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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

392 Siebentes Buch. Finanzwesen. 
stempelung entrichtet. Die §§ 22 bis 27 des Gesetzes finden daher auf Staats- 
lotterien keine Anwendung. 
Durch die Versteuerung von Reichswegen erlangen Lotterieloose nicht die 
Eigenschaft, im ganzen Reiche umzulaufen. Daher gelten noch die Landesgesetze, 
welche das Spielen in auswärtigen Lotterien verbieten, z. B. Verordnung, betreffend 
das Spiel in auswärtigen Lotterien, sowie die Unternehmung öffentlicher Lotterien 
oder Ausspielungen durch Privatpersonen (Preuß. Ges.-S. 1847, S. 261) 1. Einer 
weiteren Stempelabgabe in den einzelnen Bundesstaaten unterliegen dagegen 
die der Reichs-Stempelsteuer unterworfenen Werthpapiere nicht (auch keiner sog. 
Taxe, Sportel und dergl.). 
Dem Reichsstempel unterliegen nicht: a) gerichtliche oder notarielle Beurkun- 
dungen der unter 4) bezeichneten Geschäfte, sowie die von solchen Urkunden ertheilten 
Ausfertigungen, beglaubigten Abschriften und Auszüge (8 18); b) Urkunden über 
Eintragung im Grundbuche. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet find, 
werden als nicht verwendet angesehen. In Beziehung auf die Verpflichtung zur 
Entrichtung der in diesem Gesetze festgesetzten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig 
binnen sechs Monaten nach der Leistung. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die zu dessen Ausführung erlassenen 
Vorschriften, welche darin mit keiner anderen Strafe belegt sind, werden mit einer 
sog. Ordnungsstrafe von 3 bis 30 Mk. bestraft. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in 
den Fällen der §§ 3, 18 und 25 sich aus den Umständen ergiebt, daß eine Steuer- 
hinterziehung nicht beabsichtigt war. Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden 
Strafen sind bei Genossenschaften und Actiengesellschaften gegen die Vorstandsmit- 
glieder, bei Commanditgesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei 
offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einfachen Betrage, 
jedoch unter Haftbarkeit derselben als Gesammtschuldner, festzusetzen. Hinsichtlich 
des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses 
Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Voll- 
streckung der Strafe, sowie der Verjährung der Strafverfolgung finden die ent- 
sprechenden Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer u. s. w., vom 
10. Juni 1869 (8§§ 17, Satz 1, 18, 19)2 sinngemäße Anwendung (§ 36). Die 
auf Grund des Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates 
zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Die Verwandlung einer 
Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheits- 
strafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung 
v — wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück subhastirt werden 
8 37). 
Die Reichs= und Landesbehörden haben darauf zu achten, daß das Gesetz 
befolgt wird. 
Die Kassen des Reichs find von der Entrichtung der durch dieses Gesetz unter 
(den Tarifnummern) 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit. Andere subjective Be- 
freiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen angeordnet sind, nicht statt. 
Bei Zweifeln über Börsenpreis, Börsenusancen, kaufmännische Geschäftsformen 
sind Sachverständige zu hören, welche von den Handelsvorständen bestellt werden (§ 44). 
§ 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung 
der Reichssteuern. 
Art. 36, Abs. 1 der Reichsverfassung bestimmt: „Die Erhebung und Verwaltung 
der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit der- 
selbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen."“ 
  
1 Vgl. Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd. I, * Oben S. 375 f. Also beträgt die Ver- 
S. 219, 274. Gerichtsstand ist auch an dem jährung, auch wenn die Handlung an sich eine 
Orte begründet, wo die Loose untergebracht Uebertretung ist, fünf Jahre; Entsch d. Neichsger 
werden sollen. in Straff., Bd. XXX, S. 283. 
 
	        

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