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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 214 — 
C. 233. 
Der Raub wird mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft: 
1) wenn der Räuber schon einmal wegen Raubes oder gewaltsamer Er- 
pressung durch einen Preußischen Gerichtshof rechtskräftig verurtheilt 
worden ist; der F. 60. findet hier keine Anwendung; 
2) wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder verstümmelt, der 
Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit beraubt, 
oder durch Mißhandlung oder Körperverletzung in eine Geisteskrankheit 
versetzt worden ist; 
wenn bei dem Naube der Tod eines Menschen durch Mißhandlung oder 
Körperverletzung verursacht ist. 
3 
F. 237. 
Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie gestohlen, unterschlagen oder 
mittelsi anderer Verbrechen oder Vergehen erlangt sind, verheimlicht, ankauft, 
zum Pfande nimmt, oder sonst an sich bringt, oder zu deren Absatze bei An- 
deren mitwirkt, es sei um seines eigenen Vortheils willen oder nicht, ingleichen 
wer Personen, die sich eines Diebstahls, einer Unterschlagung oder eines ähn- 
lichen Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht haben, in Beziehung auf 
das ihm bekannte Verbrechen oder Vergehen um seines eigenen Vortheils 
willen begünstigt, ist mit Gefängniß nicht unter Einem Monate und mit zeitiger 
Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu besirafen; auch kann 
derselbe zugleich unter Polizeiaufsicht gestellt werden. 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann die 
Strafe bis auf Eine Woche Gefängniß ermäßigt werden. 
g. 238. 
Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie von einem Raube oder einer 
dem Raube gleich zu achtenden Erpressung (F. 236.) oder einem schweren 
Diebstahle (F. 218.) herrühren, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder 
sonst an sich bringt, oder zu deren Absatz bei Anderen mitwirkt, es sei um seines 
eigenen Vortheils willen oder nicht, ingleichen, wer Personen, die sich eines der 
genannten Verbrechen schuldig gemacht haben, in Beziehung auf das verübte 
und ihm bekannte Verbrechen um seines eigenen Vortheils willen begünsiigt, 
ist mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizeiaufsicht zu 
bestrafen. 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Ge- 
faͤngniß
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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