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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

234 Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern. 
erstatten haben. Die Arbeitgeber müssen ihnen jederzeit den Zutritt gestatten, auch 
ihnen die vom Bundesrathe oder der Landes-Centralbehörde angeordneten statistischen 
Mittheilungen machen (§ 139b). 
Coalitionsfreiheit. 
Alle Verbote! und Strafbestimmungen! gegen Gewerbetreibende, gewerbliche? 
Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter: wegen Verabredungen und Vereinigungen 
zum Behufe der Erlangung günstigers Lohn= und Arbeitsbedigungen", insbesondere 
mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter werden aufgehoben" 
(§ 152, Abs. 1). Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen 
und Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede 
statt (§ 152, Abs. 2). Wer Andere' durch Anwendung körperlichen Zwanges, 
durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder 
zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (§ 152) theilzunehmen oder ihnen 
Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, 
von gleichen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe 
eintritt (§ 153)°. 
Ausdehnung der Fabrikgesetzgebung. 
Die Vorschriften über Arbeitsordnung, Beschäftigung jugendlicher und weib- 
licher Arbeiter wie über die Gewerbeaufsicht (§§ 134 bis 189b) finden Anwendung 
auch auf Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhöfe?, Werften und solche 
Ziegeleien, über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche nicht bloß vorüber- 
gehend oder in geringem Umfange betrieben werden (6 154, Abs. 2). Die Vor- 
schriften über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (88 135 bis 139b) gelten 
auch für Werkstätten, in denen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur 
Verwendung kommen, wenn und soweit nicht der Bundesrath Ausnahmen nachläßt 
(§ 154, Abs. 3). Auf andere Werke, sowie auf Bauten kann der Kaiser mit Zu- 
stimmung des Bundesrathes diese Vorschriften (§§ 135 bis 139b) ausdehnen, was 
für die Werkstätten der Kleider= und Wäscheconfection geschehen ist, R.-G.-Bl. 1897, 
S. 459 (§ 154, Abs. 4). Die Vorschriften über Lohnzahlung, Beschäftigung 
jugendlicher und weiblicher Arbeiter (nebst der Gewerbeaufsicht) und die Vorschriften 
über die Coalitionsfreiheit gelten auch für Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs- 
  
1 Nicht die Ordnungsvorschriften, welche für sind, nach § 110 des Reichsstra Aelefouch- die 
Vereine und Versammlungen landesgesetzlich öffentliche Aufforderung einer Men chenmeenge 
elten, z. B. in Preußen die Verordung vom zum Contractpruche straf er Entsch. d. Reichsger. 
1. März 1850 (G.-S. 1850, S. 277), so daß in Straff., Bd. XX, S. 63 
von allen Versammlungen, in denen öffentliche s Cartelle, Trusts fallen an fich nicht unter 
Angelegenheiten erörtert oder berathen werden 152. Aus den bez. Abmachungen findet daher 
der Polizei Anzeige zu machen ist, daß Vereine, Kla e und Einrede statt, Entsch. des Reichsger. 
welche eine Einwirkung auf öffentliche An- idils., Bd. XXXVIII, S. 155. 
#rlsgenheiten bezwecken, die Statuten und das Andere sind nicht bloß Berufsgenossen, 
titgliederverzeichniß einzureichen haben; s. auch sondern auch alle Arbeiter, Entsch. d. Reichsger. 
Entsch. d. Reichsger. in Straff., Bd. XVI, S.383, in Straff., Bd. XXX, S. 359. Die Strafe trifft 
Bd. XX, S. 63, 396 a. a. O. nach neuester Gerichtspraxis indeß nicht Ar- 
: Nicht kanzwirthcchafiliche. Die für diese beiter, die krelkgeberr bedrohen. 
geltenden landesgesetzlichen Vorschriften, welche s Unter den kann auch die Drohung 
ontractbruch und derartige Coalitionen unter= mit einer (an en begründeten Denunciation 
sogen sind in Geltung geblieben. E Entsch. des Reichsger in Straff., Bd. 
D. h. auch nur nach Ansicht der Arbeiter K V. S. 387; ferner fällt darunter jede Kund- 
#nbiger Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd. x durch welche Jemand in den Ruf eines 
236. es Verkehrs nicht würdigen Menschen bregt 
Dles brzitt sich nur auf zukünftige werden soll, Entsch, des Kammerger., B 
Arbeits= oder Lohnbedingungen; Entsch. des S. 189, sodann die #ebänpung d des Hoiott 
Reichsger. in Straff., Bd. XXI, S. 114. über Arbeit eber, das. Bd 
* Straffrei ist zwar nach 8 152 die Ver- Ueber den B *½ ee Entsch. des Falicssger. 
einbarung des Contractbruchs, doch ist, da die in Strafs., Bd. X 7. 
allgemeinen Strafgesetze in Geltung geblieben 
  
 
	        

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