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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

Siebentes Buch. 
Finanzwesen. 
  
5*36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz. 
Der Regierungsentwurf lautete wie folgt: 
Art. 65: „Abgesehen von dem — — — — — Aufwande für das 
Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen, sowie von dem 
Aufwande für die (Kriegs-Marine — werden die gemeinschaftlichen Aus- 
gaben im Wege der Bundesgesetzgebung und, sofern sie nicht eine nur ein- 
malige Aufwendung betreffen, für die Dauer der Legislaturperiode fest- 
estellt —.“" 
8 Art. 66: „Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen 
zunächst die aus den Zöllen, den gemeinsamen Steuern und dem Post= und 
Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben 
durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der 
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, 
welche von dem Präsidium nach Bedarf ausgeschrieben werden.“ 
Art. 67: „Ueber die Verwendung der gemeinsamen Einnahmen und 
der (Matrikular-,Beiträge der Einzelstaaten ist von dem Präsidium dem 
Bundesrathe und dem Reichstage Rechnung zu legen.“ 
Dieses vorgeschlagene Budgetrecht zeigte namentlich folgende Eigenthümlich- 
keiten : 1) Die Ausgaben für das Heer und die Marine waren dem Etatsgesetz 
entzogen. 2) Von einer jährlichen Veranschlagung und Festsetzung der Einnahmen 
ist nicht die Rede. 3) Nur die Ausgaben sollen, abgesehen von denjenigen für 
das Heer und die Marine, festgesetzt werden, und was von diesen Ausgaben nicht 
durch die Zölle, gemeinschaftlichen Steuern und Einnahmen aus dem Post= und 
Telegraphenwesen gedeckt ist, soll ohne Weiteres, ohne Feststellung im Etatsgesegze, 
durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden, welche vom Präsidium „nach Bedarf“ 
ausgeschrieben werden. 
Die heutige Fassung ist eine ganz andere; sie rührt vom Reichstage her, und 
zwar beruht fsie im Wesentlichen auf Anträgen des Abgeordneten Miquel, und 
zwar vollständig der heutige Art. 69, im Wesentlichen der heutige Art. 705, im 
Wesentlichen der heutige Art. 72“, ferner vollständig der heutige Art. 735. Der 
heutige Art. 71 war gleichfalls von Miquel beantragt, indeß in erster Lesung 
  
1 Siehe auch Rede Miquel'"s am 9. April *-Drucksachen Nr. 76, Ziff. 136, bei Bezold, 
1867 im versassungsberathenden Reichstage (Sten. II. S. 546. 
Ber. S. 622, bei Bezold, II, S. 472 f.). 2Druucks. Nr. 76, bei Bezold, II, S. 555. 
E Drusssachen Nr. 76, Ziff. 134, bei Bezold, 2? Bei Bezold, II, S. 556, Druckf. Nr. 76. 
II, S. 51 1
	        

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