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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Von 1848—1850
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

24 Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches. 
und sich im Voraus mit verschiedenen Abänderungen einverstanden erklärte, falls- 
die Regierungen sie acceptiren wollten. Der nach Berlin im Mai zusammenberufene 
Fürstencongreß konnte den Rücktritt von Sachsen am 25. Mai nicht hindern; Han- 
nover hatte bereits am 21. Februar seinen Rücktritt erklärt. 
Inzwischen fühlte sich Oesterreich nach Niederwerfung der Aufstände in 
Italien, Wien, Prag und Befiegung des Königs Karl Albert von Sardinien, sowie 
nach Unterdrückung des ungarischen Aufstandes mit Hülfe Rußlands wieder derart 
erstarkt, daß es gegen die Berufung des Erfurter Parlaments protestirte und auf 
Grund seines Bundespräsidialrechtes die Bundesmitglieder zum 9. Mai 
1850 nach Frankfurt zur Plenarversammlung des Deutschen Bundes einlud. 
Preußen lehnte ab, seine Bundesgenossen nahmen mit der Maßgabe an, daß sie 
die Bundesversammlung nur als freie Conferenz beschicken wollten, was Oesterreich 
nicht acceptirte. Am 7. August 1850 wurde auf Oesterreichs Antrag die 
Reactivirung des Deutschen Bundes beschlossen. Nun drohte ein Krieg 
zwischen Preußen und Oesterreich. Jedoch gab Preußen unter dem Drucke Ruß- 
lands nach (Conferenz zu Warschau am 28. October) und fügte sich durch die 
Convention von Olmütz am 29. November 18501 den Anforderungen Oester- 
reichs. Solchergestalt wurde die Bundesverfassung von 1815 restaurirt. Die 
Bundesversammlung kehrte durch die repressiven Beschlüsse vom 23. August 1851, 
vom 6. und 13. Juli 1854 über die Presse und das Vereinswesen und die Be- 
handlung der Verfassungsstreitigkeiten von Kurhessen, Mecklenburg, Bremen u. s. w. 
in die Bahnen ihrer ehemaligen Politik von 18192 zurück. 
  
* 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866. 
So waren die Einheitsbestrebungen des deutschen Volkes und des preußischen 
Staates gescheitert und dieser äußerlich so tief im Ansehen Europas gesunken, daß 
er bei dem Krimkriege kaum noch als eine Großmacht behandelt wurde. Und doch 
wuchs Preußen indessen fort und fort riesengroß. Durch den Eintritt des sog. 
Steuervereins, insbesondere von Hannover und Oldenburg i. J. 1852, in den 
deutschen Zollverein hatte es die wirthschaftliche Herrschaft fast über das ganze 
Gebiet des heutigen Deutschen Reiches erworben. Seine Manufacturen und sein 
Bergbau hoben sich so zusehends und so außerordentlich, daß Preußen für sich allein 
das doppelt so große Oesterreich an Wohlhabenheit, wirthschaftlicher und Steuerkraft 
wie an finanzieller Leistungsfähigkeit ganz erheblich überflügelte. Als nun der 1858 
zur Regentschaft in Preußen berufene nachmalige König Wilhelm durch seine Heeres- 
reorganisation auch die militärische Ueberlegenheit Preußens geschaffen hatte, war 
das Schicksal der deutschen Frage entschieden und harrte diese nur noch der äußeren Lösung. 
Inzwischen wurden die Versuche zur Einigung Deutschlands fortgesetzt. Eine 
gemeinsame Wechselordnung bestand seit 1849; durch Bundestagsbeschluß vom 
31. Mai 1861 (Protocoll § 151) wurde ein gemeinsames deutsches Handels- 
gesetzbuch angenommen und demgemäß in den einzelnen Bundesstaaten im Wege der 
Landesgesetzgebung eingeführt. Die Triasidee des sächsischen Ministers v. Beust 
mit einem zwischen Oesterreich, Preußen und einem dritten Bundesstaate wechselnden 
Directorium und einer wandernden Bundesversammlungs? scheiterte am Widerspruche 
der beiden Großmächte. Unter dem 31. Juli 1863 lud der Kaiser Franz 
Joseph von Oesterreich sämmtliche deutschen Fürsten und die Vertreter der 
freien Städte zu einem deutschen Fürstentage nach Frankfurt, der auch am 
17. August unter dem persönlichen Vorsitze des Kaisers zusammentrat. Nach dem 
vom Kaiser vorgelegten Projecte sollte Oesterreich das Präsidium führen, ferner 
sollte ein aus dreihundert von den Einzellandtagen gewähltes Delegirtenhaus ein- 
gesetzt werden. Oesterreich und Preußen sollten je 75 Delegirte entsenden. Preußen 
erklärte, nur bei Erfüllung von drei Bedingungen beitreten zu wollen: Gleich- 
berechtigung Preußens mit Oesterreich, ein Veto gegen jede Kriegserklärung, außer 
  
  
  
1 Abgedruckt bei H. v. Meyer, II, S. 545 ff. 2 Staatsarchiv von Aegidi u. Klauhold, 
2 S. auch Zachariä, I, S. 237. d. I. Nr. 164.
	        

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