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Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Bibliographic data

fullscreen: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1876
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang
Volume count:
10
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 6.
Volume count:
6
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Nr. 51. Formation der Militair-Schießschule für 1876, nebst Ausführungsbestimmungen des Kriegsministeriums ausgegeben 5. Februar 1876.
Volume count:
51
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage 2. Zusammenstellung der für die Kommandirungen etc. zur Militair-Schießschule maßgebenden Bestimmungen.
Document type:
law_collection
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Armee-Verordnungs-Blatt
  • Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 1. (1)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2. (2)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 3. (3)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 4. (4)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 5. (5)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 6. (6)
  • Nr. 51. Formation der Militair-Schießschule für 1876, nebst Ausführungsbestimmungen des Kriegsministeriums ausgegeben 5. Februar 1876. (51)
  • Anlage 2. Zusammenstellung der für die Kommandirungen etc. zur Militair-Schießschule maßgebenden Bestimmungen.
  • Anlage 5. Nachweisung der Fälligkeits-Termine der Klein- Montirungsstücke eines zur Militair-Schießschule Kommandirten.
  • Anlage 1. Uebersicht betreffend den Zusammentritt des Lehr-Kommandos der Militai-Schießschule sowie die Ergänzung der Stamm-Kompagnie und der Versuchs-Abtheilung pro 1876.
  • Anlage 3. Nationale eines zur Militair-Schießschule Kommandierten. Verzeichnisse.
  • Anlage 4. Verzeichniß der Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke etc. eines zur Militair-Schießschule Kommandirten.
  • Nr. 52. Aenderungen des Organisations-Status für die Militair-Eisenbahn Berlin-Schießplatz vom 21. August 1875, ausgegeben 8. Februar 1876. (52)
  • Nr. 53. Lehr-Infanterie-Bataillon. Zusammensetzung und Zusammentritt desselben im Jahre 1876. (53)
  • Nr. 54. Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in der Provinz Westfalen. (54)
  • Nr. 55. Anbringung von Nummerknöpfen an den Waffenröcken der Fuß-Artillerie. (55)
  • Nr. 56. Kosten für Reinigung der Schornsteine der möblirten Dienstwohnungen. (56)
  • Nr. 57. Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in der Provinz Schleswig-Holstein und im Regierungs-Bezirk Kassel. (57)
  • Nr. 58. Kleidergelder der Zeugsergeanten. (58)
  • Nr. 59. Bekanntmachung eines Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind, ausgegeben 28. Januar 1876. (59)
  • Nr. 60. Dienstvorschriften. (60)
  • Nr. 61. Ablegung der noch von einzelnen Truppentheilen neben den Allerhöchst verliehenen Kriegs-Denkmünzbändern bisher an den Fahnen geführten gewöhnlichen Fahnenbänder. (61)
  • Nr. 62. Benutzung der Patronenbüchsen bisheriger Art als Kaffeebehälter für die Reserve-Kavallerie. (62)
  • Nr. 63. Empfang und Vergütigung der Marsch-Fourage. (63)
  • Nr. 64. Anweisung der Zulagen für das rößärztliche Personal bei Remonte-Kommandos. (64)
  • Nr. 65. Bestimmungen über das Scheiben-Schießen der Fuß-Artillerie und der Pioniere. (65)
  • Nr. 66. Verfahren der Bekanntmachungen in den Braunschweigischen Anzeigen. (66)
  • Druckfehler-Berichtigung zu Nr. 16 vom Jahre 1875.
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 7. (7)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 8. (8)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9. (9)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10. (10)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 11. (11)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 12. (12)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 13. (13)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 14. (14)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 15. (15)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 16. (16)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 17. (17)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 18. (18)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 19. (19)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 20. (20)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 21. (21)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 22. (22)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 23. (23)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 24. (24)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 25. (25)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 26. (26)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 27. (27)

