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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichsexekution.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 7 — 
erst zu erledigenden Frage, wie die Einleitung des Verfahrens 
stattzufinden hat, wer den Rechtsstreit zu betreiben bat resp. 
wer ihn betreiben kann. Hier ist einerseits Art. 17 und anderer- 
seits Art. 7 Absatz 2 heranzuziehen. Durch Artikel 17 ist dem 
Kaiser ganz allgemeim „die Ueberwachung der Ausführung“ der 
Reichsgesetze, also auch in erster Linie der Reichsverfassung 
selbst, übertragen. Aus dem Recht und der Pflicht dieser 
„Ueberwachung“ oder, wie es in Artikel 4 heisst, „Beaufsich- 
tigung“ (cf. ARNDT Kommentar, Anm. 3 zu Art. 17 und Anm. 1 
zu Art. 4) ergibt sich das Recht und die Pflicht des Kaisers, 
von Amts wegen oder infolge von Beschwerden, die einzelne Bun- 
desglieder oder auch Reichsangehörige bei ihm erhoben haben,. 
Fälle von Bundespflicht-Verletzung dem Bundesrat. mitzuteilen 
und eine Beschlussfassung desselben über eine etwa vorzu- 
nehmende Exekution herbeizuführen. Andererseits ist nach Art. 7 
Abs. 2 jeder Bundesstaat befugt, im Bundesrat „Vorschläge zu 
machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist ver- 
pflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben.“ Aus diesem 
allgemeinen Recht resultiert das spezielle Recht jedes Bundes- 
gliedes, Fälle von Bundespflicht-Verletzung zur Kenntnis des 
Bundesrates zu bringen und Anträge auf Exekution im Bundes- 
rat zu stellen. Demnach hat einerseits der Kaiser das Recht 
und die Pflicht und andererseits jedes Bundesglied das Recht, 
den Rechtsstreit zu betreiben. — Ist nun das Verfahren von dem 
einen oder anderen dazu Berechtigten eingeleitet, so tritt der 
Bundesrat als Entscheidungsorgan in Tätigkeit. Was die all- 
gemeine rechtliche Bedeutung dieser Tätigkeit des Bundesrates 
im Falle des Art. 19 anlangt, so ist aus Art. 19, wie auch aus 
Art. 7 Absatz 1 Nr. 8 und aus Art. 76 und 77 abzuleiten, dass 
der Bundesrat nicht nur ein Gericht, sondern vielmehr das 
oberste Gericht des deutschen. Reiches ist. Dies haben mehr 
oder weniger direkt ausgesprochen von MoHL, VON BÖNNE, 
WESTERKAMP, HÄNEL, ARNDT, letzterer aber hat es besonders
	        

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