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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1893
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang
Volume count:
27
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10.
Volume count:
10
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Nr. 115. Anlegung von Trauer für den verewigten Fürsten zu Schaumburg-Lippe, Durchlaucht, ausgegeben 12. Mai 1893.
Volume count:
115
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • l. Wege. §§ 94-96.
  • II. Wasser.
  • III. Wasserstraßen und Schiffahrt.
  • 1. Wasserstraßen im allgemeinen. § 100.
  • 2. Binnenschiffahrt. § 101.
  • 3. Flößerei. § 102.
  • 4. Seeschiffahrt. §§ 103-105.
  • IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
  • V. Maß, Gewicht, Zeit.
  • VI. Geld.
  • VII Kredit.
  • VIII. Privatversicherung.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

266 /ıweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 108. 
Die Nationalität eines Schiffes wird durch die Flagge des- 
selben gekennzeichnet*. Das Recht als nationales Schiff eines Staates 
zu gelten, ist daher gleichbedeutend mit dem Recht, die Flagge des 
Staates zu führen. Die Nationalität der deutschen Schiffe war vor 
Gründung des Norddeutschen Bundes die des betreffenden Einzel- 
staates, sie führten daher auch die Flagge des letzteren. Jetzt bilden 
sämtliche deutsche Kauffahrteischiffe eine einheitliche Handels- 
marine; ihre Nationalität ist die deutsche, sie führen die 
Reichsflagge°’. Die Zugehörigkeit eines Schiffes zu einem Einzel- 
staate hat für den scerechtlichen Verkehr keinerlei Bedeutung mehr. 
Das Recht der Flaggenführung ist durch reichsgesetzliche 
Vorschriften geregelt worden®. Die Reichsflagge dürfen führen: 
[l. die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauf- 
fahrteischiffe) mit Einschluß der Lootsen-, Hochseefischerei-, Ber- 
gungs- und Schleppfahrzeuge’, und zwar die Kauffahrteischiffe nur 
dann, wenn sie im ausschließlichen Eigentume von Reichsangehörigen 
stehen. Den Reichsangehörigen werden gleichgeachtet offene Handels- 
gesellschaften und K litgesellschaften, wenn die persönlich 
haftenden Gesellschafter sämtlich Reichsangehörige sind, ,‚ andere 
Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und juristische 
Personen, wenn sie im Inland ihren Sitz haben, Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter 
sämtlich Reichsangehörige sind®; 2. seegehende Lustyachten, aus- 
schließlich zur Ausbildung von Seeleuten bestimmte Seefahrzeuge 
(Schulschiffe), und solche Seefahrzeuge, die für Rechnung von aus- 
wärtigen Staaten oder deren Angehörigen im Inland erbaut sind; 
3. Binnenschiffe, die ausschließlich auf ausländischen Gewässern ver- 
kehren 1%; 4. Gouver fal ge der deutschen Schutzgebiete 1]. 
Die unbefugte Führung der Reichsflagge wird mit Geld- oder Ge- 
fängnisstrafe und kann mit Konfiskation des Schiffes bestraft werden 1?. 
Die Schiffe, welche das Recht zur Führung der Reichsflagge besitzen, 
sind zur Führung derselben auch verpflichtet. Die Führung 
einer einzelstaatlichen Flagge neben der Nationalflagge ist zulässig, 
hat aber keinerlei‘ rechtliche Bedeutung. Auch städtische oder 
Nummernflaggen können neben der Reichsflagge geführt werden. 
Die Unterlassung der Führung der Reichsflagge ist zwar nicht mit 
Strafe bedroht, hat aber zur Folge, daß das betreffende Schiff nicht 
  
s Lewis, Art. Flagge V.R.W. 1, 421; Schiff 2, 410; Schiffspapiere 2, 419. 
Art ‚Handelsfagge pr. Handwb. 1, 780: Stoerk-Loening, Art. Flaggenrecht. 
.W.B2 4, 3 
5 R.Verf. Art. 54, 55. 
® R.G., betr. die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis zur 
Führung der Bundesflagge, vom 25. Okt. 1867; [1R.G., betr. das Flaggenrecht 
der Kauffahrteischiffe (FI.G.) vom 22. Juni 1899 (R.G.Bl. S. 319) in der Fassung 
des G. vom 29. Mai 1901 (R.G.Bl. S. 184)]. 
’ (F1.G 
a [F1.G. S 2. 
° [FL.G. $ 26 Abe. 1.| 
ı TF1.G. $ 26a] 
 [V. vom 5. Juli 1908 auf Grund von F1.G. $ 26 Abs. 2; vgl. L. Perels, 
Seestraßenordnung. 1908. S. 40, 
ı2 [Fl.G. $ 18. -— R.Str.@.B. $ 42.]
	        

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