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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

186 Biertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Neiches. 
Reichstagspräfidenten 1. Die richtige Beantwortung der sich hieran knüpfenden 
Streitfragen, welche der Reichstag am 29. März 1898 einer Kommission überwies, 
hat im Wesentlichen der Staatssecretär des Reichsjustizamts, Nieberding, gegeben. 
Die Berichtigungen oder Belehrungen haben gar keine formelle Bedeutung. Sie 
verpflichten vom rechtlich-formellen Standpunkt aus Niemanden; sie find vielmehr 
nur und dürfen nur sein ein praktischer Hinweis, etwa wie der eines Commentars. 
Die Gerichte und die Behörden haben das Gesetz in der Weise anzuwenden, wie 
es nach dem erklärten, nach dem ausgesprochenen, nicht bloß zu ver- 
muthenden Willen der beiden Körperschaften von ihnen gemeint war. Die Gerichte 
und andere Behörden werden daher eine durch Schuld des Schriftführers vor- 
genommene falsche Allegirung oder falsche Stellung eines Satzes nicht berück- 
sichtigen. Liegt der Fehler aber in der Erklärung, in dem erklärten Willen, so 
bedarf es eines neuen Gesetzes; denn Gesetz ist, was der Gesetzgeber erklärt hat, 
auch dann, wenn er sich bei Abgabe der Erklärung in einem Irrthum befunden hat. 
8 26. Erschwerte Gesetzebung. Verfassungsänderungen, vertragsmäßige 
rundlagen, Sonderrechte. 
Art. 78, Abs. 1 der Reichsverfassung bestimmt: 
„Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. 
Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich 
haben." 
Als Verfassung im gemeingebräuchlichen Sinne gilt nicht der Inbegriff aller 
Vorschriften über die Grundform und üÜber die Organe des Staates oder über 
deren Funktionen und Aufgaben, sondern nur der Inbegriff der in der Verfassungs- 
urkunde enthaltenen Vorschriften oder, noch genauer, nur die Verfassungsurkunde 
selbst. Das Gesetz, betr. die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 
1871, und die diesem Gesetze beigefügte „Verfassungsurkunde '“ begreifen das 
Wort Verfassung nur im letzteren Sinne . Ebenso verstehen die Preußische Ver- 
fassungsurkunde, das preußische Staatsrecht und die Geschäftsordnungen für die 
preußischen Kammern unter „Verfassung“ nicht den Inbegriff sämmtlicher auf die 
Verfassung des preußischen Staates sich beziehenden und dieselbe regelnden Vor- 
schriften, also z. B. nicht die Kreis= und Provinzialordnungen, noch Gemeinde= und 
Städteordnungen, sondern nur die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 mit 
den sämmtlichen seitdem vorgenommenen Abänderungen und zu Theilen der Ver- 
fassung erklärten Zusätzen 3. Aus alledem ergiebt sich, daß als Verfassung im 
Sinne des Art. 78, Abs. 1 nur die Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich 
gilt. Gesetze, welche die Reichsverfassung ändern, find dadurch allein nicht ein 
Theil der Verfassung geworden; dies sind sie nur, wenn und soweit sie dazu er- 
klärt sind, oder wenn ihr Wortlaut an Stelle des bisherigen Wortlauts der Ver- 
fassungsurkunde getreten oder diesem Wortlaute angefügt worden ist. So find 
„Verfassung“ geworden die Worte „desgleichen die Seeschiffahrtszeichen u. s. w.“ 
bis „Tagesmarken“ des Gesetzes vom 3. März 1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 47), die 
Worte „gesammte bürgerliche Recht" des Gesetzes vom 20. Dezember 1873 
(R.-G.-Bl. 1873, S. 379), das Wort „fünf“ (früher in drei in Art. 24) des Gesetzes 
vom 19. März 1888 (R.-G.-Bl. 1888, S. 110). Nur soweit fie „Verfassung“ in 
diesem Sinne geworden find, unterliegen verfassungsändernde Gesetze der Vorschrift 
in Art. 78, anderenfalls können sie mit einfacher Mehrheit im Bundesrathe 
abgeändert werden. 
Es war lange streitig, ob als Aenderung der Reichsverfassung auch die 
Zuständigkeitserweiterung gilt, oder, anders ausgedrückt, ob durch ein dem 
Art. 78 entsprechendes Gesetz die Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung und des 
  
1 Vgl. hierzu die Reichstagsverhandlungen Seyd el, Comm., S. 413 f., u. A. m. 
vom 29. März 1898 (Sten. Ber. S. 1863 8 l Schwattz,Comm.znArt.107teuß. 
IEbeuioünel,Staatsrecht,l,S.774,!Verfassung,Arndt,Preuß.Verf.,S.17.
	        

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