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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1868
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1868
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 3.
Volume count:
3
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Nr. 23. Betrifft eine Berichtigung der Instruktion über den Empfang der Waffen und Munition etc. und die Ausführung des Waffen-Reparatur-Geschäfts für die Besatzungs- (Landwehr-) Bataillone. - Berlin 1867.
Volume count:
23
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

Reichsverfassung. 43 
des Wertzuwachses veräußerter Grundstücke, die sich aus 
der Gegenüberstellung des Erwerbspreises und des Ver— 
äußerungspreises unter Zu- bzw. Abrechnung gewisser 
Werte ergibt. Befreit von der Steuer sind Veräuße— 
rungen im Werte von 20000 bei bebauten und 
5000 K bei unbebauten Grundstücken, ferner der Er- 
werb bei Begründung oder Aufhebung der ehelichen 
Gütergemeinschaft, der Erwerb von Grundstücken seitens 
der Abkömmlinge von den Eltern und Großeltern usw. 
Die Steuer beträgt 10—30 v. H. der Wertsteigerung 
je nach deren Höhe. Auf Verlangen der Steuerbehörde 
ist vom Veräußerer eine Zuwachssteuererklärung einzu- 
reichen. Gegen die Berechnung der Steuer — den 
Steuerbescheid — kann Beschwerde erhoben oder das 
Verwaltungsstreitverfahren eventuell der Rechtsweg be- 
schritten werden. — Von dem Ertrage der Zuwachs- 
steuer erhält das Reich 50%; weitere 10% erhalten, 
sofern die Landesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, 
die Bundesstaaten als Entschädigung für Verwaltung 
und Erhebung der Steuer, 40% fließen den Gemeinden 
zu, in deren Bereiche das veräußerte Grundstück sich 
befindet. Diese Können mit Genehmigung der Landes- 
regierung zu diesem Anteile für ihre Rechnung Zuschläge 
bis zu 100% erheben, doch dürfen Beichssteuer und 
Zuschlag zusammen 30% der Wertsteigerung nicht über- 
steigen. 
9. Die Reichsstempelsteuer. Aktien zahlen 3 v. H., 
inländische Renten= und Schuldverschreibungen unter 
Freilassung deren des Reiches und der Bundesstaaten 
2 v. H., die der Kommunalverbände, der Grundbkredit- 
und Hypothekenbanken usw. 5 v. T., Gewinnanteilscheine 
und Zinsbogen 1 v. H. bzw. 5 v. T., Scheckhs 10 4 
vom Stück, Beurkundungen der Ubertragung von Grund- 
stückseigentum 1½3 v. 9. Bei Veräußerungen bis zum 
30. Juni 1914 wird statt 1/8, 2/3 v. H. für die Beur- 
kundung der Ubertragung von Grundstüchen erhoben. 
Nach diesem Zeitpunkte wird der Steuersatz von drei 
zu drei Jahren vom Bundesrate einer ANachprüfung 
unterworfen. Ubersteigt innerhalb des dreijährigen Zeit- 
raums der durchschnittliche Anteil des Reiches am Er- 
trage der Zuwachssteuer den Betrag von 25 Millionen 
Mlark, so ist der Steuersatz entsprechend herabzusetzen.
	        

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