Full text

— 48 — 
Zusammenstellung 
der für die Kommandirungen rc. zur Militair-Schießschule maßgebenden Bestimmungen. 
1. Zusammentritt. 
Der Zusammentritt der Militair-Schießschule zu den beiden Sommer-Lehrkursen von je 3½/ Monaten 
erfolgt am 15. März bezw. 1. Angust, die Reduktion derselben auf die etatsmäßige Stamm-Kompagnie am 
1. Juli und 16. November jeden Jahres. 
2. Auswahl der zu kommandirenden Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften. 
Die zu den Sommer-Lehrkursen zu kommandirenden Offiziere sind womöglich aus der Zahl derjenigen 
älteren Lieutenants auszuwählen, deren Veförverun zum Kompagnie-Chef in nicht zu ferner Aussicht steht. 
Im Uebrigen ist bei Auswahl der zur Militair-Schiebßschule zu Kommandirenden namentlich darauf zu rück- 
sichtigen, daß zur Ausbildung eines tüchtigen Schießlehrers und gewandten Schützen hauptsächliche Er- 
ferdernisse sind: gute Augen, Hinlängliche Körperkraft, vollständige Ausbildung im Exerziren, Intelligenz und 
Gewandtheit. 
Die Truppentheile haben kurz vor dem Abmarsche die Unteroffiziere und Mannschaften ärztlich 
untersuchen zu lassen, damit nur Kommandirte von kräftiger Akeperkeschossnege und vollständiger Ge- 
sundheit bei der Militair-Schießschule eintreffen. 
Im eigenen Interesse der Truppentheile liegt es, nur solche Unteroffiziere und Mannschaften zur 
Militair-Schießschule zu kommandiren, von deren Ausbildung als Schießlehrer qiee Nutzen ziehen können, 
mithin nicht solche Mannschaften, welche nach Beendigung ihres Kommandos zur Entlassung gelangen. 
Die Auswahl der Unteroffiziere für die Stamm-Kompagnie ist innerhalb der vorgeschriebenen 
Grenzen Sache des Direktors der Militair-Schießschule. Derselbe hat dabei vorzugsweise auf Schieß- 
fertigkeit, dagegen auf Innehaltung einer bestimmten Reihenfolge nur insoweit zu rülcksichtigen, als dies 
unbeschadet des Zwecks geschehen kann. 
Die zu den beiden Lehrkursen zu kommandirenden Mannschaften sind zu Arbeitszwecken bestimmt. 
Von denselben wird nur gute Führung und Zuverlässigkeit verlangt. 
3. Beförderung der kommandirten Mannschaften zu höheren Chargen. 
Die Truppentheile sind berechtigt, die zur Militair-Schießschule kommandirten Mannschaften im 
Laufe ihres Kommandos zu Gefreiten, bezw. zu Unteroffizieren und zu Sergeanten zu befördern. Es sollen 
diese Beförderungen indessen nur unter Berücksichtigung der bezüglichen Urtheile der Direktion der Militair- 
Schießschule stattfinden, damit vermieden werde, daß Leute in höhere Chargen aufrücken, welche sich bei der 
Militair-Schießschule nicht bewährt haben. Der betreffende Truppentheil hat sich zu dem Ende zuvor mit 
der Direktion der Militair-Schießschule in Verbindung zu setzen. 
Mit dem bezuglichen bemochihngmgschniie an die genannte Direktion über die erfolgte Be- 
fetberung sind zugleich die Chargen-Abzeichen Cressen, Auszeichnungsknöpfe 2c.) für den Beförderten einzu- 
enden. 
  
4. Ueberweisungspapiere. 
Die Truppentheile haben über die zur Militair-Schießschule kommandirten Offiziere Qualifikations- 
Berichte auf dem Tearzesmweye die Personalbogen ragegen direkt an die Direktion zu übersenden. 
Nach Beendigung des Kommandes hat der Direktor der Militair-Schießschule Urtheile über die 
kommandirten Offigiere abzugeben und auf dem Instanzenwege an die betreffenden Regiments= 2c. Komman- 
denre gelangen zu lassen. 
Von jedem kommandirten Unteroffizier und Gemeinen ist nach Maßgabe der anliegenden Schemas 
an die Direktion der Militair-Schießschule einzusenden: 
. 3 a) Das Natkionale, aus welchem der monatliche Gehaltssatz, sowie die Führung des Betreffenden und 
## ¾ die etwa erlittenen Strafen ersichtlich sein müssen. 
6 — b) ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke, 
J%) eine Nachweisung, aus welcher die Kompetenzen des Kommandirten in Baug auf die Klein,Montirungt= 
Stücke (Vergütigung der Unteroffiziere für das 3. Paar Stiefel), Sohlenauflegegeld 2c. für die 
— s Dauer des Kommandos sich ergeben. 
Die letztbezeichnete Eingabe ist in doppelter Ausfertigung zu machen, das eine Exemplar derselben 
Oe# . . . .. . . . 
Wedka bleibt als Ausweis bei der Militair-Schießschule, das andere wird von derselben mit Quittung versehen und 
* dem betreffenden Truppentheile zurückgesandt.
	        

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