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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1889
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang
Volume count:
23
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 18.
Volume count:
18
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Nr. 201. Meldungen der Intendantur- und Garnison-Baubeamten in Berlin.
Volume count:
201
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • I. Geschichte der Gesetzgebung.
  • II. Die juristische Natur der sozialen Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Vorschriften.
  • IV. Krankenversicherung.
  • V. Unfallversicherung.
  • VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • VII. Versicherung der Angestellten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

302 $ 82. Die Arbeiterversorgung. Krankenversicherung. 
kann den Landkrankenkassen noch andere Gruppen von Versicherten 
zuweisen, die vor Erlaß der Reichsversicherungsordnung nicht kraft 
Gesetzes versicherungspflichtig waren ($ 226—238). 
b) Besondere Ortskrankenkassen, welche bei dem In- 
krafttreten der Reichsversicherungsordnung für einzelne oder mehrere 
Gewerbszweige oder Betriebsarten oder allein für Versicherte eines Ge- 
schlechts bestanden, werden neben der allgemeinen Ortskrankenkasse 
zugelassen, wenn sie mindestens 250 Mitglieder zählen, den Fortbestand 
der allgemeinen Orts- und Landkrankenkasse nicht gefährden, ihre 
satzungsmäßigen Leistungen denen der maßgebenden allgemeinen Orts- 
krankenkasse mindestens gleichwertig sind, ihre Leistungsfähigkeit für 
die Dauer sicher ist und sie nicht über den Bezirk des Versicherungs- 
amts hinausreichen. Neue Kassen dieser Art können nicht mehr er- 
richtet werden (8$ 239— 244). 
c) Betriebskrankenkassen. Ein Arbeitgeber kann eine sol- 
che Kasse errichten für jeden Betrieb, in dem er für die Dauer min- 
destens 150 Versicherungspflichtige beschäftigt‘); für landwirtschaftliche 
und Binnenschiffahrtsbetriebe ist die Mindestzahl auf 50 Versicherungs- 
pflichtige ermäßigt. Die Kasse kann auch eine gemeinsame sein für 
mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers. In die Kasse gehören alle 
im Betriebe beschäftigten Versicherungspflichtigen. Das gleiche Recht 
haben das Reich und die Bundesstaaten für ihre Dienstbetriebe. Bei 
sogenannten Saisonbetrieben muß die Mindestzahl mindestens für zwei 
Monate vorhanden sein. Betriebskrankenkassen können nur mit Ge- 
nehmigung des Öberversicherungsamts errichtet werden; dieselbe 
kann nur versagt werden, wenn die Kasse nicht den gesetzlichen An- 
forderungen entspricht ($ 245 ff.). 
Eine besondere Art der Betriebskrankenkassen sind dieBaukran- 
kenkassen. Ein Bauherr, welcher zeitweilig eine größere Zahl von 
Arbeitern in einem vorübergehenden Baubetriebe beschäftigt, 
it verpflichtet, auf Anordnung des Oberversicherungsamts eine 
Betriebskrankenkasse zu errichten; erfolgt die Errichtung nicht in der 
festgesetzten Frist, so errichtet das Oberversicherungsamt selbst die Kasse 
oder beauftragt damit das Versicherungsamt. Die Vorschriften über die 
Mindestzahl von Mitgliedern gelten nicht ($ 249). 
dAInnungskrankenkassen. Eine Innung kann mit Ge- 
nehmigung des Oberversicherungsamts für dieihr angehörigen Mitglieder 
eine Krankenkasse errichten; ihr gehören die in den Betrieben ihrer 
Mitglieder beschäftigten Versicherungspflichtigen an, soweit sie nicht 
landkassenpflichtig sind ?). Betriebskrankenkassen und Innungskran- 
1) Bei den schon vor Einführung der Reichsversicherungsordnung errichteten 
Kassen ist die Mindestzahl 100. 8 255. 
2) Ein Arbeitgeber, welcher einer Innung angehört, die eine Innungskranken- 
kasse hat, kann für die versicherungspflichtig Beschäftigten, die der Innungskranken- 
kasse angehören müssen, keine Betriebskrankenkasse errichten. $ 245 Abs. 2.
	        

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