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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

Viertes Buch. 
Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches. 
  
8 22. Der Begriff des Reichsgesetzes. 
Es ist oben S. 42 nachgewiesen worden und in der Praxis wie wohl auch in 
der Theorie unstreitig, daß das Deutsche Reich nur diejenigen Befugnisse besitze, 
welche ihm in der Reichsverfassung übertragen oder auf Grund der Reichsverfassung 
von ihm erworben find. Daraus ergiebt sich, daß kein Organ des Reiches Be- 
fugnisse aus eigener Macht besitzt, etwa wie der König von Preußen, der neben 
den ihm durch die Preußische Verfassung belassenen auch noch die in der Verfassung 
ihm nicht entzogenen Rechte aus eigener Macht ausübt; daraus ergiebt sich ferner, 
daß weder Kaiser noch Bundesrath Namens des Reiches Normen aufstellen können, 
wenn ihnen die Befugniß dazu nicht durch ein Reichsgesetz übertragen ist; s. Arndt, 
Annalen des Deutschen Reiches, 1883, S. 701 ff., dem sich A. Hänel, Staats- 
recht, I, S. 272, Anm. 2, Laband, Staatsrecht, I, S. 568, Anm. 1, und 
Seydel, Comm., S. 189, hierin angeschlossen haben. Die für das Bundesstaats- 
recht bestehende Streitfrage, ob Rechtsnormen vom Landesherrn ohne formellez 
Gesetz und ohne eine in einem formellen Gesetze ertheilte Delegation gültig erlassen 
werden können, ist sonach für das deutsche Reichsrecht ausgeschlossen. In der 
Form des Gesetzes kann das Reich anordnen, was es will, es kann selbst seine 
verfassungsmäßige Zuständigkeit sich erweitern, wenn das Gesetz dem Art. 78 der 
Reichsverfassung entspricht. Es kann in der Form des Gesetzes sonach neue Rechts- 
normen aufstellen und alte aufheben, es kann ferner seine Grenzen erweitern, An- 
leihen aufnehmen, Colonien und Monopole erwerben u. s. w. In anderer als der 
gesetzlichen Form kann es nur eine Befugniß ausüben, die ihm in einem Gesetze 
übertragen worden ist. 
Die Streitfrage, ob das Gesetz im Sprachgebrauche der Verfassungen ein for- 
meller oder ein materieller Begriff ist, hat nach dem Vorstehenden für das Reichs- 
staatsrecht eine geringere Bedeutung als für das Landesstaatsrecht. Gleichwohl ist 
die Frage auch für das Reichsstaatsrecht keineswegs bedeutungslos. Deshalb kann 
ihre Erörterung nicht vermieden werden. 
Die „Theorie“ oder richtiger die in der Wissenschaft vorherrschende Meinung 
versteht in Deutschland unter Gesetz die Anordnung eines Rechtssatzes; sie ver- 
bindet mit dem Begriffe Gesetz regelmäßig einen materiellen Inhalt. Einige 
Theoretiker, Laband, G. Meyer u. A., kennen ausnahmsweise auch „bloß 
formelle“ Gesetze, welche nur Verwaltungsacte in der Form des Gesetzes seien und 
keine Rechtssätze darstellen, wie ihrer Ansicht nach das Staatshaushaltsetatsgesetz 
ein solches sein soll, während Andere, z. B. A. Hänel, auch in solchen Gesetzen 
wie dem Staatshaushaltsetatsgesetz Rechtsnormen erkennen, also auch in ihnen 
materielle Gesetze sehen.
	        

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