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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1867
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1898
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
32
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 21.
Volume count:
21
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 177. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, ausgegeben 1898.
Volume count:
177
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Supplement

Title:
Beilage D.3. Liquidation über Vergütung für verabreichte Fourage.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur (XVII.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 720 20 
Im Falle des Todes des Inhabers eines 
speziellen Schürfscheins gehen seine Rechte auf 
seine Erben über, doch müssen diese dem „Comité“ 
innerhalb sechs Monate mitteilen, daß sie die 
Erbschaft antreten wollen. Andernfalls verfällt 
das Schürfrecht. 
Für ausgeführte Arbeiten usw. wird in keinem 
Falle Entschädigung gewährt. 
Der Inhaber eines speziellen Schürsscheins, 
der zum regelrechten Abbau der gefundenen 
Mineralien übergehen will, hat einen Bergbau- 
schein (permis d'exploitation) zu lösen. 
Eine Aktiengesellschaft kann einen solchen nur 
lösen, wenn ihre Statuten zuvor vom „Comité 
Spéeial“ gutgeheißen worden sind. Diese Gut- 
heißung erfolgt nur unter gewissen Bedingungen, 
von denen die hauptsächlichsten, wie folgt, lauten: 
Das einbezahlte Kapital muß genügend groß sein, 
um einen ordnungsmäßigen Abbau der betreffenden 
Mineralien zu gewährleisten. Das „Comité““ hat 
das Recht, einen Vertrauensmann zu ernennen, 
der bei allen Sitzungen des Direktoriums und 
Aufsichtsrats Sitz und beratende Stimme hat, 
alle Protokolle erhält und Einsicht in alle Papiere 
hat. Der Vertrauensmann hat auch ein Anrecht 
auf angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit. 
Das „Comité Spéecial“ erhält 33 v. H. aller 
Aktien des ursprünglichen Kapitals und etwaiger 
Kapitalserhöhungen. Diese Aktien haben als voll 
aufbezahlt zu gelten. Das „Comité“ hat schließlich 
noch das Recht, 20 v. H. des ursprünglichen Ka- 
pitals oder irgendeiner Kapitalserhöhung zu 
zeichnen. Dieses Recht ist nicht auf Dritte, mit 
alleiniger Ausnahme der Regierung der Kap- 
kolonie, übertragbar. « 
Bei der Lösung eines Bergbauscheins ist ein 
Grubenfeld abzustecken, das die Form eines in 
dem ursprünglichen Kreis enthaltenen Rechtecks 
hat. Es ist durch eine genügende Anzahl von 
Eck= und Seitenpfosten kenntlich zu machen. 
Der Antrag auf Erteilung eines Bergbau- 
scheins ist schriftlich einzureichen, und es muß 
innerhalb zweier Monate nachgewiesen werden, 
daß der Antragsteller über genügende Mittel zum 
Beginn des regelrechten Bergbaues verfügt. 
Der Inhaber eines Bergbauscheins kann weder 
diesen noch die betreffende Grube, weder sein 
Bergwerksmaterial noch seine Anlagen usw. an 
andere abtreten, verkaufen, verpachten oder sonstwie 
übertragen, ohne die vorherige schriftliche Er- 
mächtigung des „Comité Special“ erhalten zu 
haben. 
Für die UÜbertragung eines Bergbauscheins 
an andere sind die gleichen Umschreibegebühren 
zu entrichten, wie im Falle der Übertragung eines 
speziellen Schürsscheins. 
  
Nach Ablauf eines Jahres, vom Datum des 
Bergbauscheins an gerechnet, hat der Inhaber 
dem „Comité Spéecial“ eine regelmäßige Abgabe 
zu entrichten. Diese beträgt im Falle des Ab- 
baues von Edelmerallen und Edelsteinen 5 v. H. 
vom Bruttoertrag der Grube, aber nicht weniger 
als 50 Frs. jährlich pro Hektar. Bei allen 
anderen Mineralien beträgt sie 1 v. H. des Er- 
trags und mindestens 50 Centimes jährlich pro 
Hektar des Grubenfeldes. 
Die Abgabe wird vierteljährlich festgestellt und 
für jedes Vierteljahr postnumerando bezahlt. Die 
erste vierteljährliche Mindestabgabe muß jedoch 
sofort nach Erteilung des Bergbauscheins hinter- 
legt werden und verbleibt beim „Comité Specia!“ 
bis zur Betriebseinstellung der Grube. Bleibt 
der Inhaber des Scheins mit seinen vierteljähr= 
lichen Abgaben im Rückstand und müssen diese 
durch zwangsweisen Verkauf der Grube usw. bei- 
getrieben werden, so verfällt die hinterlegte Summe 
dem „Comité Spéeial“. » 
Außer der vorgenannten Abgabe hat der In- 
haber des Bergbauscheins dem „Comite“ in dem 
Monat, der dem Ende des Geschäftsjahres folgt, 
33 v. H. seines Nettogewinns zu entrichten. Der 
Nettogewinn ergibt sich aus dem Ertrage der 
Bergarbeit, wie Förderung, Erzaufbereitung usw., 
abzüglich der Arbeitskosten, der allgemeinen Un- 
kosten und der Abschreibungen. 
Auf Aktiengesellschaften findet diese Bestimmung 
keine Anwendung, da die Überlassung von 33 v. H. 
der Aktien an die Stelle der jährlichen Abgabe 
von 33 v. H. des Reingewinns tritt. 
Gerät der Inhaber des Bergbauscheins mit 
seinen Abgaben in Rückstand, so wird er vom 
„Comité“ aufgefordert, seinen Verpflichtungen 
innerhalb dreier Monate nachzukommen. Geschieht 
dies nicht, so verfällt der Bergbauschein. Rück- 
ständige Abgaben tragen vom Fälligkeitstage an 
einen jährlichen Zins von 6 v. H. 
Der Inhaber eines Bergbauscheins ist ver- 
pflichtet, innerhalb zweier Jahre das Bergwerk 
in regelmäßigem Betrieb zu haben, andernfalls 
verfällt das Bergrecht. Das „Comité Spéeial“ 
kann die Frist verlängern, wenn seine technischen 
Berater der Ansicht sind, daß die Grube Vor- 
arbeiten nötig macht, die innerhalb zweier Jahre 
nicht ausgeführt werden können. 
Verliert der Inhaber des Bergbauscheins sein 
Bergrecht aus einem der angegebenen Gründe, 
so darf er weder Maschinen noch Apparate von 
der Grube fortnehmen. Die Grube wird im Wege 
der öffentlichen Ausschreibung meistbietend verkauft. 
Von dem Erlöse werden zunächst die rückständigen 
Abgaben sowie eine Buße von 5 Fr. pro Hektar 
abgezogen. Der etwa verbleibende Überschuß wird
	        

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