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Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1894
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang
Volume count:
28
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10.
Volume count:
10
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Nr. 89. Annahme und Anstellung von Schutmännern bei der Königlichen Polizei-Direktion zu Hannover.
Volume count:
89
Document type:
law_collection
Structure type:
law

supplement

Title:
Bestimmungen über die Annahme und Anstellung von Schutzmännern bei der Königlichen Polizei-Direktion zu Hannover.
Document type:
law_collection
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Armee-Verordnungs-Blatt
  • Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)
  • Title page
  • Chronologisches Inhaltsverzeichniß.
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 1. (1)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2. (2)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 3. (3)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 4. (4)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 5. (5)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 6. (6)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 7. (7)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 8. (8)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9. (9)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10. (10)
  • Nr. 82. Abänderung der Vorschrift über das Geschäftsverfahren bei den technischen Revisionen im Bereiche der Artilleriedepots. (82)
  • Nr. 84. Berichtigung der Uebungsmunitions-Vorschrift 1893. (83)
  • Nr. 84. Kurverlängerung und Nachurlaub der in die Militär-Bade-Institute aufgenommenen Offiziere etc. (84)
  • Nr. 85. Fahrplan der Königlichen Militär-Eisenbahn vom 1. Mai 1894 ab. (85)
  • Nr. 86. Zutheilung von Züllichau und Militsch zu Baukreisen des V. Armeekorps. (86)
  • Nr. 87. Ausgabe eines neuen Exerzir-Reglements für den Train. (87)
  • Nr. 88. Sprengstoff-Versendungsvorschrift. (88)
  • Nr. 89. Annahme und Anstellung von Schutmännern bei der Königlichen Polizei-Direktion zu Hannover. (89)
  • Bestimmungen über die Annahme und Anstellung von Schutzmännern bei der Königlichen Polizei-Direktion zu Hannover.
  • Nr. 90. Beschwerden über die Beschaffenheit der an die Truppen im Jahre 1893 verabreichten Naturalien. (90)
  • Nr. 91. Ausgabe von Zeichnungen des Feldartillerie-Materials. (91)
  • Nr. 92. Abänderung der Dienstvorschrift für die Arbeiterabtheilungen vom 31. August 1881. (92)
  • Nr. 93. Allgemeine Bemerkungen aus Anlaß der Inspizirungen der Waffen bei den Truppen 1892/93. (93)
  • Nr. 94. Berichtigung dere Bekleidungsetats für die Militärbäcker-Abtheilungen. (94)
  • Nr. 95. Verkaufspreis der Schußtafeln für die schweren Feldkanonen. (95)
  • Nr. 96. Invaliden-Angelegenheiten der Unterklassen des Königlich Sächsischen (XII.) Armeekorps. (96)
  • Nr. 97. Angaben in den Soldbüchern der Löhnungsempfänger. (97)
  • Nr. 98. Einzel-Prüfungsschießen. (98)
  • Nr. 99. Garnison-Verpflegungszuschüsse für Kattowitz, Striegan, Aachen, Cöln und Deutz für das 2. Vierteljahr 1894. (99)
  • Nr. 100. Erläuterungen zur Friedens-Besoldungsvorschrift. (100)
  • Nr. 101. Anträge auf Eintragung von Kapitalien in das Reichs- bz. Staatsschuldbuch. (101)
  • Nr. 102. Anschieß-Vorschrift für Geschützrohre und Laffeten. (102)
  • Nr. 103. Aufrücken der Hauptleute etc. in das Gehalt 1. Klasse. (103)
  • Deckblätter gelangen zur Versendung.
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 11. (11)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 12. (12)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 13. (13)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 14. (14)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 15. (15)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 16. (16)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 17. (17)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 18. (18)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 19. (19)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 20. (20)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 21. (21)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 22. (22)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 23. (23)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 24. (24)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 25. (25)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 26. (26)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 27. (27)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 28. (28)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 29. (29)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 30. (30)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 31. (31)
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

