 19 beantworten lassen, 
und zu deren Beantwortung infolgedessen anderweitige Rechts- 
sätze der Verfassung oder gar allgeıneine Rechtsregeln heran- 
zuziehen sind. Dies ist gleich der Fall bei der naturgemäss zu-
	        

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