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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1905
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Neununddreißigster Jahrgang
Volume count:
39
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 23.
Volume count:
23
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Nr. 227. Genesungsheim zu Idstein.
Volume count:
227
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf den selben, so wie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

20 
Ausschußmitglieder durch neue Wahl aus den zuruͤckbleibenden Abgeord- 
neten zu ersetzen. 
Nach einer Auflösung der Ständeversammlung findet eine allge- 
meine neue Wahl des Ausschusses Statt, bei welcher ebenso verfahren 
wird, wie am Schlusse des ersten ordentlichen Landtages. 
92 
Fortsetzung. Sind sowohl von den Mitgliedern des Ausschus- 
ses, als von deren Stellvertretern vor Ablauf der Zeit, für welche sie ge- 
wählt waren, so viele abgegangen, daß die Uebrigbleibenden nicht wenig- 
stens noch die Zahl von sieben ausmachen, so ist zu einer Ergänzung des 
Ausschusses durch neue Wahlen zu schreiten. 
93 
6. Erlöschen des Auftrages der Ausschuß-Mitglie- 
der. DOer Auftrag der Mitglieder des Ausschusses erlischt mit dem Ab- 
geordneten-Auftrage, jedoch in den §. 86 unter 1 und 2 aufgeführten 
Fällen erst am Tage der Eröffnung der neuen Ständeversammlung. 
Zweiter Titel. 
Von den Rechten und Pflichten der Landschaft. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Grundséte. 
94. 
Die Landstände haben die heilige Mlicht, in ihrem Wirkungskreise, 
der Verfassung gemäß, die Wohlfahrt des Vaterlandes, frei von anderen 
Rücksichten, gewissenhaft zu befördern. 
95. 
Sie sind schuldig, bei isbnnn ihrer ständischen Rechte und Be- 
fugnisse die Verfassung genau zu beobachten, und dürfen sich nur mit 
den Gegenständen beschäftigen, welche Bestimmungen der Verfassung ih- 
rem Wirkungskreise überwiesen haben. 
5. 96. 
Alle Abgeordneten sind in ihren landschaftlichen Rechten und Mlich- 
ten einander gleich. Keiner ist als der besondere Vertreter seiner Stan- 
desclasse zu betrachten. 
Zweiter Abschnitt. 
Einzelne Rechte und Pflichten der Ständever- 
sammlung. 
I. Mitwirkung im Finanzwesen. 
Die Bestimmungen über bie Mitwirkung der Staͤndeversammlung 
im Finanzwesen sind im sechsten Capitel enthalten.
	        

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