Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 31. Von der Arbeiterversicherung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

65 31. Bo der Arbeiterversicherung. 237 
Krankenverficherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten 
Personen, vom 5. Mai 1886 (R.-G.-Bl. 1886, S. 132), b) das Unfallversicherungs- 
gesetz vom 6. Juli 1884 (R. G.-Bl. 1884, S. 69), das Gesetz über die Ausdehnung 
der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. 1885, S. 159), 
das Gesetz, betr. die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 
11. Juli 1887 (R.-G.-Bl. 1887, S. 287), das Gesetz, betr. die Unfallversicherung 
der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligten Personen, vom 13. Juli 
1887 (R.-G.-Bl. 1887, S. 329), und c) das Gesetz, betr. die Invaliditäts- und 
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (R.-G.-Bl. 1889, S. 97). Alle diese 
Gesetze bezwecken die Fürsorge für Arbeiter und diesen gleichstehende sog. kleinere 
Betriebsbeamte, d. h. solche, deren Jahresarbeitsverdienst 2000 Mark nicht über- 
steigt, und zum Theil auch die ohne Gehülfen thätigen, den Lohnarbeitern social 
gleichstehenden Gewerbetreibenden. Diese Fürsorge tritt regelmäßig kraft des Gesetzes 
ein: ohne Anmeldung des zu Versorgenden zur Versicherung, meist sogar ohne 
und selbst gegen seinen eigenen und seines Unternehmers Willen, selbst ohne 
Beitragsleistung. Die Ansprüche aus diesen Fürsorgegesetzen gelten nicht als 
öffentliche Armenunterstützungen, fie find nicht durch die Bedürftigkeit des Empfängers 
bedingt, fie find ferner nicht abtretbar und nicht pfändbar (außer für Alimentations- 
ansprüche der Familienmitglieder und Ansprüche der Armenverbände aus der 
Armenunterstützung) 1. Alle Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Invaliditäts= und 
Altersversicherung find wie rückständige Gemeindeabgaben, d. h. im Verwaltungs- 
zwangswege, beizutreiben. Trotz vieler gemeinsamer Grundsätze und trotz des gleichen 
Grundgedankens find die verschiedenen Fürsorgegesetze, jedes aus sich heraus, zu 
verstehen und find Generalifirungen jeder Art gefährlich. 
II. Krankenversicherung. 
Gegenstand der Versicherung ist zunächst die Krankheit, und zwar jede 
Krankheit, selbst die dolos oder kulpos herbeigeführte, mit der Maßgabe, daß bei 
den als selbstverschuldet geltenden Krankheiten, d. h. den aus Vorsatz oder Trunk- 
fälligkeit oder bei Raufhändeln entstandenen 8, zwar nicht die freie Kur, wohl aber 
das Krankengeld versagt werden kann; sodann ist Gegenstand der Kranken- 
dersicherung (abgesehen von der Gemeindeversicherung) der Tod, und zwar in allen 
Fällen, so daß die Unterstützung (das Sterbegeld) auch den Erben eines Selbst- 
mörders gewährt werden muß; endlich ist Gegenstand der Krankenversicherung 
(abgesehen von der Gemeindeversicherung) die Niederkunft, gleichviel ob eheliche 
oder uneheliche, selbstredend die einer Verficherten und nicht die der Ehefrau eines 
Versicherten. 
Die Fürsorge aus der Krankenversicherung ist zeitlich beschränkt. Krankengeld 
wird nur auf die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und braucht nur bis zur Dauer 
von 18 Wochen gewährt zu werden; bei der Niederkunft wird es (auch ohne 
Nachweis der Erwerbsunfähigkeit) auf 4 bis 6 Wochen gewährt. An Stelle der 
freien Kur, Arznei und des Krankengeldes kann die Aufnahme in ein Krankenhaus 
erfolgen, bei Leuten ohne Haushalt unbedingt, sonst wenn dies der Arzt für nöthig 
hält“. Weigert sich der Erkrankte ohne Grund, in ein Krankenhaus zu gehen, so 
verlieren er und seine Angehörigen alle Ansprüche aus der Krankenversicherung. 
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er 
aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist diesen die Hälfte des Kranken- 
geldes zu gewähren. Das Krankengeld wird nur für Arbeitstage gewährt; es 
wird nicht gewährt für die drei ersten Arbeitstage, die sog. Carenztage, um 
  
  
1 Val. z. B. § 56, Abs. 2 des Kranken= matische Bearbeitungen von Rosin, Das Recht 
versicherungsgesetzes; s. ferner für die auf Landes= der Arbeiterversicherung, R. Weyl, Lehrbuch 
recht beruhenden Einrichtungen Cwilproceß-des Reichsversicherungsrechts u. A. m. 
zeg - 850; s. auch Gesetz vom 22. Juni 1889, s S. §6, Ziff. 2 des Krankenversicherungs- 
•l 6 ese 
gesetzes. 
* Literatur: Commentare und Textaus- v § 7 des Krankenversicherungsgesetzes. 
gaben von Piloty, v. Woedtke, Kühne, syste-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment