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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Buch. Verkehrswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 34 Postwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

Sechstes Buch. 
Verkehrswesen. 
  
8 34. Postwesen 1. 
Geschichtliches. 
Bereits im Römischen Reiche bestand eine Staatspost, cursus publicus, die 
aber nicht dem allgemeinen öffentlichen Verkehre für Jedermann, sondern dem Staate 
diente. Für den Privatverkehr dienten Unternehmen, welche sich in Innungen zu- 
sammengeschlossen hatten. 
Der cursus publicus und das römische Straßennetz verfielen mit dem Aufhören 
des Römischen Weltreichs. Verkehrseinrichtungen, namentlich Briefbeförderungen, 
hatten im Mittelalter die Kirche, die Universitäten, auch einige Zünfte (Metzger 
und Schiffer). 
Für den Staat richtete zuerst Ludwig XI. von Frankreich eine Post ein. Als 
allgemeine Verkehrsanstalt wurde fie durch seinen Nachfolger Karl VIII. ein- 
gerichtet. Die ersten auf umfassenden internationalen Grundlagen beruhenden 
Posten sind zur Verbindung des habsburgischen Länderbesitzes durch die Familie 
von Taxis um 1500 hergestellt . Kaiser Rudolf II. erhob die Stellung der Taxis 
zu einem Reichsamt, indem er Leonhard von Taxis zu des heiligen Reiches und 
seiner Erblande Generalpostmeister ernannte. Kaiser Mathias erklärte das General= 
postmeisteramt zu einem erblichen Reichslehen. Die Kaiser nahmen das Postrecht 
auf Grund der constitutio de imperio Kaiser Friedrichs I. (Barbarossa) als ein 
Regal in Anspruch, d. h. als ein Recht, das kein Fürst ohne kaiserliche Belehnung 
haben durfte?. Zur Hebung des Regals erließen sie Mandate, welche Anderen, 
namentlich den Metzger-, Boten= und Nebenposten, die Betreibung der Postgeschäfte, 
d. i. der Beförderung von Personen, Gütern und Briefen, verboten. 
Wie indeß die Regalien überhaupt allmählich in den Besitz der Landesherren 
übergegangen waren, so nahmen diese auch das Postregal für sich in Anspruch, 
soweit sie an dessen Ausübung (wegen der Ausdehnung ihrer Territorien) ein 
Interesse hatten. Sie erkannten demgemäß das Postregal der Familie v. Taxis 
nicht an und nahmen ihrerseits dieses Regal für sich innerhalb ihrer Territorien in 
Anspruch"“. Wo und soweit sie den Taxis'schen Postbetrieb innerhalb ihrer Terri- 
  
1 Literatur: P. D. Fischer, im Hand-S. 503. Die Lehrbücher des Staats-, bezw. 
wörterb. d. Staatswissenschl, W. G. Mathias, Verwaltungsrechts von Laband, Zorn, G 
Ueber Posten und Postregale, 1852, 2 Bde., Meyer und Löning, ferner R. Sydow, in 
P. Stephan, Geschichte der preußischen Post, Stengel's Rechtslexikon, u. A. m. 
859, Emil Sax, Die Verkehrsmittel in Fischer, im Handwörterbuch, S. 179. 
Volke- und Staatswirthschaft, Bd. I, 1878, 2 Vgl. oben S. 1. 
Sax, in v. Schoenberg's Handbuch, I Vgl. auch Zachariä, II, S. 366 f. 
 
	        

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