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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
Scope:
799
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

Fünftes Buch. 
Die Verwaltung des Innern. 
  
8 28. Begriff und Arten der Verwaltung. 
Verwalten heißt fremde Geschäfte führen. Der Geschäftsführer mit und ohne 
Auftrag, der Vormund und der Vormundschaftsrichter, der Concursverwalter und 
der Concursrichter, der Sequester und der Subhastationsrichter verwalten. Das Ober- 
daudt des Staates, die Minister, alle Behörden und Beamten verwalten in diesem 
inne. 
Das Verwaltungsrecht hat es mit einem viel engeren Gegenstande zu thun 
als mit dem Rechte der Verwaltung in diesem weitesten Sinne des Wortes. Das 
Verwaltungsrecht umfaßt nur die Rechtsregeln, welche für die „Verwaltung“ im 
gemeinüblichen Sinne dieses Wortes gegeben und überwiegend von der „Ver- 
waltung" anzuwenden fsind. Nicht gehört in das „Verwaltungsrecht“, was die 
Gerichte anzuwenden haben: das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Civil- und 
die Strafproceßordnung, die Concursordnung und das Subhastationsrecht. Auch 
rechnet man nicht zu dem Verwaltungsrecht, was in erster Reihe die gesetzgebenden 
Körperschaften anlangt, nämlich die Regeln über die Bildung und Befugnisse der 
gesetzgebenden Factoren und Aehnliches. Unter Verwaltungsrecht pflegt man den- 
jenigen Theil des öffentlichen Rechts zu begreifen, der einerseits nicht Verfassungs- 
recht ist und der andererseits nicht die Ausübung der richterlichen Gewalt betrifft. 
Verwaltungsrecht ist der Inbegriff der Normen, die zumeist und zunächst die Ver- 
waltungsbehörden im Unterschied von den Gesetzgebungskörperschaften und von den 
Justizbehörden angehen. 
Die „Verwaltung“ ebenso wie die „Justiz“ stehen unter der „Ver- 
fassung“. Die „Verfassungsvorschriften“ müssen von der Verwaltung genau so 
beobachtet werden, wie von der Justiz. Was in der Verfassung über Androhung 
und Verhängung von Strafen, Schutz der Person und des Eigenthums, das Vereins-, 
Preß= und Versammlungsrecht, das Budgetrecht u. s. w. vorgeschrieben wird, gilt 
unbedingt und uneingeschränkt auch für die Verwaltung. Ebenso gelten die Gesetze 
genau so für die „Verwaltung“" wie für die „Justiz“. Der Inhalt der Gewerbe- 
ordnung, der Arbeiterversicherungsgesetze, der Gesetze über Heimaths-, Niederlassungs- 
und Armenwesen, über Post und Telegraphie, über Eisenbahnen, Bank= und Münz- 
wesen binden „die Verwaltung unbedingt und uneingeschränkt". Es ist auch nicht 
zutreffend, daß die Verwaltungsbehörden im Allgemeinen einen viel weiteren und 
freieren Spielraum für ihre Thätigkeit haben als die Justizbehörden. Die Gewerbe-, 
Steuer-, Zoll-, Versicherungs-, Bank-, Paß-, Vereins-, Preßgesetze engen das Er- 
messen der Verwaltungsbehörden wohl nicht weniger ein als z. B. das Concurs- 
und Vormundschaftsrecht die Gerichte. Auch die freie Beweiswürdigung besteht bei 
den Verwaltungsbehörden kanm in höherem Grade als bei den Justizbehörden.
	        

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