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Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1898
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang
Volume count:
32
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 21.
Volume count:
21
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Nr. 177. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, ausgegeben 1898.
Volume count:
177
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen des Kriegsministeriums.
Document type:
law_collection
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Armee-Verordnungs-Blatt
  • Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)
  • Title page
  • Chronologisches Inhaltsverzeichniß.
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 1. (1)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2. (2)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 3. (3)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 4. (4)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 5. (5)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 6. (6)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 7. (7)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 8. (8)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9. (9)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10. (10)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 11. (11)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 12. (12)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 13. (13)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 14. (14)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 15. (15)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 16. (16)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 17. (17)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 18. (18)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 19. (19)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 20. (20)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 21. (21)
  • Nr. 177. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, ausgegeben 1898. (177)
  • Beilage A.1. Marschroute.
  • Beilage A.2. Uebersicht über die beabsichtigte Belegung der Gemeinden des Kreises ... durch Truppen während der Uebungen.
  • Beilage B.1. Bescheinigung für die Gemeinde im Kreise über gelieferten Vorspann.
  • Beilage B.2. Bescheinigung über die von der Gemeinde an Mannschaften gegen/ohne Bezahlung verabreichte Quartierverpflegung.
  • Beilage B.3. Bescheinigung über die von der Gemeinde an Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte verabreichte Quartierverpflegung.
  • Beilage B.4. Bescheinigung der 3. Eskadron Kürassier-Regiments Graf Geßler (Rheinisches) Nr. 8 über die von der Gemeinde empfangenen etatsmäßigen Rationen.
  • Beilage B.5. Bescheinigung der 3. Eskadron Kürassier-Regiments Graf Geßler (Rheinisches) Nr. 8 über die von der Gemeinde empfangenen außeretatsmäßigen Rationen (gegen Bezahlung).
  • Beilage B6. Bescheinigung des 2. Ulanen-Regiments über die von der Gemeinde empfangene Fourage für den 9. bis 12. September.
  • Beilage B.7. Bescheinigung über Natural-Rückgewähr gelieferter Fourage.
  • Beilage C.1. Quittung der Gemeinde im Kreise über erhaltene Vergütung für gestellten Vorspann.
  • Beilage C.2. Quittung der Gemeinde über erhaltene Vergütung für die an Mannschaften verabreichte Quartierverpflegung.
  • Beilage C.3. Quittung der Gemeinde über erhaltene Vergütung für die an Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte gewährte Quartierverpflegung.
  • Beilage C.4. Quittung der Gemeinde über erhaltenen Vergütung für verabreichte Fourage für den 9. bis 12. September.
  • Beilage D.1. Liquidation über Vergütung für gestellten Vorspann.
  • Beilage D2. Liquidation über Vergütung für verabreichte Quartierverpflegung.
  • Beilage D.3. Liquidation über Vergütung für verabreichte Fourage.
  • Beilage E. Nachweisung der festgestellten Entschädigungen.
  • Ausführungsbestimmungen des Kriegsministeriums.
  • Nr. 178. Abänderung des Entwurfs zur Friedens-Verplegungsvorschrift. (178)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 22 (22)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 23. (23)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 24. (24)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 25. (25)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 26. (26)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 27. (27)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 28. (28)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 29. (29)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 30. (30)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 31. (31)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 32. (32)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 33. (33)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 34. (34)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 35. (35)
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

