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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

Object: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1867
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1893
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
27
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2.
Volume count:
2
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 30. Uebergang von Mannschaftstransporten von Bahn zu Bahn auf der Station Malsfeld.
Volume count:
30
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • Zweiter Abschnitt. - Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung.
  • I. Mitwirkung im Finanzwesen.
  • II. Mitwirkung der Gesetzgebung.
  • III. Mitwirkung beim Militärwesen.
  • § 102. - -
  • IV. Rechte in Beziehung auf Rechtspflege.
  • V. Recht der Vorschläge.
  • VI. Recht der Mitaufsicht auf die übrigen Landesangelegenheiten.
  • VII. Recht der Anklage.
  • VIII. Recht der Convocationstage.
  • IX. Recht, Bittschriften anzunehmen.
  • X. Ernennung des Landsyndicus und dessen Substituten.
  • XI. Gerichtsporteln-, Stempel- und Portofreiheit.
  • XII. Siegel.
  • Dritter Abschnitt. - Rechte und Pflichten des ständischen Ausschusses.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 186 — 
H Beseitigt durch Art. 63 der Reichsverfassung. Übrigens wiederholte 
der § 102 nur, was der Hauptsache nach schon bestehenden Rechtens war, da 
die Bestimmung in Abs. 1 der Verordnung vom 30. Juli 1821 Nr. 15 ent- 
sprach, der Abs. 2 nach der Auffassung der Regierung nicht ausschloß, daß der 
Landesfürst von einer befreundeten Macht, mit der er seine Truppen gemein- 
schaftlich operieren lasse, Subsidien erhalte, und die Werbung — Absl. 3 — 
auf Veranlassung der Stände schon durch ein Patent vom 6. Juli 1768 ver- 
boten war. 
IV. Rechte in Beziehung auf Rechtspflege. 
§ 103. 
a) Unabhängigkeit der Gerichte. 
Die Stände haben das Recht, auf die durch die Landes- 
und Bundesgesetzgebung#) festgestellte Unabhängigkeit der Gerichte 
in den Grenzen ihrer Zuständigkeit zu halten 2) 3). 
Insbesondere wird es den Parteien, welche sich durch landes- 
fürstliche Verfügungen in der gerichtlichen Verfolgung ihrer Rechte 
für beeinträchtigt halten, gestattet, sich an die Ständeversammlung 
zu wenden, und diese ist befugt"!), auf die Abhülfe der von ihr 
begründet erachteten Beschwerden bei der Landesregierung an- 
zutragen. 
1) Landesgesetzgebung: in Wiederholung älterer (z. B. in den landschaft- 
lichen Privilegien von 1770, Art. 13, gegebenen) Zusicherungen: N. L.-O. 
§ 193. Bundesgesetzgebung: Wiener Schlußakte, Art. 29. Reichsgesetzgebung: 
G.-V.-G. vom 27. Januar 1877, § 1. Bei einer Justizweigerung ist äußersten- 
falls Beschwerde bei dem Bundesrat zu erheben: R.-V., Art. 77 (fast wörtlich 
dem Art. 29 der Wiener Schlußakte entnommen). 
2) „ihrer“ Zuständigkeit, d. h. der Zuständigkeit nicht der Stände, sondern 
der Gerichte; ein Antrag, zu größerer Klarstellung die Worte: „in den Grenzen 
ihrer Zuständigkeit“ zu ersetzen durch: „im ganzen Umffange der gerichtlichen 
Kompetenz“, ist von der Regierung als überflüssig bezeichnet. Ebenso wurde 
von ihr ein Versuch der ständischen Kommission, die im Abs. 2 des § 103 den 
Parteien beigelegte Befugnis auch auf Beamte zu erstrecken, mit Entschiedenheit 
abgewiesen. „Es wäre sonst gar keine Ordnung möglich. Jeder, der nicht 
Lust hätte, zu gehorchen, suchte Schutz bei der Ständeversammlung"“ (v. Schlei- 
nitz, in seinen handschriftlichen Bemerkungen zu den Kommissionsentwürfen). 
3) Der § 123 des ersten Entwurfs erhob noch den „zwar angenommenen, 
aber durch die Landesgesetze nicht ausdrücklich ausgesprochenen Grundsatz“ zum 
Gesetz, daß ein Richter seines Amtes nicht anders entsetzt oder wider seinen 
Willen entlassen werden könne, als auf Grund eines rechtskräftigen Erkennt-
	        

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