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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1900
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Vierunddreißigster Jahrgang
Volume count:
34
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 17.
Volume count:
17
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Nr. 149. Aufbewahrung der Fahnen und Standarten für Mobilmachungsformationen, ausgegeben 8. Juni 1900.
Volume count:
149
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Zehn- und Fünfpfennigstücken aus Eisen. (1)
  • Bekanntmachung über Ausfuhrverbote. (2)
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Aus- und Durchfuhr. (3)
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände. (4)
  • Bekanntmachung über Antragsrechte in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. (5)
  • Bekanntmachung, betreffend die Beitragserstattung nach § 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. (6)
  • Bekanntmachung, betreffend Erstattung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung an berufsunfähige Kriegsteilnehmer. (7)
  • Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung. (8)
  • Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts. (9)
  • Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1916. (10)
  • Bekanntmachung über die Bereitung von Backwaren. (11)
  • Bekanntmachung über weitere Erleichterungen des Brennereibetriebs im Betriebsjahr 1915/16. (12)
  • Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916. (13)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchszucker. (14)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. (15)
  • Berichtigung. Reichsgesetzblatt vom 8. Mai 1916.
  • Bekanntmachung über die Abgabe von Flaschenspiritus. (16)
  • Bekanntmachung über das Verbot des Malzhandels. (17)
  • Bekanntmachung über das Verbot des Malzhandels. (17)
  • Bekanntmachung, betreffend die Vorausverwendung von Malzkontingenten. (18)
  • Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915. (19)
  • Bestimmungen über die Einfuhr von Butter aus dem Auslande. (20)
  • Bekanntmachung über die Ausdehnung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 auf Schokolade. (21)
  • Bekanntmachung, betreffend Freigabe von Rohkaffee und Tee. (22)
  • Bekanntmachung über die Durchfuhr von Kaffee. (23)
  • Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. (24)
  • Bekanntmachung, betreffend den Übergang der Geschäfte der Reichsstelle für Kartoffelversorgung auf die Reichskartoffelstelle. (25)
  • Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für ausländischen Käse. (26)
  • Bekanntmachung über Änderung der Preise für Quark und Quarkkäse. (27)
  • Bekanntmachung, betreffend Einfuhr von Käse aus Schweden, Norwegen und der Schweiz. (28)
  • Bekanntmachung über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst. (29)
  • Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln. (30)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Fleischwaren. (31)
  • Bekanntmachung über den Feintalghöchstpreis. (32)
  • Bekanntmachung zur Vereinfachung der Beköstigung. (33)
  • Bekanntmachung zur Vereinfachung der Beköstigung. (33)
  • Bekanntmachung über die Regelung der Fischpreise. (34)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916. (35)
  • Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916. (36)
  • Bekanntmachung über da Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen fetten und Ölen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln usw. (37)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915. (38)
  • Bekanntmachung über die Abänderung der Anordnungen zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915. (39)
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 / 24. März 1916 und der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915 /26. März 1916. (40)
  • Bekanntmachung über Lieferung von Heu und Stroh für das Heer. (41)
  • Bekanntmachung über künstliche Düngemittel. (42)
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916. (43)
  • Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel. (44)
  • Bekanntmachung über die Abänderung der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916. (45)
  • Bekanntmachung über Ergänzung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger vom 28. Januar 1916 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 31. Januar 1916. (46)
  • Bekanntmachung, betreffend Beschränkung des Verkehrs mit gewissen Arzneimittelstoffen. (47)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über die Höchstpreise von Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915, 21. Oktober 1915 und vom 1. Mai 1916. (48)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 / 21. Oktober 1915. (49)
  • Bekanntmachung über die Höchstpreise für Benzin. (50)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmittel vom 18. April 1916. (51)
  • Bekanntmachung über Höchstpreise für Soda. (52)
  • Bekanntmachung über Montanwachs. (53)
  • Bekanntmachung über Auskunftserteilung auf Grund der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom 1. November 1915. (54)
  • Bekanntmachung über Auskunftserteilung auf Grund der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft vom 13. November 1915. (55)
  • Bekanntmachung über Druckpapier. (56)
  • Bekanntmachung, betreffend wirtschaftliche Vergeltungsmaßregeln gegen Portugal. (57)
  • Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legitimation von Urkunden in den besetzten Gebieten. (58)
  • Verordnung über die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen. (59)
  • Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, die im Inland weder eine Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind. (60)
  • Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren. (61)
  • Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren. (62)
  • Bekanntmachung, betreffend Stempel der Wechsel von deutschen Bundesstaaten oder von Lieferungsverbänden. (63)
  • Bekanntmachung, betreffend das Verfahren vor der Reichsentschädigungskommission vom 25. April 1915. (64)
  • Bekanntmachung über Änderungen der Verordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. (65)
  • Preußen.
