Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1905
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Neununddreißigster Jahrgang
Volume count:
39
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
law_collection
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis (Seite 3 - Seite 68)
  • A. Grundlagen.
  • § 1. Rechtsphilosophie und Naturrecht.
  • § 2. Rechtsphilosophie und Rechtspostulate.
  • § 3. Recht als Kulturerscheinung.
  • § 4. Rechtsphilosophie und Entwicklungslehre.
  • § 5. Rechtsphilosophie und Philosophie.
  • § 6. Moderne Ziele der Rechtsphilosophie.
  • § 7. Hegel und die Späteren.
  • § 8. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • § 9. Rechtsphilosophie und Rechtspolitik.
  • § 10. Rechtsphilosophie und Rechtstechnik.
  • § 11. Universalrechtsgeschichte
  • § 12. Hilfswissenschaften.
  • B. Rechtsbildungen.
  • C. Blick in die Zukunft.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht (Seite 69 - Seite 173)
  • Vorbemerkung.
  • Erster Teil. Die Rechtsentwicklung bis zur Aufnahme der fremden Rechte.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Rechtsgeschichte und Geschichte des öffentlichen Rechts.
  • A. Die germanische Zeit.
  • B. Die fränkische Zeit.
  • C. Das Deutsche Reich bis zum Ausgang des 15. Jahrhunderts.
  • I. Allgemeine Rechtsgeschichte.
  • II. Das Staatsrecht.
  • III. Das Strafrecht.
  • IV. Der Rechtsgang.
  • Zweiter Abschnitt. Geschichte des Privatrechts bis zur Aufnahme der fremden Rechte.
  • Zweiter Teil. Die Rechtsentwicklung seit der Aufnahme der fremden Rechte.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Sachregister.

Full text

1. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 123 
reorganisiert. In der Schweiz vermittelte die Reichslandvogtei den Übergang von den An- 
fängen der Landeshoheit zur vollen Unabhängigkeit. In den Gemeinden Uri, Schwyz und 
Unterwalden besaßen die Habsburger erbvogteiliche, gräfliche und grundherrliche Rechte. Der 
Versuch, sie zu voller Landeshoheit umzugestalten, gab den Anlaß zur Bildung der Eidgenossen- 
schaft. Die nachmaligen Urkantone erlangten von Heinrich VII. die Anerkennung ihrer Un- 
mittelbarkeit und die Ausschließung jeder Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der des Reichshof- 
gerichtes und des Reichslandvogtes. Auch von der letzteren wurden sie befreit, indem Wenzel 
1389 den Urnern das Recht gab, einen Richter zu wählen, der mit Königsbann zu richten befugt 
sei, und indem Sigismund 1415 Schwyz und Unterwalden mit dem Blutbann belehnte. Im 
Kampf mit den Habsburgern wußte die Eidgenossenschaft ihre Reichsunmittelbarkeit zu be- 
haupten und ihr Gebiet zu erweitern und abzurunden. Ende des 15. Jahrhunderts machte 
die Schweiz gegen Kaiser und Reich die Freiheit von Reichssteuern und Reichsgerichten geltend. 
Indem sie ihre Ansprüche im sogenannten Schwabenkriege 1499 durchsetzte, löste sie tatsächlich 
jede Verbindung mit dem Deutschen Reiche auf. 
Eigenartige Verhältnisse weisen vorübergehend die friesischen Landschaften zwischen Fli 
und Weser auf, ohne sich dadurch in grundsätzlichen Gegensatz zur allgemeinen Verfassungs- 
entwicklung Deutschlands zu stellen. Die Landeshoheit ist hier erst verhältnismäßig spät zur 
Ausbildung gelangt, während die königliche Gewalt weniger als anderwärts durchgriff. Da 
ein Herzogtum fehlte, die Grafschaften meist an auswärtige Herrengeschlechter und Bistümer 
verliehen waren und die Grafen regelmäßig außerhalb des Landes wohnten, gelangten die 
friesischen Landschaften zu einer weitgehenden Selbständigkeit. Zum Schutze des Landes- 
friedens und zur Abwehr äußerer Feinde schlossen sie einen Landfriedensbund, von dem schon 
oben § 29 bei Erörterung der friesischen Rechtsquellen die Rede war. Mit Unrecht hat man 
aus den Vereinigungen der friesischen Gaue den Schluß gezogen, daß sie von alters her einen 
Freistaat gebildet hätten, der die republikanische Verfassung der Urzeit im wesentlichen bewahrt 
habe, eine Auffassung, die in politischer Tendenz nach der heldenmütigen Befreiung der Nieder- 
lande vom spanischen Joche in Umlauf gesetzt worden war. 
#s41. Die Städte. Als besondere Verwaltungsbezirke und als politische Körperschaften 
treten in nachfränkischer Zeit die Städte aus dem allgemeinen Rahmen des Reichs- und Landes- 
staatsrechtes heraus. Die Entwicklung der deutschen Städteverfassung, seit langem Gegen- 
stand einer lebhaften wissenschaftlichen Kontroverse, schließt sich nicht, wie manche annehmen, 
an die untergegangene römische Städteverfassung an, sondern hat in germanischen Einrich- 
tungen ihre Keime getrieben. Im fränkischen Reiche waren die Städte ohne administrative 
Sonderstellung in die Gau= und Hundertschaftsverfassung einbezogen, so daß ein öffentlich- 
rechtlicher Unterschied zwischen Stadt und Land nicht obwaltete. Als der Begriff der Stadt 
im Rechtssinn sich ausgebildet hatte, gehörten zu ihren Merkmalen das Marktrecht, das Stadt- 
gericht, das Recht der Befestigung und das Dasein einer Stadtgemeinde. Den Ausgangspunkt 
bildete für die Entstehung der Städte das Marktrecht, dessen Verleihung dem Könige zustand. 
Mit dem Markte verband sich ein besonderer Friede, regelmäßig Marktzoll und Münze und die 
Befugnis, in Marktsachen bei Königsbann zu richten. Die römischen Städte, die auf deutscher 
Erde die Stürme der Völkerwanderung überdauert hatten, besaßen das Marktrecht meist von 
alters her. Andere Orte sind im Anschluß an Pfalzen und Burgen auf Grund des Marktverkehrs 
allmählich zu Städten erwachsen. Dagegen sind zahlreiche Städte durch Gründung von Markt- 
orten in der Weise entstanden, daß diese an eine ältere mit Immunität ausgestattete Nieder- 
lassung angeschlossen und mit freien Kaufleuten und Handwerkern besiedelt wurden, die ihre 
Hausstätten gegen Zins oder wohl auch als zinsfreies Eigen erhielten und, im Gegensatz zu 
einer alten grundherrlichen Gemeinde, zunächst eine gesonderte handelsgewerbliche Gemeinde 
bildeten. 
Jede Stadt hat einen Stadtherrn. Er ist Marktherr, ihm gebühren Zoll und Münze. 
Im ganzen Stadtgebiete oder in einem Teile davon ist er Grundherr und Gerichtsherr, sei es nun 
zu eigenem, sei es zu abgeleitetem Rechte. Je nachdem der König selbst oder ein geistlicher 
oder weltlicher Großer Stadtherr ist, unterscheidet man königliche Städte, wie Frankturt a. M. 
und Nürnberg, bischöfliche wie Köln und Magdeburg, bzw. Abteistädte und landesherrliche
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.