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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 31. Von der Arbeiterversicherung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

§ 32. Bom Maaß-, Gewichts-, Münz= und Bankwesen. 251 
ernennt die Landes-Zentralbehörde, die Beisitzer, je 2, werden gewählt (§ 82). 
Das Vermögen der Versicherungsanstalten und Kasseneinrichtungen ist in Gemein- 
und Sondervermögen eingetheilt. In Ersteres fließen ½/10 der Beiträge vom 
1. Januar 1900. Aus Ersterem ist die Gemeinlast aufzubringen. Diese wird 
gebildet durch /4 sämmtlicher Altersrenten, die Grundbeträge aller Invalidenrenten, 
die Rentensteigerungen in Folge von Krankheitswochen und die Rentenabrundungen 
(auf volle 5 Pfennige nach oben). Das bis Schluß 1899 gesammelte Vermögen 
bleibt Sondervermögen (§ 33). Die Versicherungsanstalten können auf ihre Kosten 
zur Verhütung der Invalidität das Heilverfahren übernehmen. Wer sich diesem 
Verfahren entzieht und dadurch nachweislich seine Invalidität herbeiführt, kann der 
Invalidenrente auf Zeit, ganz oder theilweise verlustig gehen (§§ 18 ff.). 
Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen (§§ 42 bis 44) find bei der unteren 
Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle anzubringen. Gegen den Bescheid findet binnen 
einem Monat Beschwerde beim Reichsversicherungsamt statt (§ 128). 
Ansprüche auf Rente oder Erstattung von Beiträgen, über welche am 1. Januar 
1900 das Festsetzungsverfahren noch schwebt, unterliegen dem günstigeren Gesetze (§ 193). 
8 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz= und Vankwesen. 
I. Maaß= und Gewichtswesen. 
Die im ganzen Deutschen Reiche geltende Maaß= und Gewichtsordnung 
vom 17. August 1868 (B.-G.-Bl. 1868, S. 473)7 regelt einheitlich das Maaß- 
und Gewichtswesen?. Es steht zwar jedem Privatmann frei, nach welchen 
Maaßen und Gewichten er kaufen oder verkaufen will. Die Maaße und Gewichte 
aber, die im öffentlichen Verkehre anzuwenden find, werden — und zwar einheit- 
lich — durch Gesetz bestimmt, wie folgt: Die Grundlage des Maaßes ist das 
Meter (Stab) mit decimaler Theilung und Vervielfältigung. a) Längenmaaße 
find folgende: Der hundertste Theil des Meters heißt der Centimeter, der tausendste 
Theil Millimeter (Strich), zehn Meter Dekameter (Kette), tausend Meter Kilometer; 
b) Flächenmaaße: Die Einheit ist der Ouadratmeter, hundert Ouadratmeter 
ein Ar, zehntausend Quadratmeter (100 Ar) Hektar; c)h Körpermaaße: Der 
tausendste Theil des Kubikmeters heißt Liter, hundert Liter heißen ein Hektoliter, 
fünfzig Liter ein Scheffel. 
Als Urmaaß gilt nach Art. 2 der Maaß= und Gewichtsordnung ein 
1868 von der preußischen Regierung erworbener Platinstab, welcher mit dem im 
Archive zu Paris aufbewahrten Metre des Archives verglichen und bei der 
Temperatur des schmelzenden Eises gleich 1,00000301 Meter befunden worden 
ist. Seit dem Gesetze vom 26. April 1898, betreffend die Abänderung der 
Moaß- und Gewichtsordnung (R.-G.-Bl. 1893, S. 151), gelten als Urmaaß die- 
jenigen Maaßstäbe aus Platin-Irridium, welche durch die internationale General-- 
conferenz dem Deutschen Reiche überwiesen und bei der Normal-Aichungskommission 
aufbewahrt sind. Diese Maaßstäbe haben nur die Bedeutung von Copien. Es 
müssen bei Benutzung die im internationalen Büreau (St. Cloud) ermittelten, 
von der Generalconferenz festgestellten Fehler in Rechnung gestellt werden. Der 
Meter soll sein der zehnmillionste Theil der Erdquadranten, d. h. der Entfernung 
des Pols vom Aequator. Der Liter soll sein der von einem Kilogramm reinen 
Wassers im Zustande seiner größten Dichtigkeit unter dem absoluten Druck einer 
Atmosphäre eingenommene Raum. 
Gewichtseinheit ist das Kilogramm. Dieses soll sein das Gewicht eines Liters 
destillirten Wassers bei + 4 Grad des hunderttheiligen (Celsius'schen) Thermometers. 
Seit Geltung des Gesetzes vom 26. April 1893, Art. 1, Abs. 3 ist das Kilogramm 
  
  
1 Abgeändert u. A. durch Gesetz vom 7. Juli Gesetz vom 19. Dezember 1874 (R.-G.-Bl. 1875, 
1884 (R.-G.-Bl. 1884, S. 115), vom 26. April S. 1) gilt die Maaß= und Gewichtsordnung — 
1893 (R.-G.-Bl. 1893, S. 151). und zwar seit dem 1. Januar 1875 — im 
2 # dem Gesetz vom 26. November 1871 ganzen Deutschen Reiche. 
(N.-G.b 1871, S. 397) für Bayern und
	        

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