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Die Geschichte Württembergs.

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1867
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1900
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Vierunddreißigster Jahrgang
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
34
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 4.
Volume count:
4
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 23. Neue Rapportmuster, ausgegeben 25. Januar 1900
Volume count:
23
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Full text

300 
Anzeige, wenn diese mit solchen Umständen begleitet ist, baß er schon aus dieser allein eine bedeutende Gefahr ab- 
nehmen kann, so wie auf alle Faͤlle, wenn ihm von einem benachbarten Orte die Anzeige eines ausgebrochenen 
Brands zukommt, hat der Ortsvorsteher Sturm schlagen zu lassen. 
5. 3JF. Der Thurmwüchter, oder in Orten, wo keiner ist, der Meßner darf nur alsdann, ohne vom Ortsvor- 
steher den Befehl hiezu erhalten zu haben, Sturm schlagen, wenn die Flamme schon zum Hause heraus schlégt, 
und die Gefahr also bereits seo groß ist, daß dies auf alle Fälle geschehen müßte. Eben so darf der Thurmwächter, 
wenn er in einem nahen benachbarten Orte Feuer bemerkt, ohne Anfrage Stuem schlagen. « 
JstabcrdeerandineinergrößerenEntfemung-sodaßerdmOrt-woesbrennt,nichtznbestim- 
men Stande ist: so hat er vorerst dem Ortsvorsteher eine Anzeige zu machen, und den Befehl zu erwar- 
ten, W er bereits Sturm schlagen soll, oder nicht. 
. 38. Wie die Sturmzeichen zu geben seyen, hängt zwar von den locolen Hülfsmitteln ab, welche vor- 
handen sind. Auf alle Fälle muß aber ein Unterschied unter denlelben statt haben, so daß man mit Zuverlässig- 
keit daraus beurtheilen kann, ob es in dem Orte selbst, wo das Sturmzeichen gegeben wird, oder in der Nach- 
barschaft brennt. - 
0.39.JstesbiszumSturmschlagengekommemsohatderOrtsvorgesezte,wenndazFeuernichtinei- 
nemOberamtssizausbricht,demKreis-undOheramt,undwennderBrandtmOberamtssizstatthat-der 
ObcrpeamtedemKreisamtaugenbljklächdurchFeuerreitervondemausgebrochenenBrandeeinekurzescjgriftliche 
Anzeige zu machen. 
5. 40. Eben so ist, so oft in einem Ort des Königreichs Fcuer ausgeht, welcher von derjenigen Königl, 
Residenzstadt, wo Se. Königl. Majestät zur Zeit des Brandes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, 
nicht weiter als 10 Sktunden entfernt ist, Allerhöchstdenenselben unter Vermeidung einer nachdrüklichen Strafe 
von dem Ausbruch des Feuers aufs schleunigste durch einen Reikenden die Anzeige zu machen, und der deshalb 
zu erstattende Bericht auf nachstebende Weise abzufassen: 
Euer Königlichen Majestaät 
berichte ich, daß so eben (Zeit und Stunde) zu N. ein Brand entstanden ist, welcher sehr gefähr- 
lich (gefährlich, mindergefährlich) zu sepn scheint N. zu N. 
Ueberschrift: An den Kbnig. Feuerbericht. ç 
z. 41. Ist der Brand in dem Wohnorte des Ober-oder Patrimonialbeamten entstanden: so hat dieser, 
oder wenn derselbe sich zufälliger Weise nicht im Ort befände, oder durch ein höchst dringendes Hinderniß ab- 
gehalten würde, der Oberamts= Actuar, oder jeder endere die Stelle des Beamten vertretende Ortsvorsteher 
en Feuerbericht unfehlbar zu erstatten und abzusenden. * ·»» 
In Amtsorten, wo weder ein Oberamtmann noch ein Patrimonial-Beamter sich aufhält, ist diese Be- 
richtserstattung eine Obliegenhrit des Amtmanns, Schultheißen oder desjenigen, der die Stelle des ersten Vor- 
stehers vertritt. Sobald aber der Ober-oder Patrimonial-Beamte an dem Ort des entstandenen Feuers einge- 
troffen ist: so hat derselbe sich nicht nur gleichbald zu erkundigen, ob der Feuerbericht abgegangen seie, sondern 
auch einen weiteren Feuerbericht über die Beschaffenheit des Brands, und die inzwischen eingetretene Vermeh- 
rung oder Verminderung der Feuersgefahr nachzusenden. » » 
5·42.JstderOrtdesBrandesmehralsIoStundmvondemgewöhnlcchenSonjmenoder Winter- 
Aufenthalt Sr. Königl. Maj, entfernt: so kann die Erstattung des Berichts auf den nächsten Posttag nach 
gelöschtem Brand ausgesezt werden. Sollte jedoch an einem über ro Stunden entfernten Ort das Feuer so 
sehr um sich greifen, oder der Brand gleich bei seiner Entstehung so gefährlich erscheinen, daß ein großer Theil 
einer Gemeinde davon bedroht würde: so ist hievon Sr. Königl. Majest. ohne Rüksicht auf die Entfer- 
nung die schleunigste Anzeige zu machen. !§*- 
4 43. Nicht weniger sind sogleich in die benachbarten Orte und besonders in die benachbarten Städte, 
wo immer mehrere und bessere Feuerlösch = Instrumente angetroffen werden, Feuer-Reiter abzuschiken. .% 
5. 44. Jeder Feuerreiter hat so schnell zu reiten, daß er in einer halben Stunde eine Stunde zurük- 
legt. Daher ist die Zeit seines Abgangs an jedem Ort genau zu bemerken. 
HS. 45. Jeder Feuerreiter, welcher an das Koͤnigl. Hoflager, oder an das Kreisamt und Oberamt abge- 
schikt wird, muß, wenn der Ort seiner Bestimmung, auf fünf bis sechs Stunden von dem Ort, wo er aus- 
eschikt wird, entfernt ist, fünf bis sechs Stunden, wenn der Ort aber, wo der Bericht abgegeben werden 
oll, mebr als sechs Stunden von dem Ort seines Abgangs entfernt ist, wenigstens vier Stunden zurükle- 
gen, ehe er ablöst. Diese Ablosung geht ohne Rüksicht, auf welches Ober-oder Patrimonialamt sie fallt, vor sich. 
Zur Legitimation des Feuerreiters muß aussen auf dem Bericht das Wort Feuer-Bericht stehen.
	        

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