— 282 — 
Kriegsministerium. Berlin den 13. Juli 1888. 
Vorstehendes wird im Verfolg der diesseitigen Bekanntmachung vom 7. Juni 1898 — Armee- 
Verordnungs-Blatt Seite 179 — zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Im Anschlusse hieran bestimmt das Kriegsministerium noch Folgendes: 
10. 
A. Hinsichts der Gewährung von Vorspann. 
Zu den Ss§. 3 und 9 des Gesetzes. 
I. Umfang des Anspruchs auf Gewährung von Vorspann. 
Der Anspruch auf Gewährung von Vorspann für die auf Märschen, im Biwak oder Lager be- 
findlichen oder außerhalb des Standortes vorübergehend einquartierten Theile der bewaffneten Macht 
ist auf das wirkliche Bedürfniß zur Erreichung der dienstlichen Jwecke zu beschränken und darf die 
für Inanspruchnahme von Vorspannleistungen gezogenen Grenzen nicht überschreiten. 
Wird außerhalb dieser Grenze eine Ermiethung von Zugthieren oder Fuhrwerken noth. 
wendig, so bedarf es hierzu der Genehmigung des Kriegsministeriums. 
Für Truppenfahrzeuge, die nicht vollständig beladen sind, ist — statt der feldmäßigen — nur 
eine dem wirklichen Bedürfniß entsprechende Bespannung in Anspruch zu nehmen. 
Genügt nach dem Ermessen des Truppenkommandeurs statt des zuständigen Zweispänners ein 
Einspänner, so ist der Anspruch auf letzteren zu beschränken. 
Wo Zweispänner nicht zu erlangen und Einspänner nicht zweispännig zu fahren sind oder die 
Tragfähigkeit eines Zweispänners nicht erreichen, dürfen statt des zuständigen Zweispänners zwei 
Einspänner beansprucht werden. 
Die Zuständigkeit besonderen Vorspanns an getrennt einquartierte Kompagnien u. s. w. (zu 3b der 
Verordnung) bleibt durch eine Bescheinigung des Truppenkommandeurs darüber näher zu begründen, 
warum andere Wagen des Truppentheils nicht mitbenutzt werden konnten. 
Der Anspruch des Fourieroffiziers auf einen Einspänner zur Fortschaffung seines Gepäcks fällt fort, 
wenn das Verlassen des Standortes oder des Quartiers und das Zusammentreffen mit dem 
Truppentheile an demselben Tage stattfindet, an welchem der letztere den Marsch angetreten hat. 
Vorspann zur Fortschaffung der Tornister bei großer Hitze kann in Anspruch genommen werden, 
sobald nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Befehlshabers voraussichtlich Menschenleben auf dem 
Spiele stehen. 
Die Ermiethung eines Einspänners zur Fortschaffung von Pauken ist den Kavallerie-Regimentern 
nur zu den Kaisermanövern, dem Regiment der Gardes du Corps auch zu der großen Herbst- 
parade bei Berlin gestattet. 
Mit Rücksicht darauf, daß die Pauken an den Uebungstagen nicht benutzt werden, hat in 
jedem Falle lediglich der Kostenpunkt zu entscheiden, ob dieselben auf besonderem Fuhrwerk fort. 
zuschaffen bz. mitzuführen oder mittelst der Eisenbahn unmittelbar nach dem Gebrauchspunkte und 
von da zurück zu befördern sind. 
Niemals darf Vorspann für längere Jeit in Anspruch genommen werden, als zur Erreichung der 
dienstlichen Zwecke durchaus nothwendig ist. 
Alle Kommandobehörden, Truppentheile, Verwaltungen und betheiligten einzelnen Personen 
haben hierauf zu achten. Wo, wie z. B. beim Empfange der Biwaksbedürfnisse, eine große Anzahl 
von Fuhren abzufertigen ist, müssen entsprechende Anordnungen vorher getroffen werden. 
  
II. Sicherstellung des Vorspannbedarfs. 
Die Ermiethung zu möglichst niedrig zu bedingenden Preisen bildet die Regel. 
Hierbei darf außer für die eigentliche Leistung auch eine Vergütung für die Fahrt vom 
Wohnorte nach dem Stellungsorte und vom Entlassungsorte zum Wohnorte — in finngemäßer 
Anwendung der Bestimmung des §. 9 Jiffer 1 Absatz 2 des Gesetzes — gewährt werden. 
Die Deckung des Bedarfs erfolgt grundsätzlich am Bedarfsorte oder in dessen näherer Um- 
gebung. Wieweit auch auf entferntere Orte zurückgegriffen werden soll, unterliegt der Beurtheilung 
der den Vorspann sicherstellenden Dienststellen. Die letzteren dürfen im Interesse des Kostenpunktes 
weit entfernt wohnende Unternehmer nur heranziehen, soweit die Verhältnisse dies unbedingt 
erfordern. «
	        

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