Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
Scope:
799
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

8 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes. 
Auch die übrigen deutschen Staaten, mit denen Preußen Krieg führte, insoweit 
sie nicht in Preußen einverleibt wurden, stimmten der Auflösung des Deutschen 
Bundes zu, indem sie die Bestimmungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu 
Nikolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminarvertrages anerkannten 
und denselben, soweit fie die Zukunft Deutschlands betrafen, auch ihrerseits bei- 
traten. Schon vorher waren auf Aufforderung Preußens Oldenburg und Lippe- 
Detmold am 21., Sachsen-Altenburg am 23., Anhalt, Schwarzburg-Sonders- 
hausen und Waldeck am 25., Schwarzburg- Ruldolstadt, Schaumburg-Lippe und 
die Hansestädte am 29. Juni, Coburg = Gotha, Reuß ältere Linie und beide 
Mecklenburg am 1., Sachsen -Weimar am 5., Sachsen-Meiningen am 26. Juli, 
Baden am 2., Braunschweig am 4. August aus dem Bunde ausgetreten 1. Am 
24. August 1866, also am Tage nach dem Prager Frieden, erkannten unter 
Oesterreichs Präsidium die am sog. Bundestage in Augsburg noch vertretenen 
Staaten Bayern, Hannover, Sachsen, Württemberg, Hessen-Darmstadt und Nassau 
die Auflösung des Bundes an und schlossen dessen Arbeiten 2. 
Bei den Friedensschlüssen mit Württemberg am 13.3, Baden am 17.“, Bayern 
am 22. August und Hessen-Darmstadt am 8. September 1866“" wurde noch (zu- 
nächst geheim) bestimmt, daß diese Staaten ein Schutz= und Trutzbündniß mit 
Preußen eingehen und im Falle eines Krieges ihre Truppen dem Oberbefehle des 
Königs von Preußen unterstellen sollten. 
Der König von Holland (auch für Luxemburg-Limburg, das aus dem Bundes- 
verhältniß entlassen wurde) und sämmtliche europäischen Großmächte erkannten im 
Londoner Vertrage vom 11. Mai 1867, Art. VI, die Auflösung des Deutschen 
Lundes- -wie die inzwischen bewirkte, bezw. angebahnte Neugestaltung Deutsch- 
lands an 
Außer der Auflösung des Deutschen Bundes ist aus den Friedensschlüssen 
noch hervorzuheben mit Oesterreich: Art. V des Friedens von Prag, daß der Kaiser 
von Oesterreich alle seine im Wiener Frieden vom 80. October 1864 erworbenen 
Rechte auf die Herzogthümer Schleswig und Holstein mit der Maßgabe dem Könige 
von Preußen abtritt, „daß die Bevölkerungen der nördlichen Districte von Schleswig, 
wenn fie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark 
vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen“" 38, ferner, daß der 
Großherzog von Hessen-Darmstadt sich in Artikel XIV des Friedensvertrages vom 
3. September. 1866 mit seinen nördlich des Mains gelegenen Gebietstheilen auf 
der Grundlage der in den preußischen Reformvorschlägen vom 10. Juni 18668 
aufgestellten „Grundsätze“ in den Norddeutschen Bund einzutreten sich verpflichtete. 
27 
§ 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes. 
Die preußische Regierung forderte am 10. Juni 1866, nachdem durch den 
Antrag Oesterreichs vom 7. Juni auf Mobilmachung der Bundestruppen gegen 
Preußen der Krieg und die Auflösung des Deutschen Bundes wahrscheinlich gemacht 
waren, die deutschen Regierungen auf, sich darüber schlüssig zu machen, ob sie, 
falls diese Auflösung einträte, mit ihm und ohne Oesterreich einen neuen Bund 
schließen würden. Zugleich legte Preußen „Grundzüge für eine zukünftige 
Verfassung eines Deutschen Bundes“ vorv?. Der Bund sollte das Recht 
der Gesetzgebung mit der Wirkung haben, daß die ndeägesete den Landesgesehen 
— — — — 
  
s Aus dieser Klausel, die auf Antrag Kaiser 
O. Mejer, S. 257, An 17; Staats- 
utu xi 8. 177, 182, 184, , 150. 
2 Vgl. O. Meser, S. 2721 Anm. 18. 
2 Dr. laser ke 4 Norddeutschen 
Bundes, B 1. Hest 1, 
ae S. 49. 
Ebendort S. 44. 
* Ebendort S. 61. 
1 Ebendort S. 125 f. 
  
Napoleon's aufgenommen wurde, hatte Niemand 
sonst als Oesterreich ein Recht, ihre Ausführung 
zu fordern. Oesterreich hatte dieses Recht später 
urch Vertrag v. 11. Oktober 1878 vollständig 
aufgegeben, 6K poaß die Klausel als aufgehoben 
“ 4“ i x 6 ch Hah 
aatsarchiv, XI au ahn, 
S. 104, 121; S#i ,
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.