  • Während der Drucklegung aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

Volksernährung. 
ihrerseits mit dem Amtsstempel dahin zu kennzeichnen, daß die Bezugs 
schließlich im Verwaltungsgebiet der Gemeinde zum Bezuge von B 
berechtigen. 
Die Verteilung der Bezugsmarken an die Verbraucher erfolgt dur 
neten Verwaltungen unter Berücksichtigung der oben mitgeteilten Zw# 
der Spiritus bestimmt ist. Es dürfen jedoch im Monat höchstens fünf 
einen Haushalt ausgegeben werden. Die Abgabe des Flaschenspiritu 
Kleinhändler erfolgen. Mit Rückjsicht auf die geringe zur Verfügung stehe 
kann aber auch nur ein Teil der Kleinhändker, die bisher Brennspiritus 
abgesetzt haben, zu dem Vertrieb herangezogen werden. Die Auswahl de 
trieb des Flaschenspiritus nach örtlicher Lage, Geschäftsart usw. geeign 
händler hat durch Einvernehmen der Verwartungen und Großvertrieb 
Spiritus-Zentrale zu erfolgen. « 
Der Absatz des Flaschenspiritus zum Preise von 1,50 Mark für die 
solchen Personen, die durch die Verwaltungen bei der nach den angegeben 
punkten erfolgenden Markenzuteilung nicht berüchsichtigt werden können, 
die Möglichkeit geben, sich mit Brennspiritus zu versehen. Der Preis7 
gesetzt werden, um den Verbrauch dieser Art, für den nur 5 Hundertteile d 
Verbrauchs zur Verfügung gestellt werden können, von vornherein a- 
wendigste Maß einzuschränken. 
2. Die Spiritus-Zentrale ist ferner ermächtigt worden, Gewerbetr# 
vollständig vergällten Branntwein in ihrem Betrieb verarbeiten, aber 
als 50 Liter im Monat benötigen, in der Weise zu berücksichtigen, daß sie 
Verhältnissen angemessenen Mengen Brennspiritus geeichfalls in Flaschen 
Inhalt zum Preise von 55 Pfennig unter folgenden Bedingungen über 
a) Die Uberlassung erfolgt gegen Marken, die die Spiritus-Zer 
Mitwirkung der Gemeinde usw., Behörden) durch Vermit 
Vertriebsstellen den Gewerbetreibenden auf Wunsch bis z 
50 Stück für den Monat aushändigt. 
b) Die Gewerbetreibenden, die solchen Flaschenspiritus bezieh 
haben sich zu verpflichten, ihn nur im eigenen Gewerbebetri 
zu den angegebenen Zwecken zu verwenden. 
3. Gewerbetreibende, die größere Mengen als 50 Liter monatlich 
haben sich mit ihren Anträgen an ihre bisherigen Bezugsquellen zu we 
Bekanntmachung 
über das Derbot des Malzhandels. 
Vom 4. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesre 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§s 1. Wer bei Inkraftreten dieser Verordnung Malz (Darrma'z) imt 
hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Eigentür 
Nennung der Eigentümer und des Lagerungsorts dem Deutschen 2 
in Berlin anzuzeigen, soweit sich aus den §§ 2 und 3 nichts anderes er 
selbe gilt von Gerste, die durch Bezug oder Anrechnung auf ein Gerste- 
nach § 8 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste vom 28. Juni 19. 
nahmefrei gewordenist, gleichviel ob sie sich im Gewahrsam von Betriebenr 
kontingent oder in dem von andern Betrieben oder Personen, insbes 
Mälzereien oder Händlern, befindet. Die Anzeigen sind innerhalb von z 
nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstatten. Malz= oder Gers 
10
	        

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