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Die Reichsbank 1876-1900. (1)

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Bibliographic data

Object: Die Reichsbank 1876-1900. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
bismarck_werke
Title:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
bismarck_werke_6a_1930
Title:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6a.
Editor:
Thimme, Friedrich
Volume count:
6a
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Otto Stollberg & Co.
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1930
Scope:
580
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
897. Telegramm an den Rat im Königlichen Gefolge Abeken, z.Zt. in Baden-Baden. 20. Oktober 1867.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Reichsbank.
  • Die Reichsbank 1876-1900. (1)

Full text

Der Bankgesetz- 
entwurf und die 
Reichsbank. 
6 Einleitung. 
ausgabe auf 60 Millionen Thaler geknüpft worden, eine Bedingung, an welcher das 
Gesetz scheiterte. Als nach dem Kriege mit Frankreich die Errichtung einer Bankfiliale 
im Elsaß sich als nothwendig herausstellte, um der durch die Liquidation der Filialen 
der Bank von Frankreich hervorgerufenen Kreditnoth zu steuern, mußte die Ermächtigung 
zu diesem Schritt durch eine Nothstandsverordnung vom 10. Juni 1871 auf Grund 
des § 63 der Verfassung ertheilt und später durch das Gesetz vom 26. Februar 1872 
genehmigt werden. Ebenso war der Erlaß eines Spezialgesetzes nothwendig, um der 
Bank zu gestatten, dem Wunsche der Freien Stadt Bremen zu willfahren und dort 
eine Filiale zu errichten (Gesetz vom 15. Juni 1872.) 
Die Verhältnisse in Elsaß= Lothringen und in Bremen zeigten, wie sehr für die 
außerpreußischen Gebiete ein Bedärfniß nach Anschluß an eine große Zentralbank bestand. 
Das einheitliche deutsche Wirthschaftsgebiet bedurfte eines gemeinschaftlichen Mittelpunktes, 
in welchem alle Fäden des Geld- und Kreditverkehrs zusammenlaufen konnten; eine 
deutsche Reichsbank, deren vornehmste Aufgabe in der Ueberwachung und Regulirung 
des deutschen Geldwesens bestehen sollte, stellte sich dar als die naturgemäße Vollendung 
der deutschen Geld- und Bankreform. Die Reglementirung der bestehenden Notenbanken 
konnte nur bestehende Mißstände einschränken. Die Reichsbank dagegen erschien als die 
lebendige Kraft zur Durchführung, Erhaltung und Fortentwickelung der neuen Geld- und 
Bankverfassung. 
Wie die Verhältnisse lagen, konnte es sich bei der Ausführung dieses Gedankens 
nicht um die Neugründung einer Neichsbank handeln, sondern nur um die Umwandelung 
der Preußischen Bank in ein Reichsinstitut. Für den weitaus größten Theil des Deutschen 
Reichs nahm die Preußische Bank bereits die Stellung ein, welche der Reichsbank für 
ganz Deutschland zugedacht war. Eine Reichsbank neben und über der Preußischen 
Bank wäre unmöglich gewesen. 
Der Umwandelung der Preußischen Bank in eine Reichsbank stellten sich jedoch 
erhebliche Schwierigkeiten entgegen, welche die Ausarbeitung und Einbringung eines 
Bankgesetz-Entwurfs verzögerten und schließlich dahin führten, daß im Juli 1874 dem 
Bundesrath ein Entwurf vorgelegt wurde, der von der Errichtung einer Reichsbank 
vorläufig absah und sich auf den Erlaß von Normativbestimmungen über die bestehenden 
Notenbanken beschränkte, außerdem aber denjenigen Notenbanken, welche sich nicht auf 
das Territorimm ihres Staates beschränkt sehen wollten, die Verpflichtung auferlegte, 
darein zu willigen, daß ihnen zum 1. Januar 1886 seitens des Bundesraths ihr Noten- 
· recht gekündigt werden könne. Zu diesem Zeitpunkt sollte mithin das Reich für eine 
gründliche Neuordnung freie Hand bekommnen. Der Bundesrath nahm den Entwurf mit 
geringfügigen Aenderungen an. Am 5. November ging die Vorlage an den Reichstag.
	        

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