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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
Scope:
799
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Buch. Verkehrswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 35 Eisenbahnwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

304 Sechstes Buch. Verkehrswesen. 
5##35. Eisenbahnwesen 1. 
Eisenbahnen im weitesten Sinne dieses Wortes find alle Wege, auf denen 
Eisen= oder Stahlschienen gelegt sind. Durchgreifend vom rechtlichen Standpunkt 
ist der Unterschied von öffentlichen und Privatbahnen. Oeffentliche Eisen- 
bahnen sind die, deren Benutzung Jedermann unter gleichen, öffentlich bekannt ge- 
machten Bedingungen freisteht, also Hauptbahnen wie Nebenbahnen und Klein- 
bahnen, nicht minder der Orientexpreßzug wie eine Jedermann zur Benutzung 
freistehende Pferdebahn. Privatbahnen sind die, deren Benutzung von der jedes- 
maligen besonderen Verfügung des Unternehmers abhängt. Das Wesentliche im 
Begriffe der Privateisenbahn ist nicht ihre Länge, noch der Umstand, ob sie Per- 
sonen oder Sachen befördert, noch die Geschwindigkeit, sondern einzig und allein, 
daß nicht Jedermann verlangen kann, sie zu benutzen. Privateisenbahnen (häufig 
Industrie-, bezw. Grubenbahnen genannt) find daher z. B. die, auf denen ein großes 
Bergbauunternehmen tagtäglich Tausende seiner Arbeiter von deren Wohnorte 
zur Arbeitsstätte hin= und zurückbefördert, ferner die, auf denen ein Bergwerks- 
besitzer seine Producte an die öffentlichen Eisenbahnen anfährt, oder auf denen der 
Landwirth seine Rüben an eine Zuckerfabrik abliefert, auch die innerhalb einer ge- 
schlossenen Arbeitsstätte gelegenen Schienenwege, auf denen Güter hin= und her- 
bewegt werden. Regelmäßig werden auf solchen Bahnen nur eigene Arbeiter oder 
eigene Producte des Unternehmers befördert. Es ist rechtlich indeß nicht aus- 
geschlossen, daß der Unternehmer auch fremde Producte gegen Entgelt befördert. 
Erscheint aber nach Lage der Verhältnisse die Bahn wegen des Umfanges, in dem 
sie fremde Personen oder Erzeugnisse befördert, als öffentliches Verkehrsinstitut, so 
bedarf sie, wenn sie eine Lokalbahn ist, der gewerbepolizeilichen Concessionirung und 
Regelung (Gewerbeordnung § 37), und wenn sie zwischen verschiedenen Orten be- 
trieben wird, eines staatlichen Privilegs ?. Die Entscheidung darüber, ob eine 
Eisenbahn als Privateisenbahn in diesem Sinne anzusehen ist und wann fie aufhört, 
dies zu sein, steht den Verwaltungsbehörden zu. 
Was die rechtliche Natur der Privateisenbahnen anlangt, so läßt sich diese 
dahin zusammenfassen, daß sie weder im Sinne der Eisenbahngesetzgebung, namentlich 
im Sinne der Art. 41 ff. der Reichsverfassung oder im Sinne des preußischen Eisen- 
bahngesetzes vom 3. November 1838, noch selbst im Sinne des preußischen Gesetzes 
über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 Eisenbahnen find, 
sondern vielmehr nur ein Zubehör bilden zu anderen Betrieben: landwirth- 
schaftlichen, industriellen, bergbaulichen. Für sie gilt kein Sonderrecht, sondern das 
Recht des Hauptbetriebes. Die so häufigen und verhältnißmäßig bedeutenden 
Grubeneisenbahnen sind rechtlich bergbauliche Anlagen; ihre Gestattung und deren 
Bedingungen unterliegen lediglich den allgemeinen Vorschriften, welche für andere 
bergbauliche Anlagen gelten. Sind für den Betrieb von Privateisenbahnen 
polizeiliche Vorschriften nothwendig, z. B. über Stärke, Art und Revision der Loko- 
motiven, Fahrgeschwindigkeit, Signalc, so werden sie nach Maßgabe der allgemeinen 
Bestimmungen von den für den Hauptbetrieb zuständigen Landesbehörden erlassen. 
Diese Vorschriften dürfen lediglich sicherheitspolizeilicher Art sein; dagegen 
ist es unstatthaft, über Frachthöhe, Zahl und Zeit der Bahnzüge Vorschriften für 
Privateisenbahnen zu erlassen. Diesen Privateisenbahnen steht auch keine Eisenbahn- 
polizei zu, ihre Beamten sind nicht Polizeibeamte, sie werden nicht vereidigt; 
Widerstand gegen sie ist nicht Widerstand gegen die Staatsgewalt. Auf sie findet 
auch nicht das Gesetz über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung 
  
1 Literatur: Arndt, im Archiv für öffent-]|III, S. 159 ff., Eger, Handbuch des preuß. 
liches Recht, Bd. XI, S. 358 ff., Fischer, in Eisenbahnrechts, Breslau 1886, Gleim, Das 
von Holtzendorff's Jahrbuch, Bd. I. S. 412 ff., Necht der Eisenbahnen in Preußen, Berlin 
Bd. II, S. 211 ff., Bd. IV, S. 421 ff., Ende= 1893. 
mann, Tas Recht der Eisenbahnen, Leipzig 2 Siehe weiter unten. 
1896, Fritsch, in Conrad's Handwörterbuch,
	        

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