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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

32 Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches. 
Der Norddeutsche Bund ist nicht der Rechtsnachfolger des Deutschen Bundes, 
nicht sowohl, weil sein Gebiet von dem des Deutschen Bundes verschieden, sondern 
weil er auf ganz anderen Verträgen und Grundlagen errichtet ist, nachdem Preußen 
am 14. Juni und die übrigen Vertragsgenossen des Deutschen Bundes und diesen 
in den Bündnißverträgen bezw. in den Friedensverträgen mit Preußen, bezw. in 
Doi Londoner Vertrage von 1867 für gebrochen, aufgelöst und aufgehoben erklärt 
atten. 
Nicht nur der Deutsche Bund selbst, sondern auch seine Verfassung wurden in Folge 
der Ereignisse des Jahres 1866 vollständig beseitigt. Was von dieser Verfassung 
noch gelten sollte, z. B. das Stimmenverhältniß im Plenum und der Art. XXIV 
der Wiener Schlußacte vom 15. Mai 1820 über Justizverweigerung, find in die 
Verfassung des Norddeutschen Bundes ausdrücklich übernommen. Alles Andere, 
was in der Verfassung des Deutschen Bundes bestimmt ist, muß als aufgehoben 
gelten 7. 
Daraus folgt, daß die vormals zum Deutschen Bunde gehörigen Staaten in 
keiner Weise an die Satzungen des Deutschen Bundes und also auch an die 
Satzungen, welche fie in Gemäßheit derselben bei sich gegeben haben, mehr gebunden 
fsind und diese, wenn und wie sie wollen, aufheben und abändern können 7. 
Andererseits ist es richtig, daß die Auflösung des Deutschen Bundes nicht ex tunc, 
sondern ex nunc erfolgte, woraus sich aber nur ergiebt, daß das Bundesrecht, ab- 
gesehen von der Bundesverfassung, bestehen und in Geltung geblieben ist, wenn 
und solange es den einzelnen Bundesstaaten nicht beliebt, es wieder aufzuheben 
oder abzuändern. Wird erwogen, daß die Vorschriften des Bundesrechts nur die 
einzelnen Staaten, nicht deren Unterthanen verpflichteten, so hat der Satz, daß das 
Bundesrecht nicht ohne Weiteres durch die Auflösung des Deutschen Bundes rück- 
wirkend aufgehoben ist, keine große praktische Bedeutung. Das Recht des Deutschen 
Bundes war ein Vertragsrecht zwischen den Bundesmitgliedern, kein unmittelbares 
Recht für deren Unterthanen, auch nicht für die vormals Reichsunmittelbaren. 
Diese erwarben ihre Rechte lediglich als landesgesetzliche aus den Landes- 
gesetzen, die zur Ausführung des Art. XIV der Bundesacte ergingen. Diese 
Landesgesetze können durch Landesgesetz wieder aufgehoben werden, nachdem durch 
die Auflöfung des Deutschen Bundes die Landesregierungen nicht mehr gehalten 
find, das deutsche Bundesrecht zu befolgen #. 
§* 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches. 
Artikel 79, Absatz 2 der Verfassung des Norddeutschen Bundes bestimmt: 
„Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den 
Bund erfolgt auf Vorschlag des Bundespräfidiums im Wege der Bundes- 
gesetzgebung.“ 
Durch diese Vorschrift sollte nach den Worten ihres Urhebers (Lasker) aus- 
gedrückt werden, daß der Eintritt der süddeutschen Staaten nicht für eine Veränderung 
der Bundesidee gehalten werde, daß also dieser Beitritt nichts weiter sei als eine 
  
1 Anerkannt im Beschluß des Bundesraths 2. Theile der 3. Aufl. seines deutschen Staats- 
v. 28. Febr. 1873 (züglich der vormals Reichs= und Bundesrechts, S. IV, und in mehreren be- 
unmittelbaren) in Nr. es deutschen Reichs= sonderen Schristen zu Gunsten der vormals 
und preuß. Staatsanzeigers auf Grund des Be-Reichsunmittelbaren, insbesondere des Herzogs 
richts des Bundesrathsausschusses für das Justiz von Arenberg-Meppen, Hannover 1873, desgl. 
wesen v. 18. Februar 1873 (Drucksachen des Zöpfl in mehreren Flugschriften, z. B. zu 
Bundesraths v. 1873, Nr. 30 und in den Sten. Gunsten des Herzogs von Arenberg-Meppen, 
Ber. des preuß. abgeordnetenhauses 1872/73, Hannover 1873, sodann H. Schulze, Einleitung 
Anl. Bd. 2, Aktenst. 331, S. 1381 ff.), ebenso in das deutsche Staatsrecht, Leipzig 1867, 
W. v. Seidd el, Kommentar zur Reichs-Ver- # S. 102, und Preuß. Staatsr., Bd. I, 
gaisungeur unde, 2. Aufl., S. 315 ff., G. Meyer,S. 486. S. auch oben S. 11. 
Lehrbuch, Anm. 9 zu § 229, Thudichum, 2 S. die vorige Anmerkung. 
Verfassungsrecht des Norddeutschen Bundes-St.;! Vgl. auch Seydel, Kommentar, 2. Aufl., 
vgl. dagegen Zachariä in der Vorrede zum S. 317. 
 
	        

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