Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
Scope:
799
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

8 2 Die Auflösung des Deutschen Reiches und der Rheinbund. 5 
legten sich die Unabhängigkeit vom Reiche und die volle Souveränetät bei. Durch Verbal- 
note vom 1. August 1806 sagten sie sich zu Regensburg überhaupt von dem Reichs- 
verbande los. Am nämlichen Tage ließ ebendort Napoleon erklären, daß er ferner- 
hin das Deutsche Reich nicht mehr, sondern nur noch die volle Souveränetät der 
deutschen Landesherren anerkenne. Hierauf legte Kaiser Franz II. von Oesterreich 
am 6. Auguft 1806 die Kaiserwürde nieder, indem er sich und seine Nachfolger 
von allen Pflichten gegen das Deutsche Reich lossagte und zugleich die Kurfürsten, 
Fürsten, Stände und alle Reichsangehörigen von ihren Pflichten gegen das Reichs- 
oberhaupt entband. 
Die inzwischen von Preußen gemachten Versuche, einen Norddeutschen Bund 
unter seiner Führung zu gründen, wurden durch die Schlacht bei Jena vernichtet. 
Im Frieden zu Tilfit am 9. Juli 1807 trat Preußen u. A. alle Besitzungen 
zwischen Rhein und Elbe ab und erkannte den Rheinbund an. Diesem traten noch 
bei am 25. September 1806 der Großherzog-Erzherzog von Würzburg, am 
11. December 1806 das (wie schon früher Bayern und Württemberg) zum König- 
reiche erhobene Sachsen, später Weimar, Gotha, Meiningen, Hildburghausen, Coburg, 
beide Mecklenburg, Oldenburg, die drei Anhalt, beide Schwarzburg, Waldeck, die drei 
Reuß, beide Lippe und das aus Theilen Preußens, Hannovers wie den Ländern der 
vertriebenen Fürsten von Hessen-Cassel, Braunschweig und Nassau-Dillenburg ge- 
bildete Königreich Westfalen. Im Ganzen zählte der Rheinbund 34 Mitglieder; 
er umfaßte ganz Deutschland mit Ausnahme von Oesterreich, Preußen, Schwedisch- 
Pommern, Holstein, Lauenburg und den Hanfestädten. Er stand unter dem Protec- 
torate des Kaisers Napoleon und hatte mit Frankreich ein Schutz= und Trutzbündniß 
abgeschlossen. Die gemeinsamen Interessen der Rheinbundfürsten sollten durch einen 
Reichstag wahrgenommen werden, dessen Sitz in Frankfurt sein und der in zwei 
Collegien — le College des Rois und le Collèege des Princes — getheilt sein 
sollte, indeß nie zusammentrat. — 
Die Folgen der Auflösung des Deutschen Reiches waren zunächst die Un- 
abhängigkeit aller deutschen Staaten, die Allodification aller Reichslehen in den 
Händen der bisherigen Reichsvasallen. Dagegen ist das Deutsche Reich 
nicht (ex tunc) aufgehoben und vernichtet, sondern nur „ex nunc“ 
aufgelöst worden. Daher find alle Reichsgesetze, alle kaiserlichen Verleihungen 
und Privilegien bis zur Aufhebung durch die spätere Landesgesetzgebung grund- 
sätzlich in Geltung geblieben. Insbesondere gelten bis heute die Privilegien, 
welche die Kaiser den deutschen Universitäten verliehen haben (das Recht, aka- 
demische Würden zu ertheilen), ferner die vom Kaiser vorgenommenen Standes- 
erhöhungen. Andererseits folgt aus der Auflösung des Reiches und der Souve- 
ränetät seiner ehemaligen Mitglieder, daß letztere die Reichsgesetze beliebig ändern 
und aufheben können. Die Rheinbundfürsten konnten daher rechtswirksam für ihre 
Länder bestimmen (Rheinbundacte, Art. 2), daß die Reichsgesetze, „Toute loi de 
IEmpire Germanique", soweit sie die durch den Rheinbund geschaffenen Verände- 
rungen betrafen?, für die Zukunft unverbindlich sein sollten, „nulle et de nul eftet“. 
Ebenso rechtswirksam konnten sie bestimmen (Rheinbundacte, Art 34), daß alle 
Rechte (Anwartschaften, Belehnungen u. s. w.), die dem Einen von ihnen auf Länder 
des Anderen reichsrechtlich zustehen — eventuelle Successionsrechte ausgenommen —, 
aufgehoben sein sollten (sog. Verzichtartikel). Endlich kann es keinem Zweifel 
unterliegen, daß die Landesgesetzgebung durch die Auflösung des Deutschen Reiches 
die Befugniß erhielt und besitzt, auszusprechen, daß und wie die vom ehemaligen 
Deutschen Reiche oder vom Kaiser ertheilten Privilegien an Städte oder Privat- 
personen (Turn= und Taxissches Postregal) nur noch in beschränktem Maße oder 
überhaupt nicht mehr anzuerkennen sind. 
Schließlich ist noch zu bemerken, daß der Rheinbund nicht Rechtsnachfolger des 
Deutschen Reiches geworden ist. 
  
1 Vg. O. Mejer, S. 135.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Leopold von Ranke's sämmtliche Werke.
90 / 255
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.