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Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1873
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang
Volume count:
7
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9.
Volume count:
9
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Nr. 85. Wohlthätigkeit.
Volume count:
85
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

Orden. 959 
Gehorsams als vota simplicia (s. unten) ablegt und dabei verspricht, sich genau 
nach den Konstitutionen der Gesellschaft zu richten. Während dieses Stadiums hat 
er allgemeine wissenschaftliche Studien durchzumachen und demnächst selbst in den 
betreffenden Fächern zu unterrichten, um erst dann an das eigentliche theologische 
Studium heranzutreten. Der ganze Studiengang ist durch einen besonderen Plan, 
die ratio studiorum, ebenfalls genau geregelt und sein Prinzip ist das einer mecha- 
nischen Abrichtung in Verbindung mit Unterdrückung jeglicher wissenschaftlichen 
Selbständigkeit. Nach vollendeten Studien kann der Scholastiker 3) als coadjutor 
spiritualis oder 4) als Professe (professus quatuor votorum) zugelassen werden, 
d. h. nach abermaliger Wiederholung eines Probejahrs, der geistlichen Uebungen 
und der Lebensweise des Noviziats erhält er die Priesterweihe und leistet nun als 
coadjutor spiritualis nochmals die drei Mönchsgelübde in die Hände des Generals 
ab, indem er noch besondere Hingebung an den Jugendunterricht verspricht, während 
er als Professe noch ein viertes Gelübde, nämlich sich jeder Mission des Papstes 
unbedingt zu unterziehen, feierlich ablegt. Die Professen sind allein die vollberech- 
tigten Glieder der Gesellschaft und der kleinste Theil derselben. An der Spitze steht 
mit beinahe absoluter Machtvollkommenheit der General (praepositus generalis), 
welcher lebenslänglich gewählt wird und für den O. das ist, was der Papst für die 
Kirche (daher von den Italienern auch papa nero — schwarzer Papst — genannt). 
Ihm zur Seite steht ein Rath, die Assistenten, welche ihn aber auch kontroliren, 
da er sie wol suspendiren, aber nicht ohne Beistimmung der Generalkongregation 
absetzen kann. Jeder der Assistenten vertritt einen größeren Kreis von Provinzen 
(eine sog. assistentia). An der Spitze der einzelnen Verwaltungsbezirke (provinciae) 
steht ein gewöhnlich auf drei Jahre vom General ernannter Provinzial (praepositus 
provincialis) und diesem sind die Lokaloberen, die superiores, untergeben, nämlich 
die praepositi der einzelnen Profeßhäuser, die magistri novitiorum der Novizenhäuser, 
die rectores der Kollegien, der Bildungsanstalten. Alle diese werden noch durch 
Gehülfen unterstützt und auch kontrolirt. Jedem Oberen der Jesuiten, den General 
mit eingeschlossen, steht ein besonderer admonitor, der Professe sein muß, zur Seite, 
um ihn an seine Pflichten zu erinnern. Die Generalkongregation, der als ordentliche 
Mitglieder sämmtliche Professen der vier Gelübde angehören, muß in bestimmten 
Fällen, so namentlich behufs Wahl des Generals oder Absetzung desselben wegen 
bestimmter Vergehen, zusammentreten. Ferner giebt es auch Provinzialkongregationen, 
zu welchen für die Erledigung gewisser Geschäfte in den Provinzen sich die Professen 
und die Lokaloberen versammeln. Wie die absolute Pflicht des Gehorsams gegen 
den Oberen (mit Ausnahme der eine offenbare Sünde enthaltenden Befehle) und die 
absolute Gewalt des Generals, deren Beschränkung nur zur Verhütung ihres Miß- 
brauchs gegen den O. selbst statuirt ist, das Verhältniß der Glieder zum ganzen 
O. bestimmt, so ist das, das Verhältniß der einzelnen Mitglieder regelnde Prinzip 
das des Mißtrauens, welches seinen praktischen Ausdruck in einem bis in das Ge- 
naueste hinein ausgebildeten System der Berichterstattung, der Personallisten und in 
der Anzeige= und Denunziationspflicht jedes einzelnen Mitgliedes gegen die anderen 
findet. Gerade jene Einrichtung befähigt die Oberen, die rechten Kräfte an der 
rechten Stelle zu verwenden. Die enorme Thätigkeit, welche der nicht an einzelne 
Klöster gebundene O. mit der für seine Zwecke musterhaft gestalteten Verfassung auf 
den drei verschiedenen Gebieten seines Arbeitsfeldes: der äußeren Mission unter den 
Heiden, der inneren Mission (d. h. Befestigung der Herrschaft der Römischen Kirche 
unter den Katholiken) und der Gegenmission gegenüber den anderen Religionsgemein- 
schaften, namentlich der protestantischen Kirche, sowie überhaupt gegenüber der mo- 
dernen Bildung und Weltanschauung entwickelt hat, kann hier nicht näher dargelegt, 
ebensowenig auf die Darstellung der von ihm entwickelten laxen und bequemen Mo- 
ral eingegangen werden, als deren Hauptgrundsatz die zwar nicht in den Konstitu- 
tionen des O. enthaltene, aber doch von seinen einzelnen Gliedern gelehrte Regel:
	        

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