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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

6 25. Der Wes der Reichsgesetzgebnns. 177 
Anderes im Gesetze bestimmt ist, nach den Umständen ermessen werden müsse, welche Zeit 
etwa erforderlich ist, damit das Stück des Gesetzblattes von Deutschland nach den in 
Frage stehenden ausländischen Gebieten gelangen könne, und daß diese Zeit der 
für das Bundesgebiet geltenden vierzehntägigen Frist hinzugerechnet werden soll. 
Nach der anderen Ansicht, welche Seydelt und Bindings vertreten, kommt 
lediglich die Vorschrift in Art. 2 der Reichsverfassung in Anwendung. Die letztere 
Ansicht muß als die richtige erachtet werden; denn ein Gesetz gilt, wenn es gelten 
will; es trägt, wie früher nachgewiesen ist, seine verbindliche Kraft in sich selbst, 
und diese hängt nicht davon ab, ob sein Inhalt Jemandem bekannt geworden oder 
unbekannt geblieben ist. 
Eine letzte hier zu erörternde Frage betrifft, ob der Landtag in einem Bundes- 
staate befugt ist, über die Gültigkeit bezw. Verfassungsmäßigkeit eines Reichsgesetzes 
Berathungen zu halten und Beschlüsse zu fassen. Diese Frage ist zu bejahen. 
Nur bindet selbst der Beschluß eines Landtages, daß ein Reichsgesetz verfassungs- 
widrig sei, weder die Gerichte, noch die Behörden. Er hat Bedeutung nur für die 
Staatsregierung und nur bezüglich der Verantwortlichkeit, welche sie gegenüber dem 
Landtage hat. Im Jahre 1869 stellte der frühere preußische Justizminister Graf 
zur Lippe den Antrag, das preußische Herrenhaus wolle die Errichtung des 
Ober-Handelsgerichts ohne Zustimmung der preußischen Landesvertretung als mit 
der Preußischen Verfassungsurkunde in Widerspruch stehend erklären (Sten. Ber. 
des Herrenhauses 1869/70, Bd. 1, S. 58 ff.). Dieser Antrag war unbegründet, 
weil das die norddeutsche Bundesverfassung als für Preußen verbindlich annehmende, die 
Preußische Verfassung abändernde und als verfassungsänderndes zu Stande gekommene 
Gesetz dem Norddeutschen Bunde das Recht übertragen hat, das Handelsrecht und 
das gerichtliche Verfahren selbst, ohne nochmalige Befragung der preußischen Landes- 
vertretung wie ohne Rücksicht auf etwaige Vorschriften der Preußischen Verfassung, 
zu regeln, und hierin das Recht lag und als mitübertragen gelten mußte, auch 
einen obersten Gerichtshof zur Entscheiduug von Streitigkeiten durch Bundesgesetz 
einzuführen. Gesetzt nun, das Herrenhaus hätte die Ansicht des Grafen zur Lippe 
als richtig angesehen, so würde es die preußische Staatsregierung dahin verant- 
wortlich gemacht haben können, daß fie einem Gesetze im Bundesrath zugestimmt 
hätte, welches die Zuständigkeit der Bundeszuständigkeit überschritten und die 
Preußische Verfassung verletzt habe. An letzter Stelle hätten aber weder das 
Herrenhaus, noch die preußische Staatsregierung, sondern nur die Gerichte ent- 
scheiden köonnen, ob das Ober-Handelsgericht oder das damalige preußische Ober- 
Tribunal die letzte Instanz in Handelssachen war. 
  
* 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung. 
In Betreff der Feststellung des Gesetzesinhalts stehen sich Bundesrath und 
Reichstag gleich (Art. 5, Abs. 1 der Reichsverfassung). Zu jedem Reichsgesetze ist 
die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen nothwendig. 
Ein noch so oft von einer dieser Körperschaften angenommener Beschluß kann ohne 
den Mehrheitsbeschluß der anderen niemals Gesetzeskraft erlangen. Daß eine dieser 
Körperschaften ein Vorrecht hat, insofern z. B. die andere einen Gesetzesvorschlag 
nur im Ganzen annehmen oder ablehnen kann (wie das preußische Herrenhaus den 
Entwurf des Haushalts-Etatsgesetzes) oder bestimmte Gesetzentwürfe nur bei einer 
bestimmten Körperschaft eingebracht werden dürfen (wie Finanzgesetzentwürfe nur 
beim preußischen Abgeordnetenhause), ist nicht vorgeschrieben und trifft daher nicht 
zu. Beide Körperschaften müssen in Bezug auf Amendirung und Annahme also 
sich gleichstehen. In Bezug auf die Iniatitive ist ein scheinbarer Unterschied 
vorhanden. Nach Art. 7, Abs. 2 der Reichsverfassung ist jedes Bundesglied befugt, 
im Bundesrath Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das 
  
1 Comm., S. 47. : Handbuch des Strafrechts, I, S. 229. 
Araubt, Das Staatsrecht des Deutschen Neiche#. 12
	        

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