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Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1867
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1893
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
27
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10.
Volume count:
10
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 115. Anlegung von Trauer für den verewigten Fürsten zu Schaumburg-Lippe, Durchlaucht, ausgegeben 12. Mai 1893.
Volume count:
115
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Full text

—_ 322 — 
ständlich der Abänderung durch die Gesellschaft unterliegen, während das 
Korporationstatut selbst ihrer Einwirkung vollständig entzogen ist. Daher 
müssen denn auch die Gerichte eine diesem Statut widersprechende Vorschrift 
als nicht verbindlich behandeln. — Wesentlich dasselbe ist vom Gesetzgeben- 
den Rath für Britisch-Indien zu sagen. Denn obwohl dieser weitgehende 
legislative Befugnisse besitzt und ausübt, so beruhen doch diese insgesammt 
auf Gesetzen des britischen Parlaments, welche daher die Verfassung von 
Indien bilden und — selbstverständlich — nur durch Parlamentsgesetz, nicht 
aber den Gesetzgebenden Rath für Indien abgeändert werden können. — 
Die Kolonien endlich haben Parlamente und gesetzgebende Gewalten, die 
jenen des Mutterlandes ganz analog sind. Ihre Gesetzgebung erstreckt sich 
auf alle nur denkbaren Gegenstände, auch die Verfassung der Kolonie selbst 
— soweit haben diese Parlamente nicht blos legislative, sondern auch con- 
stituirende Gewalten — gleichwohl sind dieselben untergeordnet, insofern die 
von ihnen erlassenen Gesetze nicht in Widerspruch zu jenen Rechtsvor- 
schriften des Britischen Parlaments stehen dürfen, welche für die Kolonie 
Geltung haben. 
Weit befremdender, als alle bisherigen Beispiele ist die Thatsache, 
dass auch die gesetzgebenden Versammlungen unabhängiger Staaten vielfach 
nicht souverän sind. So haben die verschiedenen französischen Verfassungen, 
welche wohl als Typus der continentalen überhaupt betrachtet werden dürfen, 
alle zwischen fundamentalen und gewöhnlichen Gesetzen geschieden, in dem 
Sinne, dass die ersteren nicht durch die gewöhnlichen Parlamente in der 
regelmässigen Weise abgeändert werden können. Im entschiedenen Gegen- 
satz hierzu kann in England jedes Gesetz in derselben Leichtigkeit von dem- 
selben Körper abgeändert werden und somit hat der Ausdruck „constitu- 
tional law“ nur die vage Bedeutung eines auf die Grundeinrichtungen sich 
beziehenden Gesetzes. Es unterscheiden sich somit die continentalen Ver- 
fassungen sehr bestimmt durch eine gewisse Starrheit „rigidity“ von der 
Dehnbarkeit und Anpassungsfähigkeit „flexibility“ der englischen Institutionen. 
Die den ersteren eigenthümliche Unterscheidung von Vertassungs- und gewöhn- 
lichen Gesetzen verlangt natürlich Garantieen gegen nicht verfassungsmässige 
Gesetzgebung. Diese werden insbesondere darin bestehen, dass die Gerichte 
über Verfassungsmässigkeit erlassener Gesetze zu entscheiden haben, ein 
Weg der in der That in den Vereinigten Staaten eingeschlagen worden ist; 
es ist aber auch denkbar, dass man sich lediglich auf die Kraft der öffentlichen 
Meinung und die Wirkung der verschiedenen politischen Gewalten gegenein- 
ander verlässt; hier sind dann die Beschränkungen der regelmässigen Gesetz- 
gebung, eigentlich keine Rechtsvorschriften, sondern lediglich constitutionelle 
Maximen. 
Die nächste (IV.) Vorlesung setzt das Wesen der Souveränität des 
Parlaments durch die Vergleichung mit der Natur des Bundesstaates in 
noch helleres Licht. Vorbedingung eines föderalen Gemeinwesens ist 
immer, dass eine Anzahl von Ländern durch ihre Lage, ihre gemein- 
same Entwickelung etc., in einer gewissen Verbindung mit einander stehen. 
Zudem muss innerhalb derselben ein eigenthümliches Verlangen nach Einheit 
und zugleich ein Widerstreben gegen dieselbe, d. h. ein Verlangen nach 
staatlicher Selbständigkeit bestehen. Das aber erfordert eine Verfas- 
sung, welche beiden Forderungen durch entsprechende Vertheilung der
	        

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