— 
# 
S“ 
1 
-* 
—– 
9 
— 146 — 
Bestimmungen über die Annahme und Anstellung von Schutzmännern bei der 
Königlichen Polizei-Direktion zu Hannover. 
4 Zur Einstellung in die Schutzmannschaft gelangen Fioilversorgungsberechtigte oder solche Unteroffiziere, 
in - 
welche mindestens 9 Jahre im stehenden Heere bz. der Marine gedient und zur Zeit der An 
melbung das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Die Körpergröße soll in der Regel min- 
destens 1,70 m beim Insankeristen bz. Matrosen, 1,68 m beim Kavalleristen betragen; jedoch wird 
ausnahmsweise von Erfüllung dieser Bedingung abgesehen. 
Die Auswahl der Anwärter steht dem Polzzei-Präsidenten allein zu, und ist derselbe nicht ver- 
pflichtet, seine ablehnende Verfügung näher zu begründen. 
Die Eingaben wegen Notirung und Einstellung bei der Schutzmannschaft, welchen ein Nationale nach 
dem anliegenden Muster beizufügen ist, werden ohne Innehaltung besonderer Termine durch die betreffenden 
Regiments-Kommandos der Polizei-Direktion übersandt. · 
Unterofgzieke des Beurlaubtenstandes oder des Landsturms haben ihre bezüglichen Gesuche durch 
das zuständige Bezirkskommando oder direkt an die Polizei-Direktion einzureichen. Diesen Gesuchen sind 
folgende Personalpapiere beizufügen: 
a) ein vom Bewerber unter Aufsicht verfaßter Lebenslauf, in welchem insbesondere auch an- 
zugeben ist, welche Stellungen der Bewerber seit seiner Entlassung vom Militär innegehabt 
und an welchen Orten er gewohnt hat, 
b) ein unter Aufsicht geschriebenes deutsches Diktat, 
Dc) Militärpaß und militärische Führungszeugnisse, 
d) ortspolizeiliche Führungszeugnisse vom Tage der Entlassung vom Militär ab; auch für die 
Zeit vom vollendeten 12. Lebensjahre bis zum Eintritt bemm Militär, sofern der Bewerber 
nicht als Freiwilliger beim Militär eingestellt worden ist, " 
e) ein oberärztliches (Kreisphysikats-) Attest über den Gesundheitszustand bz. die körperliche 
Brauchbarkeit des Bewerbers als Schutzmann, 
1) eine Erklärung, daß der Bewerber vollkommen schuldenfrei ist und sich den Bestimmungen 
über Annahme und Anstellung von Schutzmännern bei der Königlichen Polizei-Direktion 
Hanmover unterwirft. 
u den Schulden werden auch ausgeklagte Alimente gerechnet. 
— Stellt sich die Unwahrheit dieser Versicherung über die Schuldenfreiheit später heraus, 
so kann nach Bewandtmß der Umstände die sofortige Entlassung erfolgen. — 
In dem Gesuche ist die Größe des Bewerbers anzugeben. 
A Die für geeignet befundenen Bewerber werden in der Anwärterliste notirt und nach Bedarf einberufen. 
Giebt die Führung oder körperliche Brauchbarkeit nach der Notirung zu Bedenken Veranlassung, oder 
wird der Anwärter zu einer anderen Behörde einberufen, so ist die Polizei-Direktion seitens des be- 
züglichen Truppentheils entsprechend zu benachrichtigen, damit Über die Löschung in der Anwärterliste 
besunken werden kann. 
Dieejenigen Bewerber, welche ihre Gesuche direkt eingereicht haben, müssen vor ihrer Einstellung 
in die Schutzmannschaft die unter 2 d, e und 1 bezeichneten Personalpapiere für die Zeit nach dem Tage 
ihrer Notirung ergänzen. 
Der Annahme geht eine Prüfung hinsichtlich der Schulbildung, eine oberärztliche Untersuchung und in 
zweifelhaften Fällen auch eine Nachmessung der Körpergröße voran; nicht geeignete Anwärter werden 
nicht eingestellt bz. unverzüglich ohne Zahlung von Diäten und Reisekosten zu ihrem Truppentheile 
zurückgeschickt. Die ärztliche Untersuchung wird event. vor der definitiven Anstellung wiederholt. 
Die Annahme erfolgt zunächst auf Probe. Innerhalb der Probezeit, welche auf sechs Monate festgesetzt 
ist, kann der Betreffende jederzeit ohne Weiteres entlassen werden. Der Probist kann auf seinen Antrag 
nach Ablauf einer einmonatlichen Kündigungsfrist entlassen werden. 
. Nach Ablauf der Probezeit erfolgt die definitive Anstellung. Demnächst kann die Entlassung auf Antrag 
des Betreffenden nur nach vorangegangener einmonatlicher Kündigung gefordert werden. 
. Die Beamten der Schutzmannschaft (Wachtmeister und Schutzmänner) erhalten bei andauernd guter 
Führung, nach Maßgabe der Girundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei 
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärten, den Zivilversorgungsschein. 
MWährend der Probedienstzeit erhält der Schutzmann eine postnumerando zahlbare Remuneration von 
83 Mark monatlich.
	        

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